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Angriff aufs Urheberrecht

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HAMBURG, 2. Dezember. Seit einigen Monaten hatten Medienakteure gespannt auf die „Bestwater“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewartet.

Europarichter erleichtern Verwertung im Netz

HAMBURG, 2. Dezember. Seit einigen Monaten hatten Medienakteure gespannt auf die „Bestwater“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewartet. Würden die Luxemburger Richter die Gelegenheit wahrnehmen und die technikfreundliche Haltung, die sie in der viel kritisierten „Svensson“-Entscheidung zum Ausdruck gebracht hatten, korrigieren? Die Antwort lautet: nein. Und so dürfte die Entscheidung im Fall „Bestwater“ bei Urhebern und Verwertern erneut Ratlosigkeit hinterlassen (F.A.Z. vom 5. November; Az.: C-348/13).

 Im Zentrum der Debatte steht die Frage, ob das sogenannte Framing oder Embedding einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Dabei geht es um das Sichtbarmachen von Inhalten, die auf einer fremden Website veröffentlicht wurden, auf der eigenen Website. Bei dieser Technik agiert die eigene Internetseite quasi als Fenster zu der Ursprungsseite. Der Inhalt wird also vom Einbettenden nicht gespeichert oder – wie es urheberrechtlich heißt – vervielfältigt. Für den Nutzer ist oft aber gar nicht ersichtlich, dass es sich nicht um einen eigenen, sondern nur um einen eingebetteten Inhalt handelt. So kann der Endanbieter die Aufmerksamkeit durch den eingebetteten Inhalt wirtschaftlich nutzen, beispielsweise mit Werbeanzeigen.

 Schon im Fall „Svensson“ hatten die Europarichter entschieden: Es sei irrelevant, ob ein Link den Nutzer aus dem Angebot des Linksetzers hinaus und auf die Zielseite führt – oder ob der Inhalt der verlinkten Seite eingebettet wird (F.A.Z. vom 12. März; Az.: C-466/12). Da der ursprüngliche Inhalt für alle Internetnutzer veröffentlicht wurde, werde durch die Verlinkung kein neues Publikum erreicht. Und solange das nicht der Fall sei, sei auch das Urheberrecht nicht beeinträchtigt. Sprich: Was einmal frei im Netz verfügbar ist, das darf man für eigene Zweck einsetzen, solange man es technisch „einbettet“.

Der „Bestwater“-Fall veranlasste den Gerichtshof nicht, diese Rechtsprechung zu überdenken – obwohl hier schon das eingebettete Youtube-Video eine rechtswidrige Veröffentlichung darstellte. Denn der Videoclip wurde ursprünglich von Bestwater International, einem Hersteller von Wasserfiltern, auf der eigenen Unternehmensseite veröffentlicht und später ohne seine Zustimmung auf die Videoplattform hochgeladen. Die Beklagten – zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten von Bestwater – hatten diese Veröffentlichung dann in ihre eigenen Internetseiten eingebettet und zur Werbung eingesetzt.

 Die Konsequenzen der Entscheidung könnten weitreichend sein. Der Rechteinhaber muss demnach den Zugriff technisch beschränken, um dem Embedding einen Riegel vorschieben zu können. Im Ergebnis werden sie damit gezwungen, Paywalls und andere Barrieren einzusetzen. Dies ist mit dem Grundgedanken des Internets schwer in Einklang zu bringen. Auch widerspricht es dem Grundverständnis des Urheberrechts: Danach bedarf eine kommerzielle Verwertung von Inhalten immer einer Lizenz des Rechteinhabers, selbst wenn dieser keine technischen Schutzschranken aufgestellt hat.

 Die massiven Bedenken des Bundesgerichtshofs, der den Fall in Luxemburg vorgelegt hatte, wischt der Gerichtshof auf knappen drei Seiten beiseite. Das höchste deutsche Zivilgericht war von der Sorge um eine angemessene Vergütung der Urheber getrieben. So wies es darauf hin, dass der Verlinkende sich mit der Einbettung das eigene Bereithalten des Werkes erspare, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Diese „zentrale Rolle bei der Werkvermittlung“ sei damit zustimmungs- und vergütungspflichtig.

 Für die Europarichter waren diese Argumente genauso unbeachtlich wie die Tatsache, dass der Einbettende auch die Kosten des Traffics auf die Quelle abwälzt – und ihr gleichzeitig die Refinanzierungsmöglichkeit nimmt, da die auf der Quellseite im Umfeld platzierte Werbung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Sie scheinen das Internet als ein Medium zu betrachten und nicht als eine Übertragungstechnologie. Und damit steht, was bereits im Internet verfügbar ist, auch anderen lizenzfrei zur Einbettung zur Verfügung. Es bleibt abzuwarten, wie deutsche Gerichte diese Entscheidung umsetzen.      

 Philipp Plog

 Der Autor ist Partner der Kanzlei Fieldfisher.

 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 03.12.2014, S. 16

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