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Überblick zur GWB-Novelle – Teil 3

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Haftungslücke - In Angleichung an das europäische Recht soll die 9.GWB-Novelle die Lücke schließen.

Haftungslücke

Durch Umstrukturierungen konnten in der Vergangenheit Unternehmen unter Umständen einem Bußgeld des Bundeskartellamtes entgehen. Diese Haftungslücke wurde in der Presse „Wurstlücke“ getauft, da u.a. Tönnies einem Bußgeld von EUR 128 Mio. entging. Im Jahr 2014 hatte das Kartellamt wegen illegaler Preisabsprachen insgesamt EUR 338 Mio. gegen Wursthersteller und verantwortliche Personen verhängt.

Neuerung

In Angleichung an das europäische Recht soll die 9. GWB-Novelle die Lücke schließen. Nach § 81 Abs. 3a bis 3e GWB kann die Behörde nunmehr Geldbußen wegen Verletzung des Kartellverbotes auch gegen weitere Unternehmen verhängen, wie etwa unter bestimmten Voraussetzungen die lenkende Muttergesellschaft, einen etwaigen Rechtsnachfolger oder auch wirtschaftliche Nachfolgeunternehmen (Erwerberinnen), im Einzelnen:

  • § 81 Abs. 3a:  Bußgeldverantwortlichkeit für lenkende Konzerngesellschaften (zum Zeitpunkt des Verstoßes), die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt haben.
  • § 81 Abs. 3b: Eigenständige Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Geldbußen gegen Gesamtrechtsnachfolger. Die Möglichkeiten von Unternehmen, eine drohende bußgeldrechtliche Sanktion durch die gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen zu umgehen oder zu verringern, soll ausgeschlossen werden. Dabei wird klargestellt, dass die Geldbuße den Wert des übernommenen Vermögens übersteigen kann.
  • § 81 Abs. 3c: Haftung der Erwerberin: Nun kommt bei konzernexternen Vermögensübertragungen etwa in Form des Asset Deals (Einzelübertragung der betriebsbildenden Vermögensgegenstände) eine Inanspruchnahme der neuen Eigentümerin in Betracht, wenn die ursprünglich verantwortliche Eigentümerin rechtlich fortfällt oder wirtschaftlich nicht mehr existent ist, d. h. keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt.

Kommentar

Durch die Neuregelungen sollen Strategien zur Bußgeldvermeidung mittels Vermögensverschiebungen erheblich erschwert werden. Strategien in der Vergangenheit zielten etwa auf bestimmte Formen der Gesamtrechtsnachfolge (wie Abspaltung, Ausgliederung),  Veräußerung der Gesellschaft als asset deal und Entreicherung durch Abgabe einzelner Vermögensgegenstände etwa an Konzernschwestern. Unternehmen, die kartellbeteiligte Unternehmen erwerben möchten, sollten die mögliche Ausdehnung der Haftung auf die Erwerberin beachten.

9. GWB-Novelle

Das Änderungsgesetz zur 9. GWB Novelle wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht  (BGBl. Nr. 33, vom 8. Juni 2017, S. 1416). Mit wenigen Ausnahmen traten die geänderten Vorschriften am 9. Juni 2017 in Kraft.

Der Text der 9. GWB-Novelle kann hier über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages abgerufen werden.

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