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Überblick zur GWB-Novelle – Teil 2

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Germany

Überblick zur GWB-Novelle – Teil 2 Fusionskontrolle und Marktbeherrschung im digitalen Zeitalter

Die 9. GWB-Novelle trägt der fortschreitenden Digitalisierung der Märkte Rechnung und passt die Kriterien zur Bewertung der Marktstellung an die Besonderheiten der digitalen Märkte an.

Bestimmung der Marktstellung von Online-Anbietern

Künftig finden bei der Feststellung der Marktbeherrschung zusätzlich zu den klassischen Faktoren wie Marktanteilen und Finanzkraft weitere Faktoren Berücksichtigung. Das GWB führt nun in § 18 solche Faktoren auf, die auf Plattformmärkten zur Bildung von Marktmacht besonders beitragen können. Darunter fallen etwa direkte und indirekte Netzwerkeffekte, etwa bei sozialen Netzwerken oder Auktionsplattformen, das sog. Multi-Homing und der Wechselaufwand für die Kunden oder der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. Berücksichtigung finden sollen damit etwa auch sogenannte Lock-In-Effekte, die etwa durch mangelnde Datenportabilität einzelner Plattformen Marktmacht zementieren können.

Unentgeltliche Leistungen

Mit der GWB-Novelle wird nun auch ausdrücklich klargestellt, dass ein Unternehmen auch dann als marktbeherrschend angesehen werden kann, wenn es die Leistung bestimmten Nutzergruppen gegenüber kostenfrei erbringt. Dies ist etwa bei vielen sozialen Netzwerken der Fall, die sich ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren.

Kommentar

Unternehmen können künftig auch trotz niedriger Marktanteile als marktbeherrschend angesehen werden, wenn sie etwa über besondere Daten verfügen. Zur Thematik sei auch auf das gemeinsame Arbeitspapier von Bundeskartellamt und französischer Autorité de la concurrence verwiesen (LINK).

9. GWB-Novelle

Das Änderungsgesetz zur 9. GWB Novelle wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht  (BGBl. Nr. 33, vom 8. Juni 2017, S. 1416). Mit wenigen Ausnahmen traten die geänderten Vorschriften am 9. Juni 2017 in Kraft.

Der Text der 9. GWB-Novelle kann hier über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages abgerufen werden.

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