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Europäisches Gericht: Deutschland darf Überbrückungshilfen gewähren

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Germany

Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

Gerichtshof (2. Kammer): (Urteil Gerichtshof (EU) vom 21.12.2022; T – 306/21)

 

Sachverhalt:

Die deutschen Modeunternehmen Breuninger und Falke haben im Streit über deutsche Milliardenhilfen für Firmen vor dem Europäischen Gericht (EuG) eine Niederlage erlitten. Das EuG wies im Dezember 2022 die Nichtigkeitsklage der Kläger zurück. Das Kriterium zur Genehmigung der Corona-Staatshilfen sei nicht unverhältnismäßig ist und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Urt. v. 21.12.2022; Az. T-260/21, T-306/21).

Im November 2020 hatte Deutschland das Modell der Überbrückungshilfen bei der Europäischen Kommission angemeldet. Die Bundesregierung unterstützte mit den Hilfen Unternehmen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnet hatten. Die EU-Kommission genehmigte die Staatshilfen durch Beschluss und war der Auffassung, dass staatliche Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar sind im Rahmen der COVID-19 Pandemie für einen befristeten Zeitrahmen um Liquiditätsengpässe zu beheben und Existenzen zu sichern. Im Februar 2021 meldete Deutschland bei der Kommission eine Änderung der Beihilferegelung an, mit der die Obergrenze für Beihilfen auf 10 Millionen Euro je Unternehmen angehoben und die Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.

Gegen diesen Beschluss der Kommission wehrte sich die Kläger vor dem EuG. Sie beanstandeten das deutsche Förderkriterium der Umsatzeinbuße von mindestens 30 Prozent im Referenzzeitraum. Weil die Beihilferegelung auf das gesamte Unternehmen abstelle und nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, seien Unternehmen mit mehreren Geschäftsfeldern benachteiligt. Nach Ansicht der Klägerinnen sei dadurch eine europarechtswidrige Wettbewerbsverzerrung gegeben.

 

Entscheidungsgründe:

Das EuG folge der Argumentation der Kläger hingegen nicht: Zwar könne die Erforderlichkeit des Förderkriteriums, dass das in Rede stehende Unternehmen 30% Umsatzeinbuße in Vergleich zum Referenzmonat in 2019 haben muss, beanstandet werden. Allerding müsse dann ein nachvollziehbarer Alternativvorschlag vorgebracht werden. Der Vorschlag, anstelle der 30% Umsatzeinbußen könnten die Verluste des Unternehmens herangezogen werden, überzeugte das EuG nicht.

Darüber hinaus habe der Beschluss auch keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Vor dem Hintergrund des Ziels, nämlich die Existenzsicherung von zahlreichen Unternehmen, ist die Maßnahme nämlich nicht unverhältnismäßig.

 

Zusammenfassung:

  • Der Kommissionsbeschluss zu den Überbrückungshilfen der Bundesregierung dient zur Gewährleistung der Existenzsicherung und ist mit Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV vereinbar

  • Des Weiteren erscheint der Beschluss auch verhältnismäßig, womit hinsichtlich der Vereinbarkeit der Überbrückungshilfen mit europarechtlichen Vorschriften keine Bedenken bestehen
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.       
 



Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

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