Neues Kartellrecht in Kraft getreten: Neue Instrumente im Bereich der digitalen Plattformen, höhere Schwellen in der Fusionskontrolle | Fieldfisher
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Neues Kartellrecht in Kraft getreten: Neue Instrumente im Bereich der digitalen Plattformen, höhere Schwellen in der Fusionskontrolle

19.01.2021

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Germany

Die 10. GWB. Novelle ist nach ihrer gestrigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nun am heutigen Tage in Kraft getreten.

  Der Schwerpunkt der Novelle lässt sich bereits an dessen Titel erkennen. Das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)" regelt insbesondere Fragestellungen in Bezug auf die stetig fortschreitende Digitalisierung. Es geht um die Macht von Internet Plattformen. 

Künftig werden aber auch weniger Fusionen anzumelden sein. Die Umsatzschwellen wurden erhöht. Allerdings wird das Bundeskartellamt künftig Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten können, Zusammenschlüsse zur Fusionskontrolle anzumelden.

Fieldfisher wird dazu noch in Kürze eine umfassende Information versenden und im März auch ein Webinar zu den Neuerungen anbieten.

Im Einzelnen zur Novelle:
 

Missbrauchsaufsicht in der Digitalwirtschaft

Im Rahmen der Anpassung des Wettbewerbsrechts an die fortschreitende Digitalisierung ist die wohl am meisten beachtete Änderung die Einführung von §19a GWB. Dieser ermöglicht es dem Bundeskartellamt (BKartA) nun Unternehmen mit "marktübergreifender überragender Bedeutung für den Wettbewerb" bestimmte Verhaltensweisen bereits vorbeugend zu untersagen. Diese Vorschrift zielt maßgeblich auf Unternehmen der Digitalwirtschaft.

Um der Schnelllebigkeit der digitalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, ist für Beschwerden gegen Entscheidungen des BKartA, die auf § 19a GWB gestützt werden, künftig direkt der BGH zuständig.

Schließlich ist zu beachten, dass Regelungen für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht nun für alle Unternehmen gelten. Der bisher existierende, sog. KMU-Vorbehalt wurde gestrichen. Bei der Bemessung von Marktmacht ist nun auch gesetzlich vorgesehen, dass der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und die Frage, ob eine Plattform über eine sog. Intermediationsmacht verfügt, zu berücksichtigen sind. Eine solche Schlüsselposition bei der Vermittlung von Dienstleistungen kann eine kartellrechtlich relevante Abhängigkeit begründen. Auch können Unternehmen nun künftig einen Anspruch auf den Zugang zu Daten haben.
 

Anpassung der Fusionskontrollvorschriften

Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Fusionskontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland einen Jahresumsatz von min. € 50 Mio. erzielt (bisher € 25 Mio.) und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von min. € 17,5 Mio. erzielt, statt bisher € 5 Mio. Neben einer Erhöhung der Schwellenwerte, die zu einer Freilegung von Ressourcen des BKartA beitragen und so eine Fokussierung auf die wichtigsten Verfahren ermöglichen soll, können Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen nun dazu verpflichtet werden, Zusammenschlüsse auch bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte anzumelden. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein marktmächtiges Unternehmen kleine Wettbewerber übernimmt oder ein Unternehmen in einem bereits konzentrierten Markt die für seine Marktposition potentiell gefährlichen Newcomer aufkauft.
 

Bußgeldzumessung

Im Rahmen der Bußgeldzumessung werden nun in einer (nicht abschließenden) Liste die maßgeblichen Kriterien für eine Zumessung genannt und sollen so für mehr Rechtssicherheit sorgen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang beachtenswert, dass Compliance-Maßnahmen als mindernder Faktor berücksichtigt werden können.
 

Verbandshaftung

Nach § 81c Abs. 4 GWB sollen Verbände im Falle eines Verstoßes gegen das Kartellrecht künftig mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10 % des Umsatzes ihrer Mitglieder, die auf dem von dem Verstoß betroffenen Markt tätig waren belegt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass das Verhalten des Verbandes in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Mitglieder steht. Dies stellt gegenüber der bisherigen Grenze, wonach die Geldbuße nur 10% des Gesamtumsatzes des Verbandes betragen konnte, eine deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens dar. 

Darüber hinaus haften gem. § 81b Abs. 1 GWB künftig die Mitgliedsunternehmen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verbandes, wobei sich Unternehmen, die nicht an dem Verstoß beteiligt waren, gem. § 81b Abs. 4 GWB von ihrer Zahlungspflicht befreien lassen können. 
 

Verfahrensrecht - Umsetzung der ECN+ Richtlinie

In Umsetzung der ECN+ Richtlinie werden die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden erweitert, Erwähnenswert ist hier vor allem, dass künftig jede natürliche Person bußgeldbewährt zur Auskunft oder Herausgabe verpflichtet werden kann, ein Auskunftsverweigerungsrechts für Unternehmensvertreter existiert also nicht mehr. Lediglich in einem anschließenden Verfahren gegen die natürlichen Personen soll ein Beweisverwertungsverbot bestehen. 
 

Links 

Bundesgesetzblatt (bgbl.de)
Bundeskartellamt - Homepage - Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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