Rekordbußgeld: Kommission verhängt 1,8 Mrd. Euro Bußgeld gegen Marktbeherrscher Apple wegen kartellrechtswidriger App-Store-Vorschriften für Musikstreaming-Anbieter | Fieldfisher
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Insight

Rekordbußgeld: Kommission verhängt 1,8 Mrd. Euro Bußgeld gegen Marktbeherrscher Apple wegen kartellrechtswidriger App-Store-Vorschriften für Musikstreaming-Anbieter

Lea Josten
05.03.2024

Locations

Germany

Am 4. März 2024 hat die Europäische Kommission (Kommission) gegen Apple eine Geldbuße in Höhe von über 1,8 Milliarden Euro verhängt. Hintergrund sind kartellrechtswidrige App-Store-Vorschriften für Musikstreaming-Anbieter. Apple legte App-Entwicklern Beschränkungen auf, indem diese daran gehindert wurden, iOS-Nutzer über alternative und billigere Musikabonnements außerhalb der App zu informieren.

Hintergrund

Der von Apple bereitgestellte App Store stellt die einzige Vertriebsmöglichkeit für Entwickler dar, ihre Anwendungen an iOS-Nutzer im europäischen Wirtschaftsraum anzubieten. Die Plattform verfügt über ca. 1.868.583 Millionen Apps; der Marktanteil soll bei ca. 33,2 Prozent liegen. Der App Store stellt dabei auch einen Absatzmarkt für Entwickler von Musikstreaming- Abonnements dar, wozu insbesondere die Dienste von Deezer, Tidal und Spotify gehören. Apple selbst verfügt mit Apple Music über ein eigenes Angebot für iOS-Nutzer.

Bereits im Juni 2020 leitete die Kommission ein Verfahren zu den für App-Entwickler geltenden Regeln von Apple für den Vertrieb von Apps über den App Store ein. Die Untersuchungen gingen unter anderem auf von Beschwerden des Musik-Streaming-Anbieters Spotify zurück, der einen Wettbewerber von Apples eigenem Musik-Abonnement darstellt. Die Kommission untersuchte dabei insbesondere die von Apple mit Unternehmen vereinbarte Beschränkung, Nutzern über alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren.

Apple hat nach Ansicht der Kommission eine marktbeherrschende Stellung inne, weshalb es sich konform zu den Regelungen des Art. 102 AEUV verhalten muss, der eine besondere Verantwortung für solche Unternehmen begründet. Danach dürfen Marktbeherrscher ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Entscheidung der Kommission

Die Kommission entschied nun, dass die Bestimmungen, wonach App-Entwicklern verboten wird, ihre Kunden über Preise von Abonnements außerhalb der App, sowie über Preisunterschiede zwischen In-App-Abonnements (die über den „In-App“-Kaufmechanismus von Apple abgeschlossen werden) und anderswo abgeschlossenen Abonnements zu informieren, unlautere Handelsbedingungen seien. Ebenso gelte dies für die Verbote des Einbaus von Links in die Apps, die iOS-Nutzer zur Website des jeweiligen App-Entwicklers führen, auf der alternative Abonnements angeboten werden und das App-Entwickler sich nicht an eigene, neu geworbene Nutzer wenden konnten, um sie nach Einrichtung des Nutzerkontos über Preisalternativen zu informieren.

Durch die Verwendung solcher Bestimmungen bestehe ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Nach Art. 102 S. 2 lit. a AEUV besteht ein missbräuchliches Verhalten, wenn der Marktbeherrscher gegenüber seinen Geschäftspartnern unmittelbar oder mittelbar unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen erzwingt. Dieser sog. Konditionenmissbrauch zielt auf den Schutz vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen sowie der Verbraucher vor Ausplünderung ab. Apples Bestimmungen seien nach Ansicht der Kommission zudem weder notwendig noch angemessen, um geschäftlichen Interessen zu schützen. Sie wirkten sich nachteilig für iOS-Nutzer aus, da sie fundierte und effiziente Entscheidungen darüber verhindern würden, wo und wie die Nutzer Musikstreaming-Abonnements für ihr Gerät erwerben wollen.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin und zuständig für Wettbewerbspolitik, erklärte: „Apple hat ein Jahrzehnt lang seine beherrschende Stellung auf dem Markt für den Vertrieb von Musikstreaming-Apps über seinen App Store missbraucht. Dazu wurden die Möglichkeiten von Entwicklern, Verbraucher über alternative, billigere Musikdienste, die außerhalb des Apple-Universums verfügbar sind, zu informieren, beschränkt. Eine solche Vorgehensweise verstößt gegen die EU-Kartellvorschriften, und deshalb verhängen wir heute eine Geldbuße in Höhe von 1,8 Milliarden Euro gegen Apple.“

Höhe des Bußgeldes

Die Rekordhöhe des Bußgeldes hat ihren Ursprung aufgrund verschiedener Faktoren. Einerseits zog die Kommission bei der Festsetzung die Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung sowie den Gesamtumsatz und die Marktkapitalisierung von Apple als Kriterien heran. Berücksichtigung fand auch die Tatsache, dass Apple im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Falschangaben gemacht habe.

Zu Abschreckungszwecken beschloss die Kommission überdies, den Grundbetrag der Geldbuße um einen Pauschalbetrag von 1,8 Milliarden Euro zu erhöhen. Dieser Pauschalbetrag sei notwendig, da der entstandene Schaden zu einem erheblichen Teil nicht-monetärer Art sei und nach der in den Bußgeldleitlinien der Kommission dargelegten einnahmenorientierten Methodik sonst nicht angemessen hätte berücksichtigt werden können. Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass die Geldbuße sonst nicht hoch genug sei, um Apple davon abzuhalten, erneut einen solchen oder einen ähnlichen Verstoß gegen das Kartellrecht zu begehen. Zudem bestehe hierin auch der Zweck einer Abschreckungswirkung, um andere Unternehmen vergleichbarer Größe und mit vergleichbaren Ressourcen von solchen Verstößen abzuhalten.

Kommentar

Es bleibt abzuwarten, ob sich nach der Beschwerde von Spotify, die den Auslöser der Untersuchungen und der Bußgeldentscheidung gab, nun weitere Beschwerdeführer motiviert fühlen, gegen das Verhalten von Big Tech Unternehmen wie Apple, Google, Microsoft, Meta/Facebook oder Amazon vorzugehen.

Link zur Pressemitteilung der Kommission

 

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Kartellrecht