Überbrückungshilfe: Keine Ausdehnung von Richtlinien auf nicht förderfähige Sachverhalte | Fieldfisher
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Überbrückungshilfe: Keine Ausdehnung von Richtlinien auf nicht förderfähige Sachverhalte

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG Hamburg (17. Kammer): Kein vorläufiger Rechtsschutz (VG Hamburg: Beschluss vom 04.04.2022 – 17 E 1163/22)



Sachverhalt:

In dem Rechtstreit beantragte die Antragstellerin in einem Eilverfahren den teilweise ablehnenden Bescheid zu Corona-Überbrückungshilfen aufzuheben und die beantragte Fördersumme in voller Höhe auszuzahlen. Die Behörde lehnte unter anderem die Übernahme des Fixkostenposten "Umbaumaßnahmen" ab und minderte aus diesem Grund die beantragte Fördersummenhöhe beträchtlich.



Entscheidungsgründe:

Ein Anordnungsanspruch wurde aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht, nach Aktenlage besteht demnach kein Anspruch auf Gewährung der Fördermittel in beantragter Höhe.

Ob ein Auszahlungsanspruch im Ergebnis besteht, richtet sich nach der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde. Die Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch die zuständige Behörde ist durch die Gerichte nach dem Verwaltungsgericht Hamburg nicht angreifbar, solange diese nicht willkürlich erscheint. Ein Leistungsanspruch auf Auszahlung des beantragten Betrags besteht demzufolge nur, wenn sich eine entsprechende Verwaltungspraxis der Behörde herausgebildet hat.

In diesem Rechtstreit wurde seitens des Verwaltungsgerichts Hamburg moniert, dass die Antragstellerin keine ständige Verwaltungspraxis der Behörde glaubhaft gemacht hat und ebenso wenig die Förderfähigkeit der in Rede stehenden Umbaumaßnahmen.

Das Gericht stellt klar, dass Maßnahmen, die nicht explizit in Anhang 3 der einschlägigen FAQ enthalten sind, nicht förderfähig erscheinen. Die Antragstellerin habe nicht ihr Unternehmen für die Umstände während der Corona-Pandemie umstrukturiert, sondern den Betrieb optimiert. Der Umfang der Maßnahme stehe außer Verhältnis zu den Zielen des Programms. Außerdem handle es sich bei den Umbaumaßnahmen nicht um einen Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts.

Darüber hinaus bestehe kein Grund von der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde abzuweichen. Die Antragstellerin habe nicht aufgezeigt, dass in Fällen, die mit ihrem Fall vergleichbar sind, Überbrückungshilfen der hier streitigen Art von der Antragsgegnerin bewilligt und ausgezahlt worden sind und dass ihr infolge dessen aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf die streitige Überbrückungshilfe zusteht.

Dass ähnliche Umbaumaßnahmen vorherig durch die Behörde im Rahmen früherer Überbrückungshilfen bewilligt wurden, spielt für die Bewertung der aktuellen Förderungsfähigkeit jedenfalls aus Sicht des Verwaltungsgerichts Hamburg keine Rolle. Die Antragstellerin verkenne aus Sicht des Verwaltungsgerichts, dass die Bewilligungsbescheide vorbehaltlich einer vollständigen Überprüfung erteilt werden. So heißt es unter Ziffer 2 des Bescheids vom 21. Juli 2021, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergeht.



Zusammenfassung:

Ob ein Auszahlungsanspruch besteht, richtet sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Hamburg nach der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde.

Die Gerichte scheinen zunehmend der Auffassung zu sein, dass der Antragsteller die Beweislast für die ausreichende Geltendmachung der Fixkostenposten trägt. Sind Fixkostenpositionen nicht detailliert genug erläutert, kann das bereits ein Ablehnungsgrund sein.

Die geltende Förderpraxis muss ebenfalls belegt werden. Im Idealfall zeigt man entsprechend ähnlich gelagerte Fälle bei der Behörde auf, die anders entschieden worden sind. Somit ließe sich beweisen, dass die Behörde von ihrer gängigen Fördermittelpraxis abweicht.

Auf der anderen Seite stellt das Gericht auch klar, dass sich die Förderpraxis ändern kann und eine "alte" Förderpraxis entsprechend nicht immer als Referenz genommen werden kann.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.      
 



Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

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