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Insight

Bundeskartellamt stuft Meta (ehemals Facebook) ebenfalls als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ein

06.05.2022

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Germany

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 4. Mai 2022 festgestellt, dass die Meta Platforms Inc. (Meta) ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit hat die Kartellbehörde nach einer ähnlichen Entscheidung gegen Google/Alphabet Ende 2021 nun einen weiteren großen Digitalkonzern der besonderen Missbrauchsaufsicht von § 19a Abs. 1 GWB unterworfen.

 

Die Entscheidung

Meta erhält als international tätiger Digitalkonzern für seine Angebote Facebook, Instagram und Whatsapp beträchtlichen Zuspruch. Das Bundeskartellamt schätzt die Zahl der weltweiten Nutzer von Meta auf 3,5 Milliarden Menschen. Allein in Deutschland verwenden etwa 83 Prozent aller Internetnutzer den Messengerdienst Whatsapp. Aufgrund dieser Menge an Anwendern, ist auch die von Meta erlangte Datenmenge erheblich. Auch ist Meta zugleich der führende Anbieter im Bereich von Social-Media-Werbung und erweitert sein Angebot stetig. Ein aktuelles Großprojekt ist etwa das sog. "Metaverse", eine virtuelle 3D Welt zu der es zahlreiche begleitende Soft- und Hardwareangebote gibt.

Die von Meta angebotenen Dienste sieht das BKartA als so umfassend an, dass Kartellamtspräsident Andreas Mundt von einem "digitalen Ökosystem". spricht Meta ist hierbei laut Präsident Mundt "der zentrale Spieler im Bereich der sozialen MedienNach unseren Ermittlungen ist Meta damit auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung."

Meta erklärte, es akzeptiere seine Stellung als Normadressat des § 19a Abs. 1 GWB und werde hiergegen kein Rechtsmittel einlegen. Die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens ist damit förmlich festgestellt.

 

Weitere Verfahren gegen Meta

Wegen wettbewerblicher Bedenken hat das BKartA Meta bereits Anfang 2019 die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen untersagt (siehe Pressemitteilung vom 07. Februar 2019). Der Rechtsstreit mit Meta zu dieser Entscheidung ist bis heute vor den Gerichten anhängig. Außerdem führt das BKartA bereits seit 2020 ein Verfahren gegen Meta wegen der Verknüpfung des 3D-Brillen-Angebots von Meta Quest (vormals Oculus) mit Facebook (siehe Pressemitteilung vom 10. Dezember 2020).

 

Der Hintergrund

§ 19a GWB wurde im Zuge der 10. GWB-Novelle in das GWB aufgenommen. Ziel dieser Vorschrift ist es, dass das BKartA schneller und effektiver gegen die großen Unternehmen der Digitalwirtschaft vorgehen kann. Sobald das BKartA eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Bezug auf ein Unternehmen festgestellt hat, kann es den Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb gefährden könnten, untersagen. Ziel ist es, trotz der "Gatekeeper"-Funktion der großen Digitalunternehmen, einen funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen.

 

Kommentar

Wie bereits zu erwarten war, stellt das BKartA nach Alphabet/Google nun gegenüber dem nächsten großen Digitalkonzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb fest.
In einem nächsten Schritt ist zu erwarten, dass das BKartA Meta und Alphabet/Google bestimmte Verhaltensweisen untersagen wird.

Meta und Alphabet/Google sind jedoch nicht nur der schärferen Beobachtung durch das BKartA unterworfen. Auch die Europäische Kommission ermittelt gegen beide Unternehmen, wie Wettbewerbskommissarin Margarethe Vestager kürzlich betonte. Besonderes Augenmerk liegt auch hier auf einem Missbrauch der Gatekeeper-Funktion der Unternehmen auf den jeweiligen Märkten. Auch international finden somit die Risiken, die mit einer von wenigen Konzernen dominierten Digitalwirtschaft einhergehen, zunehmend Beachtung durch die zuständigen Behörden.

Die Entscheidungen des BKartA gegen Apple und Amazon im Hinblick auf § 19a GWB stehen zwar noch aus. In Anbetracht der Entscheidungsgründe aus den bisherigen Verfahren ist jedoch zu erwarten, dass auch gegenüber diesen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung festgestellt wird.

 

Links:

Bundeskartellamt - Pressemitteilungen Meta § 19a GWB
Fieldfisher: Die 10. GWB-Novelle
 
 

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