Kartellrecht & Compliance: Kommission stellt neue Vorgehensweise für Whistleblower vor | Fieldfisher
Skip to main content
Publication

Kartellrecht & Compliance: Kommission stellt neue Vorgehensweise für Whistleblower vor

Locations

Germany

Die Europäische Kommission hat am 16. März 2017 eine neue Vorgehensweise vorgestellt, die es Whistleblowern erleichtern soll, kartellrechtliche Verstöße bei der Kommission zu melden.

Die Europäische Kommission hat am 16. März 2017 eine neue Vorgehensweise vorgestellt, die es Whistleblowern erleichtern soll, kartellrechtliche Verstöße bei der Kommission zu melden und dabei ihre Anonymität zu wahren. 

Zwar war es bisher auch schon möglich, anonyme Hinweise bei der Kommission einzureichen. Die meisten Kartellverstöße wurden allerdings durch das von der Kommission entwickelte Kronzeugenprogramm aufgedeckt, bei dem Unternehmen selbst die Kommission über eigene Verstöße und Teilnahmen an Kartellen benachrichtigen können. Im Gegenzug wird dies durch Minderung des potenziellen Bußgeldes berücksichtigt.

Durch die Neuerung sollen aber insbesondere Einzelpersonen, die vom Bestehen oder der Planung eines Kartells oder anderer wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen wissen, ermutigt werden, dies der Kommission zu melden. Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager betont dabei, dass Insiderwissen „zu einem schnelleren und effizienteren Erfolg der Ermittlungen der Kommission beitragen kann, wodurch die Konsumenten und die europäische Wirtschaft profitieren.“

Neues System zur Einreichung anonymer Informationen

Die Entwicklung eines speziellen Verschlüsselungssystems soll Anonymität gewährleisten und gleichzeitig eine wechselseitige Kommunikation ermöglichen. Dabei wird ein externer Dienstleister zwischengeschaltet, der nur den Inhalt der erhaltenen Nachrichten aber keine Metadaten, die Rückschlüsse auf Informationen über die Identität des Senders zulassen, weiterleitet. Somit können Personen relevante Informationen bereitstellen und auch die Kommission um Antwort erbitten, ohne um ihre Aufdeckung fürchten zu müssen. Des Weiteren kann die Kommission bei Unklarheiten bei der Person nachfragen, was eine präzisere und zuverlässigere Informationsweitergabe fördert und Ermittlungen beschleunigt.

Das anonymisierte Verfahren ist über diesen Link erreichbar. Personen, die nicht anonym bleiben wollen, können die Wettbewerbsabteilung der Kommission direkt über eine eingerichtete Telefonnummer und E-Mail Adresse erreichen.

Praxishinweis

Die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung von kartellrechtswidrigem Verhalten erhöht sich dadurch. Das Bundeskartellamt nutzt bereits seit einiger Zeit ein solches anonymes Hinweisgeber-System. Das System ist nach Angaben des  Bundeskartellamts sehr erfolgreich. Für betroffene Unternehmen kann die Neuerung die Chance auf einen Bußgelderlass im Rahmen einer Kronzeugenerklärung verringern, denn ein Bußgelderlass ist nur dann möglich, wenn die Kommission nicht bereits durch den Whistleblower Kenntnis von den kartellrechtswidrigen Vorgängen erlangt hat. Daher ist es ratsam, die unternehmensinternen Compliance-Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls ein Whistleblower-System einzuführen. Durch die Bereitstellung eines solchen Systems, das den Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, anonym Verstöße zu melden, könnte man einem entsprechenden Hinweis des Mitarbeiters bei der Kommission zuvor kommen. Das Unternehmen könnte dann darüber entscheiden, ob es einen Kronzeugenantrag stellt.

Sign up to our email digest

Click to subscribe or manage your email preferences.

SUBSCRIBE