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Insight

Bundeskartellamt stuft Alphabet/Google als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ein

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Das Bundeskartellamt ("BKartA") hat am 5. Januar 2022 erstmals bekanntgegeben, dass mit Google/Alphabet ("Google") ein Unternehmen der besonderen Missbrauchsaufsicht unterfällt. 
 

Weitere Entscheidungen gegen die großen Digitalkonzerne wie Amazon und Apple sowie Facebook werden zeitnah erwartet. Die besondere Missbrauchsaufsicht ist ein neues, erst im Jahr 2021 in das GWB aufgenommenes, Instrument. Dadurch soll das BKartA künftig schneller agieren können, soweit der Wettbewerb durch die großen Digitalkonzerne bedroht wird.

 

Entscheidung

Das BKartA ist der Auffassung, dass Google über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB verfügt. Google verfüge über eine wirtschaftliche Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffne.

Google hat in Deutschland nach den Feststellungen des BKartA einen Marktanteil von über 80% auf dem Markt für allgemeine Suchdienste. Hierbei handelt es sich um einen mehrseitigen, sog. Plattformmarkt i.S.v. § 18 Abs. 3a GWB. Die Tätigkeit auf einem Plattformmarkt ist Voraussetzung für die Anwendung des § 19a GWB. Darüber hinaus ist Google dem BKartA zufolge einer der wichtigsten Anbieter für suchgebundene Werbung und insgesamt marktstarker Anbieter einer breiten Vielzahl von weiteren Diensten mit einer hohen Nutzerreichweite wie YouTube, Google Chrome, Android und dem Play Store.

Somit könne laut BKartA von einem „Infrastrukturcharakter“ dieser Dienste gesprochen werden. Eine Vielzahl weiterer Leistungen könne faktisch nur bei Nutzung dieser Dienste erbracht werden.

Bei der im Rahmen von § 19a Abs. 1 GWB vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei nach Angaben des BKartA weiter zu beachten gewesen, dass Google durch seine Dienste auch über einen "herausragenden" Datenzugang verfüge. Mithilfe der gewonnen Daten sei Google sowohl die Vermarktung zielgerichteter Werbung als auch eine höchst effiziente Fortentwicklung seiner Dienste möglich und eröffne Google nicht hinreichend kontrollierte marktübergreifende Verhaltensspielräume, die es notwendig machten, Google der besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB zu unterwerfen.

Google erklärte bereits, es akzeptiere die Feststellung der Normadressatenstellung im Sinne von § 19a GWB und werde hiergegen kein Rechtsmittel einlegen.

 

Hintergrund § 19a GWB

§ 19a GWB wurde im Zuge der 10. GWB-Novelle in das GWB aufgenommen. Ziel dieser Vorschrift ist es, dass das BKartA schneller und effektiver gegen die großen Unternehmen der Digitalwirtschaft vorgehen kann. Sobald das BKartA eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Bezug auf ein Unternehmen festgestellt hat, kann es den Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb gefährden könnten, untersagen. So soll erreicht werden, dass auch in der Digitalwirtschaft, trotz der Gatekeeper-Funktion der großen Digitalkonzerne, Wettbewerb bestehen bleibt.

 

Weitere Verfahren gegen Google

Kartellamtspräsident Mundt sieht die nun ergangene Entscheidung als einen wichtigen Meilenstein im Kampf gegen die Macht der Digitalkonzerne an. Laut Präsident Mundt sei diese Entscheidung "ein ganz wesentlicher Schritt, denn auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen."

Das Bundeskartellamt habe bereits damit begonnen, sich mit der Verarbeitung persönlicher Daten durch Google (Pressemitteilung vom 25. Mai 2021) sowie dem Thema Google News Showcase (Pressemitteilung vom 4. Juni 2021) intensiver zu befassen.

 

Weitere Verfahren gegen andere Digitalkonzerne

Weitere Verfahren auf Grundlage des § 19a GWB gegen die übrigen wichtigen Unternehmen der Digitalindustrie, namentlich gegen Facebook, Amazon und Apple, hat das BKartA ebenfalls bereits eingeleitet, siehe Pressemitteilung vom 28.01.2021Pressemitteilung vom 18.05.2021 sowie Pressemitteilung vom 21.06.2021.

 

Kommentar

Es ist zu erwarten, dass das Bundeskartellamt auch gegenüber den übrigen Unternehmen, gegen die bereits ein Verfahren nach dem neuen § 19a Abs. 1 GWB eingeleitet wurde, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb feststellen und diesen Unternehmen in der Folge bestimmte Verhaltensweisen untersagen wird. Wichtig ist hierbei, dass Unternehmen nicht unmittelbar zivilrechtlich aufgrund der Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung vorgehen können, sondern zunächst auf die Untersagung bestimmter Verhaltensweisen durch das BKartA angewiesen sind. Dem BKartA liegen jedoch schon zahlreiche Beschwerden zu wettbewerbsbedrohenden Verhaltensweisen der oben genannten Unternehmen vor.

 

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