„Tell-a-Friend" - Funktion vor dem Aus | Fieldfisher
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„Tell-a-Friend" - Funktion vor dem Aus

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Lange war umstritten, ob „Tell-a-Friend“-E-Mails zulässig sind. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngeren Entscheidung klargestellt.

This article was first published in E-COMMERCE MAGAZIN on 5 February 2014.

Lange war umstritten, ob „Tell-a-Friend“-E-Mails zulässig sind. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngeren Entscheidung klargestellt: Sie sind ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig und können Unterlassungs- oder sogar Schadensersatzansprüche begründen.

Als Instrument des Empfehlungsmarketings dient die „Tell-a-Friend“-Funktion dazu, eine Website und die darauf beworbenen Produkte oder Dienstleistungen bekannter zu machen. Klickt ein Besucher den „Tell-a-Friend“-Button an, öffnet sich eine Maske, in der er Namen und E-Mail-Adresse sowie die E-Mail-Adresse eines Dritten eingeben kann. Mit einem Klick auf „Senden“ schickt er eine Empfehlung für die genutzte Website an den Dritten ab.Dieser erhält auf Veranlassung seines "Freundes" eine E-Mail des Unternehmens, in dem dieses auf seinen Webauftritt hinweist.

Nach Auffassung des BGH ist dieses Vorgehen wie unverlangt zugesandte Werbung einzustufen. Da eine solche Mail nicht der Geschäftsabwicklung, sondern der Absatzförderung diene, sei sie nach der EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung als Werbung anzusehen. Eine Werbung, die ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers auf elektronischem Wege versandt wird, ist nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes eine unzumutbare Belästigung. Dies gilt auch, wenn die Mail nicht von dem Unternehmen selbst verschickt wird und auf dem Willen eines Dritten beruht. Es komme, so die Begründung, darauf an, dass das Unternehmen den Zweck verfolge, auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Als Absender der Empfehlungs-Mails haftet der Anbieter einer Weiterempfehlungsfunktion auch für die Zusendung - unabhängig davon, dass ein Dritter diese Mail ausgelöst hat.

Die Entscheidung des BGH trifft alle Anbieter einer Empfehlungsfunktion, obgleich sie in einem für die Praxis nicht ganz typischen Fall ergangen ist: Ein Rechtsanwalt hatte von einem Unternehmen eine Reihe von E-Mails mit einer Empfehlung für deren Website erhalten. Nach einer erfolglosen Abmahnung und einer weiteren Beschwerde durch den Anwalt erklärte sich das Unternehmen bereit, die E-Mail-Adresse des Anwalts zu sperren. Auch danach erhielt er weitere Mails mit dem Hinweis auf die Website des Unternehmens, sowie diverse Mails, die als „Test“ bezeichnet waren.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Rechtsanwalts ab, doch der BGH gab ihr statt. Stellt man auf die Umstände des entschiedenen Falles ab, so könnten die rechtlichen Risiken der „Tell-a-Friend“-Funktion durch technische Maßnahmen zumindest reduziert werden. Denkbar wäre dies etwa, wenn das E-Mail-System der Website nur eine eingeschränkte Zahl von Empfehlungen durch einen Absender zulässt. Zu denken wäre auch daran, die Auswahl an Empfängern zu beschränken, die jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Mails empfangen können. Für Anbieter wäre eine Blacklist zu empfehlen, in der gesperrte E-Mail-Adressen hinterlegt werden. Neben Einschränkungen im Mailsystem könnte statt des Unternehmens der Auslöser der Mail selbst als Absender auftreten. Dazu müssten Namen und E-Mail-Adresse des empfehlenden Freundes als Absender erscheinen statt des Namens und der Mailadresse des Unternehmens. Inhaltlich sollte die Mail im (standardisiert vorgegebenen) Text nur einen sachlichen Hinweis auf die Website enthalten. Doch auch die Ausschöpfung technischer Möglichkeiten sollte nicht dazu verleiten, die „Tell-a-Friend“-Funktion allzu sorglos auf ihrer Website zu belassen. In jedem Fall ist kritisch zu prüfen, ob der zu erwartenden Nutzen das rechtliche Risiko einer Abmahnung wegen unverlangter Werbung übersteigt.

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