Bundeskartellamt: Apple ist ebenfalls Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb | Fieldfisher
Skip to main content
Insight

Bundeskartellamt: Apple ist ebenfalls Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb

13.04.2023

Locations

Germany

Am 5. April hat das Bundeskartellamt (BKartA) entschieden, dass Apple Inc. (Apple) ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. In der Folge unterliegt das Unternehmen damit der besonderen Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB. Zu Hintergründen und Konsequenzen der Entscheidung des BKartA hier im Folgenden:

   

Die Entscheidung

Mit einem weltweiten Umsatz von rund 400 Mrd. USD und einem Gewinn von knapp 100 Mrd. USD im Geschäftsjahr 2022 gehört Apple zu den umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen der Welt. Das Unternehmen bündelt mittlerweile unternehmensintern die gesamte Wertschöpfungskette rund um hochwertige mobile digitale Endgeräte größtenteils unternehmensintern. Zugleich entwickelt Apple die Software für diese Geräte sowie die Plattform für den mobilen Softwarevertrieb auf den Geräten, den App Store, selbst. Ergänzt wird das Angebot durch eine Reihe weiterer Hardware-, Software- und Dienstleistungsprodukte sowie zunehmenden Streaming- und Abonnement-Diensten. Das "Alles-aus-einer-Hand"-Prinzip, ermöglicht Apple eine umfangreiche Kontrollmacht über Erwerb und anschließende Nutzung der Geräte und Services und hat Apple eine besondere Stellung im Wettbewerb verliehen.

Dieses Ökosystem hat das BKartA dazu veranlasst, Apple als ein Unternehmen mit überragender Marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb einzustufen.

Insbesondere sei dabei die "proprietäre Vertikalstruktur" und die große aktive Gerätebasis von mehr als zwei Milliarden Geräten weltweit sowie der Umstand, dass Apple in einer Vielzahl von miteinander verknüpften Marktstufen und Geschäftsfeldern tätig und damit in der Lage ist seine Kundschaft langfristig an sein komplexes Ökosystem zu binden, für die Entscheidung maßgeblich gewesen. Dies führe zugleich zu einer ausgeprägten Regelungsmacht gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den App-Entwickler:innen.

„Apple verfügt über eine marktübergreifende wirtschaftliche Machtposition, die dem Unternehmen vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume eröffnet. Das Unternehmen ist […] Betreiber eines umfassenden digitalen Ökosystems mit einer hohen Bedeutung für den Wettbewerb nicht nur in Deutschland, sondern auch europa- und weltweit.", ordnet Andreas Mundt, Präsident des BKartA, ein.

Apple hat laut einem Bericht der Zeit angekündigt, gegen die Entscheidung des BKartA Berufung einzulegen. Das Unternehmen gibt zu bedenken, dass die Einschätzung der Behörde den Wert eines Geschäftsmodells, das die Privatsphäre und Sicherheit der Nutzer in den Mittelpunkt stelle, vernachlässige.

 

Ziel und Hintergrund des § 19a GWB

Auf Grundlage der Einstufung als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb kann das BKartA nun gezielt wettbewerbsgefährdende Praktiken aufgreifen und effektiv unterbinden. Mithilfe des im Zuge der 10. GWB-Novelle eingeführten § 19a GWB kann das BKartA schneller und effektiver gegen große Unternehmen der Digitalwirtschaft Maßnahmen zugunsten des Wettbewerbs verhängen. Übergeordnetes Ziel ist es, einen funktionsfähigen Wettbewerb trotz der "Gatekeeper"-Stellung großer Technologieunternehmen sicherzustellen.

Neben Apple wurden auch bereits die Google-Mutter Alphabet im Januar 2022 sowie im weiteren Verlauf des vergangenen Jahres Meta und Amazon als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB eingestuft. Der weltgrößte Online-Händler will dies ebenso wie Apple nicht hinnehmen - die Klage ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Gegen Microsoft wurde ein Prüfverfahren eingeleitet.

 

Kommentar

Die Entscheidung des BKartA war letztlich erwartbar, ist sie doch in der Reihe der Entscheidungen in den Fällen Meta, Amazon und Co. eine konsequente Fortführung der verschärften Überwachung der großen Digitalkonzerne. Der noch verhältnismäßig junge § 19a GWB wird durch die Behörde somit einer spürbar regen Nutzung zugeführt. Es bleibt zu beobachten, welche konkreten Maßnahmen das BKartA auf Grundlage der Einordnung zum Schutze des Wettbewerbs treffen wird. Das BKartA hat bereits ein Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB im Hinblick auf Apples Tracking-Regeln eingeleitet. Apple hat bereits angekündigt gegen die Einordnung als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb vorgehen zu wollen. Der Rechtsweg führt in diesem Fall unmittelbar vor den BGH. Da die Beschwerde keinen Suspensiveffekt entfaltet, kann das BKartA in der Zwischenzeit grundsätzlich bereits Verfügungen gem. § 19a Abs. 2 GWB gegenüber Apple erlassen.

 

Links:

Bundeskartellamt: Apple unterliegt den Digitalvorschriften nach § 19a GWB
Bundeskartellamt: Fallbericht Apple
Bundeskartellamt: Mitteilung über Einleitung des Prüfverfahrens

 

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Klicken Sie hier, um den Newsletter zu abonnieren oder Ihre E-Mail-Einstellungen zu verwalten.

ABONNIEREN