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Erfolgreicher IFG-Antrag: Hunderte Seiten vertraulicher Unterlagen des BMWK zu Überbrückungshilfen liegen vor
Unsere Erfolgsfaktoren für Sie:
- Erfahrung mit den Corona-Hilfsprogrammen seit 2020: Aktive Beratung in allen Phasen der Antragsverfahren
- Bundesweite Erfahrung mit Bewilligungsstellen: Tiefes Verständnis ihrer Arbeitsweise, gestützt durch langjährige Expertise im Verwaltungsprozessrecht, Fördermittelrecht & EU-Beihilferecht
- Hunderte Widerspruchs- und Klageverfahren: Bewährte Kompetenz in der Vertretung vor deutschen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- Erfolge in vielfältigen Verfahren: Erfolgreiche Vertretung von Unternehmensgruppen und Familienunternehmen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen und Widerspruch gegen Rückzahlung, insbesondere in komplexen Fällen wie Unternehmensverbünden und bei Umsatzeinbruch-Prüfungen
- Breites Spektrum juristischer Dienstleistungen: Vom Widerspruch gegen Rückforderungen der gezahlten Überbrückungshilfen bis zur juristischen Begleitung bei Schlussabrechnungen für Steuerberater
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STEUERBAR - Podcast
#48 mit Dennis HillemannAblehnungsbescheide von Corona-Überbrückungshilfen bei verbundenen Unternehmen
Viele Unternehmen haben gerade in der Anfangszeit sowie in den Hochphasen der Pandemie die Corona-Überbrückungshilfen in Anspruch genommen. Die Beantragung war vergleichsweise niedrigschwellig, unterstützt haben hierbei vor allem Steuerberater und Steuerberaterinnen. Wer jedoch berechtigt war, wurde mehrfach geändert und viele Details waren nicht im Einzelnen geklärt, so auch zum Thema verbundene Unternehmen. In letzter Zeit kam es nun vermehrt zu Ablehnungen von Überbrückungshilfe IV, außerdem steht in manchen Fällen aus, ob frühere Überbrückungshilfen überhaupt rechtmäßig waren. Das führt bei Mandanten zu Verunsicherung - wir sprechen mit Dennis Hillemann über diesen Sachverhalt und klären außerdem die spannende Frage, inwieweit für den Steuerberater bzw. die Steuerberaterin ein Haftungsrisiko besteht.
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Derzeit erreichen uns viele Anfragen wegen überraschender Rückforderungen bei den Corona-Überbrückungshilfen. Die Bewilligungsstellen ändern ihre Rechtspraxis bei unverändertem Sachverhalt, und schon gibt es einen Rückforderungsbescheid – oft über fast die gesamte Summe der gewährten Hilfen. Unternehmen sind dann geschockt und sehen sich insolvenzgefährdet.
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Dennis Hillemann & Tanja Ehls haben die Lage in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht detailliert analysiert.
Den Artikel finden Sie hier [Beck-Online-Abonnement erforderlich]Auszeichnung
Europäisches Gericht: Deutschland darf Überbrückungshilfen gewähren
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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren.
OVG NRW: Rückforderung von Soforthilfen rechtswidrig – Impuls für Fälle der Überbrückungshilfe
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Rückforderungen von gewährten Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, da die Behörde die für die endgültige Festsetzung maßgeblichen bindenden Vorgaben des Bewilligungsbescheids nicht beachtet hat.
Aktuelle Rechtsprechung zu Corona-Soforthilfen: Nur ein Antrag pro Einzelunternehmer
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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht.
Leibrenten und Überbrückungshilfe
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Zuletzt erreichen uns im Rahmen der Überbrückungshilfe Anfragen zu der Förderfähigkeit von Zahlungen innerhalb von Familienunternehmen an Elternteile, die von den Bewilligungsstellen als "Leibrenten" abgelehnt werden.
Neue Rechtsentwicklungen bei Corona-Überbrückungshilfen
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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen und Steuerberaterinnen und Steuerberater über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Überbrückungshilfen informieren.
Praxis-Tipp: Wie mit Rechtsunsicherheiten bei den Schlussabrechnungen umgehen?
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Häufig ergeben sich bei den Corona-Überbrückungshilfen für die Steuerberaterinnen und Steuerberater Rechtsunsicherheiten, die sich auch nach stundenlangem Studium der komplexen FAQ nicht klären lassen. Liegen verbundene Unternehmen vor? Können diese bestimmten Fixkosten angesetzt werden? Liegt eine verbotene Bonuszahlung vor? Und wie wird der Umsatz bestimmt?
Fördermittel- und berufsrechtliche Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Schlussabrechnung zu den Corona-Überbrückungshilfen
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Weiterhin beschäftigen die Corona-Überbrückungshilfen bundesweit Steuerberater. Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) endete am 31. Oktober 2023 [Nachfrist: 31. Januar 2024].
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Kontakt
Unsere Anwälte stehen Ihnen bei allen Fragen zum Thema Corona-Überbrückungshilfen gerne zur Verfügung: GermanyCoronahilfen@fieldfisher.com
Dennis Hillemann Partner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht +49 (0)40 87 88 698 526 dennis.hillemann@fieldfisher.com | Tanja Ehls Senior Associate +49 (0)69 204 342 168 tanja.ehls@fieldfisher.com |