Die korrekte Behandlung von Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen | Fieldfisher
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Die korrekte Behandlung von Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

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Die richtige Handhabung von Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen (ÜBH) ist ein essenzieller Aspekt, der für viele Unternehmen von Interesse sein dürfte, da er die Förderfähigkeit im Rahmen der ÜBH-Programme unmittelbar betrifft.


Förderfähigkeit der Steuerberaterkosten

Laut Ziffer 2.4 Nr. 11 der FAQ zu den ÜBH-Programmen sind die Kosten für prüfende Dritte – und dazu zählen in der Regel Steuerberater – förderfähig. Diese Nachricht erweist sich als erfreulich für sämtliche Unternehmen, die externe Expertise für die Antragstellung und die Erstellung der Schlussabrechnung in Anspruch genommen haben. Genauso ist das auch sehr hilfreich für die prüfenden Dritten selbst, denn der Arbeitsaufwand für die Schlussabrechnungen ist enorm.

Wahlrecht bei der Zuordnung der Kosten

Ein besonders wichtiger Punkt, der in den FAQ zu den ÜBH-Programmen, Ziffer 3.10 bzw. 3.11 hervorgehoben wird, ist das Wahlrecht bei der Zuordnung der Steuerberaterkosten. Unternehmen können wählen, ob sie die Kosten dem ersten Fördermonat zuordnen, in dem ein Zuschuss gezahlt wird, dem Fördermonat, in dem sie angefallen sind, oder ob sie die Kosten gleichmäßig auf alle Fördermonate verteilen. Diese Flexibilität ist für Unternehmen von Vorteil, da sie ermöglicht, die Kostenverteilung an die individuelle Fördersituation anzupassen.

Steuerberatungskosten müssen wohl vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein

Nach uns vorliegenden Informationen vertreten einige Bewilligungsstellen, namentlich die NBank in Niedersachsen, dass die Steuerberaterkosten vor der Einreichung der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt werden müssen – und auch bezahlt worden sein müssen vom Mandanten.

Das ist bemerkenswert: Die Kosten der Steuerberater für die Schlussabrechnung entstehen ohnehin nach dem Förderzeitraum, weil die Schlussabrechnungen beispielsweise jetzt, in 2024, erstellt werden. Es stellt sich daher die Frage, woraus sich die Logik ergibt, dass die Steuerberater die Rechnung vor Einreichung der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt haben müssen und woraus sich ergibt, dass der Mandant diese bezahlen muss.

Eine explizite Rechtsansicht dazu ist bisher nicht bekannt – abgesehen von den Informationen verschiedene Steuerberater, dass die NBank genau diese Ansicht vertritt. Fördermittelrechtlich lässt sich das wie folgt erschließen:

  • Die Überbrückungshilfen ersetzen nur Fixkosten, die im Förderzeitraum fällig geworden sind. Die Fälligkeit setzt eine Rechnungsstellung voraus. Zwar ist der Förderzeitraum ohnehin abgelaufen, doch ist insgesamt Fälligkeit geschuldet – damit muss dann denklogisch auch die Rechnung des Steuerberaters vor der abschließenden Beantragung der Förderung mit der Schlussabrechnung gestellt worden sein.
  • Ferner ersetzen die Überbrückungshilfen dem Mandanten Fixkosten, die tatsächlich entstanden sind. Dabei soll verhindert werden, dass Unternehmen Förderung für Kosten erhalten, die sie nie hatten. Daraus ergibt sich folgerichtet, dass die Unternehmen die Rechnungen tatsächlich bezahlt haben müssen. Denn sonst droht eine Förderung für Kosten einer Steuerberaterrechnung, die die Unternehmen gar nicht bezahlen. Das liegt auf der Linie der Prüfung bei den Schlussabrechnungen, bei denen die Bewilligungsstellen tatsächlich inzwischen Zahlungsnachweise für die Fixkosten anfordern.

Das Ganze ist rechtlich fragwürdig. Denn dies ist weder in den FAQ geregelt noch offiziell kommuniziert worden. Daher ist als Steuerberater ratsam, die Kosten vorab in Rechnung zu stellen und vor Einreichung der Schlussabrechnung eine Vergütung zu erhalten.

Update 6.2.2024: Nach neueren Berichten von prüfenden Dritten verzichtet die NBank jetzt darauf, die Bezahlung der Kosten vor Einreichung der Schlussabrechnung zu fordern. Von anderen Bewilligungsstellen liegen uns dazu noch keine finalen Ansichten vor. Wir raten aus Gründen anwaltlicher Vorsicht, dass liquide Mandanten die Rechnungen vor Einreichung der Schlussabrechnungen bezahlen


Höhe der Kosten

Wichtig ist es sich dabei bewusst zu machen, dass die Kostenrechnung nicht mehr angepasst werden kann, wenn die Schlussabrechnung eingereicht wurde. Die Schlussabrechnung kann dann lediglich zurückgeholt und neu eingereicht. Das ist aber nur bis zum 31. März 2024 möglich.

Im Falle von weiteren behördlichen Nachfragen nach dem 31. März 2024 sind die dadurch entstehenden Steuerberaterkosten vom jeweiligen Mandanten zu tragen. Aus fördermittelrechtlicher Sicht besteht keine Möglichkeit diese Kosten bei den Bewilligungsstellen anzufordern, da dies im System der Überbrückungshilfen nicht vorgesehen ist.

Die Kostenansetzung des Steuerberaters gegenüber den Mandanten ist nach derzeitigem Stand wie folgt ansetzen – wobei Vorrang natürlich immer die individuelle Vereinbarung mit dem Mandanten hat:

  • Der tatsächliche Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
  • Es ist eine Schätzung des weiteren Aufwands n für die Bearbeitung von Nachfragen vorzunehmen.

Es ist sinnvoll, sich bei der Steuerberaterkammer zu erkundigen, welche Sätze möglich und üblich sind. Wünschenswert wäre es, wenn es von dort aus gegebenenfalls Guidelines gibt- Hierzu ist Folgendes bekannt:

  • Vereinzelt wird wohl eine Vergütung von max. 5.000,00 Euro pro Schlussabrechnungspaket von den Bewilligungsstellen als angemessen gesehen. Es ist fragwürdig, ob dies tatsächlich zu beachten ist, da hierfür dafür kein Rechtsgrund ersichtlich ist. Wichtig ist, dass die Vergütung angemessen zum Umfang der Tätigkeit ist. Bei einem Überbrückungshilfe-Antrag über 10.000 Euro sollte nicht 5.000 Euro Vergütung abgerechnet werden können. Gleichzeitig ist eine solche Vergütungsobergrenze angemessen, wenn eine Förderung über 12 Millionen Euro schlussabgerechnet wird.
  • Es wird berichtet, dass die Bewilligungsstellen der Ansicht sind, dass die Vergütung maximal 30% der Fördersumme (wohl insgesamt für das jeweilige Paket) betragen darf. Dafür gibt es jedoch keine Rechtsquelle.

Nach uns vorliegenden Informationen betrachtet die L-Bank in Baden-Württemberg einen Betrag von bis zu 3.000 Euro Honorar für angemessen, wenn die Überbrückungshilfe bis zu 50.000,00 Euro beträgt. Aber auch das ist nur eine Auslegungsregel.

Es bleibt also vieles unsicher. Auf dieser Seite Informieren wir über die weitere Entwicklung. Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Schlussabrechnung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.

 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten.

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.

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