Aktuelle Rechtsprechung zu Corona-Soforthilfen: Nur ein Antrag pro Einzelunternehmer | Fieldfisher
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Aktuelle Rechtsprechung zu Corona-Soforthilfen: Nur ein Antrag pro Einzelunternehmer

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.
 
 

Einzelunternehmer können für ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit nur einen Überbrückungsantrag stellen (VG Halle Urt. v. 8.3.2022 – 4 A 11/22, BeckRS 2022, 9356)

Im März 2020 beantragte ein Einzelunternehmer für seine Gastwirtschaft und Sportstätte jeweils eine Corona Soforthilfe und gab im Antrag an, in der Rechtsform als Einzelunternehmer tätig zu sein. Diese Anträge wurden daraufhin von der zuständigen Behörde zusammengefasst und nur in Höhe einer einmaligen Billigkeitsleistung gewährt, mit der Begründung als Einzelunternehmer sei die Corona-Unterstützungshilfe anhand der Mitarbeiter beider Unternehmen zu berechnen. Der Kläger hingegen führt an, dass die Einzelunternehmen unterschiedlich organisiert und strukturiert seien. Außerdem seien sie völlig voneinander getrennt zu betrachten. Demzufolge sei die Fördersumme in voller Höhe nach Sinn und Zweck der zu Grunde liegenden Richtlinie zu bewilligen und auszuzahlen.
 
Das VG Halle stellt fest, dass die hier einschlägige Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für KMU mit bis zu 50 Beschäftigten keine Rechtsnorm darstellt, da sie nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründet. Vielmehr dient sie dazu Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübten Verwaltungspraxis.
 
Vorliegend wird durch die Richtlinie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, sodass diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen sind. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist.
 
Dieser Verwaltungspraxis wurde allerdings entsprochen, sodass die Klage unbegründet ist. Als Einzelunternehmer hat der Kläger die Förderhöchstgrenze ausgeschöpft. In Abgrenzung zu abgrenzbaren Unternehmen darf ein Einzelunternehmer nur einmalig die Corona-Soforthilfe beantragen. Jegliche Andersbehandlung würde eine Ungleichbehandlung gegenüber anderer Einzelunternehmer darstellen.
 
 

Zusammenfassung:

Ein Einzelunternehmer kann nur einmalig eine Corona-Soforthilfe beantragen. Die Höhe richtet sich dann nach der Anzahl der Beschäftigten. Dabei ist irrelevant, ob der Antragssteller mehrere unabhängige Unternehmen betreibt: Solange diese nicht nachweislich abgrenzbar sind, gelten die Regelungen für Einzelunternehmer.
 
Behörden steht bei Auslegung von Richtlinien grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Aus diesem Grund obliegt dem Gericht lediglich die Überprüfung, ob eine Verletzung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. der Rechtsbindung der Verwaltung vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen.
 
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Hilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.
 
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

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