EuGH stärkt kommunalen Kartellschadensersatzklägern den Rücken | Fieldfisher
Skip to main content
Publication

EuGH stärkt kommunalen Kartellschadensersatzklägern den Rücken

31/10/2018

Locations

Germany

EuGH stärkt kommunalen Kartellschadensersatzklägern den Rücken

Öffentliche Auftraggeber dürfen im Rahmen der vergaberechtlichen Selbstreinigung (§ 125 GWB) von Kartellmitgliedern aktive Zusammenarbeit, etwa die Herausgabe von Bußgeldbescheiden,  verlangen. Ist zwischen den Parteien ein Schadensersatzprozess anhängig, kann der Bieter dies nicht gegen das Herausgabeverlangen ins Feld führen, so der EuGH.

Dem EuGH lag in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2018 (Rs. C-124/17, Vossloh Laeis GmbH ./. Stadtwerke München) ein Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern zur Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie) vor. Vossloh Laeis, für seine Beteiligung am Schienenkartell 2011 vom Bundeskartellamt mit einem Bußgeld belegt, hatte sich an einer Ausschreibung der Stadtwerke München beteiligt. Diese bezweifelten die Wirksamkeit der von Vossloh Laeis getroffenen Maßnahmen zur Selbstreinigung und verlangten die Herausgabe des Bußgeldbescheides. Da die Bieterin dies verweigerte, wurde sie wegen § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GWB vom Verfahren ausgeschlossen und ging hiergegen im Wege des Nachprüfungsverfahrens vor.

Öffentliche Auftraggeber können trotz Kooperation im Bußgeldverfahren Nachweise verlangen

Der EuGH hat nunmehr in seiner Entscheidung die Position der öffentlichen Auftraggeber gestärkt.

Liegt ein einschlägiger Ausschlussgrund vor (wie etwa im Falle der Beteiligung an einer wettbewerbswidrigen Absprache, § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) und will der Bieter seine Zuverlässigkeit dennoch nachweisen, ist er verpflichtet, wirksam mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenzuarbeiten. Es ist im Rahmen der Selbstreinigung nicht ausreichend, dass er bereits mit Kartellbehörden im Bußgeldverfahren kooperiert hat.

Dabei muss sich der öffentliche Auftraggeber allerdings auf das beschränken lassen, was "unbedingt erforderlich" ist, um das Ziel der Zuverlässigkeitsprüfung zu erreichen. Hierzu gehören in jedem Fall die Darlegung der Kooperation mit den Kartellbehörden sowie die Offenlegung des Bußgeldbescheides.

Auch im Fall anhängiger Schadensersatzprozesse

Ist zwischen den Parteien bereits ein Kartellschadensersatzprozess anhängig, kann der Bieter die Vorlage von "unbedingt erforderlichen" Unterlagen nicht unter Hinweis auf den anhängigen Prozess verweigern, auch dann nicht, wenn dies die Klage des öffentlichen Auftraggebers erleichtert. Vielmehr sei Bestandteil der für eine wirksame Selbstreinigung zu ergreifenden Maßnahmen auch der Nachweis, dass der Bieter einen Ausgleich für jeglichen durch seine Straftat oder sein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung seines Ausgleichs verpflichtet hat, so der EuGH ausdrücklich.

Außerdem kann der öffentliche Auftraggeber auch "Tatsachenmaterial" vom Bieter anfordern, das nachweist, dass getroffene Compliance-Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, weitere Verstöße zu verhindern. Darauf, dass er Unterlagen bereits im Wege einer Kooperation mit den Kartellbehörden vorgelegt hat, kann sich der Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht berufen.

Dauer des Ausschlusses

Klarheit bringt die Entscheidung des EuGH auch für die Frage, innerhalb welches Zeitraums ein Ausschluss wegen Beteiligung an einer wettbewerbswidrigen Absprache erfolgen darf. Demnach dürfen öffentliche Auftraggeber an einem Kartell beteiligte Bieter bis zu drei Jahre ausschließen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – nicht ab Beendigung des Kartells.

Praxishinweis

Die Entscheidung des EuGH dürfte öffentlichen Auftraggebern künftig bessere Handhabe bei der Einforderung von Schadensersatz nach Kartellrechtsverstößen geben. Der (drohende) Ausschluss auch von künftigen Vergabeverfahren bis zu drei Jahre nach Behördenentscheidung erweist sich als wirksames Druckmittel und dürfte Kartellanten zum Ausgleich entstandener Schäden anhalten. Für kommunale Kläger in Kartellschadensersatzprozessen bringt die Entscheidung nicht nur ein zusätzliches Druckmittel in Verhandlungen sondern auch die Möglichkeit, erhaltene Nachweise zur Prüfung und Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche zu nutzen.

EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, Rs. C- 124/17

Sign up to our email digest

Click to subscribe or manage your email preferences.

SUBSCRIBE