Europas Richter Helfen Content Aggregatoren | Fieldfisher
Skip to main content
Publication

Europas Richter Helfen Content Aggregatoren

18/02/2014

Locations

Germany

Am vergangenen Donnerstag urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Links auf Inhalte, die im Web frei zugänglich sind, keine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Es ist ein Urteil, das einiges an Sprengkraft birgt: Am vergangenen Donnerstag urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Links auf Inhalte, die im Web frei zugänglich sind, keine Urheberrechtsverletzung darstellen. In seinen Erläuterungen bezieht er dies auch auf Inhalte, die auf einer anderen Seite eingebettet sind. Sven-Alexander Normann, Anwalt der Hamburger Kanzlei Fieldfisher, erläutert für das IntMag, warum die Entscheidung so spannend ist.

„Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Februar 2014 ein Urteil gesprochen, das Sprengkraft für das deutsche Rechtssystem birgt. Die Richter sind kurz gesagt der Auffassung, dass alles, was einmal frei ins Netz gestellt worden ist, auch von anderen frei verlinkt werden kann.

Soweit, so gut. Das hatte der deutsche Bundesgerichtshof schon im Jahr 2003 im Paperboy-Urteil erkannt, und zwar als eines der erste Gerichte überhaupt. Damals beschlossen die Juristen in Karlsruhe, dass die Verlinkung von Inhalten anderer eine elementare Orientierungsleistung in der digitalen Welt ist, und damit auch eine völlig legitime kommerzielle Wertschöpfungsstufe. Dass man damit also Geld verdienen darf, vorausgesetzt, man „vereinnahmt“ den Inhalt nicht und umgeht keine technischen Zugangsbarrieren.

Die Richter des EuGH gehen noch einen Schritt weiter: Sie sagen, dass der Link aus Sicht des Users gar nicht zum Inhaber der Rechte am Werk zurückführen muss. Das könnte bedeuten, dass jedes Werk, das einmal rechtmäßig in die digitale Umlaufbahn gelangt ist, in fremde Seiten „eingebettet“ werden kann. Denkt man das konsequent zu Ende, hätte der Aggregator sehr weitreichende Möglichkeiten, den Content zu präsentieren.

Worum ging es konkret? Schwedische Journalisten der Zeitung “Göteborgs Posten” hatten gegen einen Artikelsammeldienst geklagt, Retriever Sverige. Der Dienst bietet Kunden gegen Zahlung Medienbeobachtung an, die Abonnenten erhalten Links zu Zeitungsartikeln zu bestimmten Themen oder Schlagworten, die sie abonniert haben. Die Autoren wollten Geld von dem Dienstleister, denn: Die Linksammlungen seien eine neue Art der Veröffentlichung seiner urheberrechtlich geschützten Werke.

Das oberste schwedische Gericht Svea hovrätt hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Grund dafür ist eine vage formulierte EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001. Darin heißt es, dass Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die „öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke (…)“ zu erlauben oder zu verbieten. War die Verlinkung nun eine solche „Zugänglichmachung“? Dann hätte sie einer Lizenz bedurft.

Die europäischen Richter wollen dies nur bejahen, wenn sich der Link an ein „neues Publikum“ richtet, das die Urheber bei ihrer eigenen Veröffentlichung nicht erfassen wollten. Da der Zugang zu den Artikeln auf der Internetseite der “Göteborgs Posten” keiner Paywall unterlag, folgert das Gericht, dass die Artikel für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Dann seien auch die Nutzer des Artikelsammeldienstes kein „neues Publikum“. Und dann folgt der interessante Satz: Das gelte auch dann, wenn „das Werk bei Anklicken des betreffenden Links in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet“. Auch in diesem Fall sei kein „neues Publikum“ erreicht.

Zwar wird die konkrete Darstellungsweise der Website im Streitfall nicht erklärt. Doch kann man sich durchaus fragen, ob mit dieser Formulierung das Phänomen Embedded Linking insgesamt erfasst und legitimiert ist. Das würde bedeuten, dass auch Video- oder Audiostreams, die einmal ins Netz gestellt wurden, ohne Weiteres in Websites anderen Anbieter eingebettet werden können.

Dem EuGH liegt bereits ein Fall vor, bei dem es um das Thema Embedded Linking geht (Bestwater). Dort geht es nicht um Links auf Artikel, sondern um ein eingebettetes YouTube-Video. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren wegen eines Werbefilms für Wasserfilter dem Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Auch dort ist die Frage: Ist das Einbinden eines Videos so etwas wie ein Verlinken, oder doch eher eine lizenzpflichtige Nutzung eigener Art?

Der deutsche Fall hat die Besonderheit, dass der Urheber das Werk nicht selbst bei YouTube hochgeladen hat. Mit der Publikumsdefinition des EuGH allein kommt man in diesem Fall also nicht weiter. Doch so oder so spricht einiges dafür, dass in der Retriever-Entscheidung ein liberalerer Umgang mit der Bereitstellung von Inhalten anderer vorgezeichnet ist, als es die deutschen Richter gewohnt sind. Das Urteil hilft den Verwertern, und es wird den Urhebern einiges Kopfzerbrechen bereiten. Umso mehr, als die Richter in Luxemburg den Mitgliedsstaaten von vornherein jeden Spielraum verweigern. Der Gerichtshof stellt fest: Mitgliedstaaten hätten nicht das Recht, den Schutz der Rechteinhaber durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ zu verschärfen. Dadurch entstünden „rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit“.

Vielleicht wird die Rechtsprechung allerdings ohnehin von der Europäischen Kommission überholt, wenn sich diese entscheiden sollte, im Anschluss die Konsultation zum Grünbuch zur Urheberrechtsrichtlinie vom Dezember 2013 das Phänomen Embedded Linking ausdrücklich vom Lizenzerfordernis freizustellen.”

Sign up to our email digest

Click to subscribe or manage your email preferences.

SUBSCRIBE