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Publication

EuG bestätigt Kartellbußen für Private Equity Investoren

11/10/2018

Locations

Germany

Das EuG hat am 12. Juli 2018 die Klagen der Investment Bank und Vermögensverwaltungsgesellschaft Goldman Sachs und anderer Beteiligter, die gegen die Unternehmen verhängte gesamtschuldnerische Kartellbuße zu annullieren, abgewiesen und die Unternehmen verpflichtet, die Kartellbuße zu bezahlen (T-419/17 und andere).

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte  im April  2014 Bußgelder gegen Unternehmen im Bereich der Herstellung  von Hochspannungserd- und –unterwasserkabeln wegen kartellrechtswidriger Absprachen zu Gebiets- und Kundenaufteilungen von 1999 bis 2009 verhängt  (AT.39610 – Power cables). Die Kabel werden üblicherweise zur Übertragung und Verteilung von Strom verwendet und verbinden die Stromnetze verschiedener Länder. Von den EUR 300 Mio. entfielen EUR 105 Mio. auf das Unternehmen Prysmian, eine Tochtergesellschaft der Goldman Sachs. Die Kommission entschied, dass das Bußgeld von Prysmian und Goldman Sachs in Höhe von über 37 Mio.  gesamtschuldnerisch zu tragen sei. Goldman Sachs habe als Mutterunternehmen über den GS Capital Partners V Funds, LP und andere verbundene Unternehmen zumindest in der Zeit von Juli 2005 bis Januar 2009 bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten des Tochterunternehmens ausgeübt.
Ebenso wie andere Betroffene reichte Goldman Sachs im Juni 2014 gegen den Beschluss der Kommission Nichtigkeitsklage beim EuG ein und beantragte die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sowie die Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Prysmian trat der Kommission als Streithelfer bei.

Entscheidung des EuG

Goldman Sachs stützte die Klage auf teilweise Nichtigerklärung auf fünf Klagegründe, die das EuG allesamt ablehnte:

• Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler (Tz. 34 ff.)
• Unzulänglichkeit der Beweismittel und Verletzung der Begründungspflicht (Tz. 158 ff.)
• Gesetzesverstöße und Verletzung der Grundsätze der persönlichen Verantwortung und der Unschuldsvermutung (Tz. 183 ff.)
• offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz, dass die Sanktionen spezifisch für den Täter sein müssen (Tz. 196 ff.)
• angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte (Tz. 209 ff.)

Die Kommission habe zu Unrecht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses angewandt und eine Widerlegung der Vermutung zu Unrecht abgelehnt. Goldman Sachs habe  von 2005-2007 zu kaum einem Zeitpunkt mehr als 91.1 % an Prysmian gehalten. Im anschließenden Zeitraum habe Goldman Sachs gar keine Mehrheiten gehalten.
Das EuG sah die Vermutung bestimmenden Einflusses zumindest für die Zeit von 2005 bis 2007 erfüllt, da Goldman Sachs sowohl über Mehrheitsanteile am Gesellschaftskapital aber auch insbesondere mittelbare sämtliche Stimmrechte hielt. Es weitete damit die durch das Urteil Akzo (C-97/08 P) eingeführte Vermutung auf die Ausübung der Stimmrechte aus. Für die Zeit von 2007 bis 2009 würde die Vermutung zwar nicht greifen, es lägen jedoch ausreichend Anhaltspunkte für einen bestimmenden Einfluss vor. Hierzu zählte das Gericht in Anlehnung an die Kommissionsentscheidung insbesondere die Rechte der Goldman Sachs gegenüber Prysmian (u.a. die Berufung von Mitgliedern in Geschäftsführungsorgane, Einberufung von Versammlungen, Abberufung von Geschäftsführern,  Berichterstattungen, siehe Tz. 86 ff., 143). Insofern habe sich die Stellung Goldman Sachs gegenüber Prysmian nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse gerade nicht geändert. Insbesondere habe Goldman Sachs nicht darlegen können, dass es sich um eine reine finanzielle Investition gehandelt habe.
Die Klage auf Reduzierung der Buße wurde auf Grund der Ablehnung der vorigen Klagegründe ebenfalls abgelehnt (Tz. 258 ff. )
Das Gericht hat am selben Tage auch alle Klagen der anderen Beteiligten abgewiesen (siehe auch Pressemitteilung des EuGH Nr. 107/18 v. 12.07.2018).

Ausblick

Nachdem die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der 9. GWB Novelle bereits ins Blickfeld des Bundeskartellamts (BKartA) geraten ist, könnte das Urteil des EuG einen ersten Anstoß zur praktischen Handhabung dieser Regelung geben. Sowohl BKartA als auch Kommission könnten sich an den Feststellungen des EuG in Zukunft orientieren.
Das Urteil gibt auf Seite von Private Equity Investoren Anlass, bestehende Compliance Systeme in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls umzustrukturieren, um etwaigen Kartellverfahren vorzubeugen.
 
Link zur Entscheidung
Link zu Pressemitteilungen des EuG

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