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Neue Rechtsentwicklungen bei Corona-Überbrückungshilfen

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen und Steuerberaterinnen und Steuerberater über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Überbrückungshilfen informieren.


Deutlich verschärfte Praxis

In 2022 beobachten wir eine deutlich verschärfte Praxis der Investitionsbanken und der abwickelnden Behörden bei der Gewährung oder Rückforderung von Überbrückungshilfen. Die Zahl der Ablehnungen von Anträgen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht. Besonders bemerkenswert: In vielen Fällen beruhen die Ablehnungen beispielsweise der Überbrückungshilfe IV auf Sachverhalten, die auch bereits bei den zuvor positiv beschiedenen Anträgen auf Überbrückungshilfe III vorlagen. Wer sich dagegen nicht wehrt, kann später bei den Schlussrechnungen der gewährten Überbrückungshilfen eine „böse Überraschung“ erleben.
 
Wir glauben, dass sich diese bundesweit erkennbare Praxis bei den Schlussrechnungen fortsetzen wird. Bei kritischen Sachverhalten sollte daher Rechtsrat eingeholt werden. Wir begleiten erste Mandanten bei den Schlussrechnungen auch mit begleitenden Gutachten, die unsere Mandanten unterstützen und zu positiven Schlussentscheidungen führen sollen.
 
Sprechen Sie uns daher bei kritischen Sachverhalten oder Ablehnungen gerne an.

 

Schwerpunkt: Verbundene Unternehmen, insbesondere bei familiengeführten Unternehmen

Ein absoluter Schwerpunkt unserer Beratung - und auch der sehr harten Praxis der Bewilligungsstellen - stellt derzeit die Thematik der verbundenen Unternehmen dar. Wie bekannt, dürfen verbundene Unternehmen einerseits nur gemeinsam Anträge auf Überbrückungshilfe stellen, andererseits dürfen Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden.
 
Die Bewilligungsstellen sind dazu übergegangen, die Praxis der Einstufung von Unternehmen als verbunden deutlich zu Lasten der Antragstellerseite zu verschärfen, sprich den Kreis verbundener Unternehmen sehr weit zu ziehen.
 
Ein besonderer Schwerpunkt stellen dabei Unternehmen mit Familienbezug dar. Die familiäre Verbindung soll häufig ausreichen, selbst wenn bei Unternehmen ganz unterschiedliche Familienmitglieder beteiligt oder in leitender Position tätig sind. Auch die häufig anzutreffende Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder anderen Betriebsmitteln eines Familienmitglieds an ein anderes Familienmitglied oder die Gesellschaft eines anderen Familienmitglieds führt nun regelmäßig zu der Annahme von „verbundenen Unternehmen“: Auf die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse soll es dabei nicht ankommen. Diese Praxis beobachten wir bundesweit mit sehr negativen Ergebnissen für viele Unternehmen.
 
Auch in Widerspruchsverfahren setzen die Bewilligungsstellen diese Praxis fort. Dabei gibt es - je nach Konstellation - verschiedene Argumente gegen die Annahme von verbundenen Unternehmen. Wir haben nun auch erste Klagen erhoben für Mandanten, die eine gerichtliche Klärung anstreben. Denn das Besondere: Wären in den von uns betreuten Sachverhalten die entscheidenden Personen nicht miteinander verwandt oder verheiratet, lägen auch aus Sicht der Bewilligungsstellen keine verbundenen Unternehmen vor. Wir sehen hierin eine rechtswidrige Diskriminierung von Ehe und Familie, die nach Art. 6 des Grundgesetzes zu schützen sind. Daneben haben wir eine Reihe weiterer Argumente aus dem Europarecht und Bundesrecht entwickelt.
 
Es ist zu erwarten, dass diese Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen werden. In dieser Zwischenzeit können ablehnende Bescheide nicht einfach abgewartet werden, da sie sonst bestandskräftig werden. Sollte die Rechtsprechung später die Praxis der Bewilligungsstellen als rechtswidrig einstufen, könnten bestandskräftig ablehnende Entscheidungen nicht mehr aufgehoben werden.
 
Wenn Sie solche Konstellationen betreuen, sprechen Sie uns gerne an. Wir haben hierzu auch mehrere Artikel veröffentlicht, die die Problematik darstellen, beispielsweise hier:
https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/corona-uberbruckungshilfe-immer-mehr-unternehmen-i

 

Prüfungsschwerpunkt Schlussrechnungen

Wichtig: Die Thematik „verbundene Unternehmen“ soll nach den uns vorliegenden Informationen Schwerpunkt der Prüfungen der Schlussrechnungen sein. Es ist damit zu rechnen, dass für die Durchführung der Prüfungen große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt werden, die in erheblicher Mannstärke sehr detaillierte Prüfungen vornehmen werden - und „Erfolge“ im Sinne von Rückforderungen vorweisen müssen.
 
Auch hier gilt, dass kritische Sachverhalte gegebenenfalls mit begleitenden (anwaltlichen) Schreiben oder Gutachten zur Absicherung der Mandanten begleitet werden sollten - und auch der diese beratenden Steuerberaterinnen und Steuerberater. Gerne unterstützen wir Ihre Mandanten und Sie dabei.
 
 

Anträge nicht bewilligt, Abschlagszahlungen fehlen

Es ist kaum zu glauben, aber uns erreichen immer noch Anfragen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie deren Mandanten, die berichten, dass zahlreiche Anträge auf Überbrückungshilfe III, III plus oder IV noch nicht endgültig bewilligt worden sind bzw. keine Abschlagszahlung erfolgte. Wir helfen hierbei, mit anwaltlichen Schreiben unter Verweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht und das Fördermittelrecht Druck auf die Bewilligungsstellen auszuüben. Auch wenn wir nie einen Erfolg versprechen können, hat sich zuletzt bundesweit gezeigt, dass unsere Einschaltung die Prüfungen beschleunigt.
 
Denn: Antragsteller haben auch einen Anspruch auf eine Entscheidung. Wenn die Bewilligungsstellen den Antrag nicht bearbeiten, kann darin eine erhebliche Rechtsverletzung liegen, vor allem eine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Mit mancher Bewilligungsstelle gab es in kritischen Sachverhalten auch „kreative Lösungen“, so dass zumindest Abschlagszahlungen erfolgten.
 
Wenn Sie solche Konstellationen haben, sprechen Sie uns gerne an.
 
 

Akteneinsicht bei den Bewilligungsstellen

Anders als in Steuersachen schulden die Bewilligungsstellen in Antrags- und Widerspruchsverfahren umfassende Akteneinsicht. Sollten Sie daher selbst Widerspruchsverfahren betreuen, empfehlen wir Ihnen, umfassende Akteneinsicht zu beantragen. Hierbei beobachten wir wiederum, dass die Bewilligungsstellen mit der Gewährung sehr zurückhaltend sind. Auch hier üben wir auf Wunsch erheblichen Druck aus. Sprechen Sie uns gerne zu Tipps an.
 
 

Bestimmung der 12 Millionen Euro Grenze

Wichtig: vereinzelt vertreten Steuerberaterinnen und Steuerberater die Auffassung, dass die 12 Millionen Euro Beschränkungen (z.B. keine Boni, keine Entnahmen der Gesellschafter) nur gelten, wenn die Mandanten bei einem Antrag auf Überbrückungshilfe mehr als 12 Millionen Euro erhalten haben. Das ist nach unserer Auffassung und derjenigen mehrerer Bewilligungsstellen falsch. Erhält ein Mandant beispielsweise bei der Überbrückungshilfe III 8 Millionen Euro, bei der Überbrückungshilfe III plus 3 Millionen Euro und bei der Überbrückungshilfe IV 1,5 Millionen Euro, so gelten die Beschränkungen nach Ansicht mehrerer Bewilligungsstellen (mit der Folgefrage, ob sie dann nur für 2022 gelten, da erst dann die Grenze überschritten wurde). Hier ist also Vorsicht geboten.

 

Umfang mit Fehlern der Mandanten

Es kann sein, dass Ihre Mandanten bei den Umgang mit den Überbrückungshilfen Fehlern geschehen. Das betrifft vor allem Mandanten, die eine Förderung von mehr als 12 Millionen Euro erhalten haben, für die bekanntermaßen Beschränkungen gelten.
 
Wenn Sie kritische Sachverhalte beispielsweise in den Buchungen Ihrer Mandanten erkennen, empfehlen wir,

  • bereits jetzt zu bewerten, ob ein Verstoß gegen Förderbedingungen vorliegt und
  • wenn ja, ob dieser Fehler noch in 2022 mit entsprechenden Rückbuchungen heilbar ist oder
  • ob bereits jetzt eine Anzeige an die Bewilligungsstellen geboten ist oder ob eine Meldung in der Schlussrechnung ausreicht.

 
Bisher haben die Bewilligungsstellen sehr positiv reagiert, wenn wir Mandanten bei der Meldung potentieller Fehler proaktiv begleitet haben. Ein Abwarten kann daher negativ gewertet werden - im schlimmsten Fall sogar strafbar sein bei schweren Verstößen.
 
Daher: Lieber Sachverhalte proaktiv bewerten lassen und gegebenenfalls handeln statt abwarten.
 



Haben Sie Themen, die Sie interessieren? Oder Fragen zu den hier besprochenen Punkten? Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
 


 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit 2020 schwerpunktmäßig auch in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder.

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.