Das neue Wettbewerbsregister – Eindämmung von Korruption und Wirtschaftskriminalität | Fieldfisher
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Publication

Das neue Wettbewerbsregister – Eindämmung von Korruption und Wirtschaftskriminalität

28/07/2017

Locations

Germany

Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters beschlossen

Nachdem der Bundestag bereits am 1. Juni 2017 ein Gesetz zur Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat am 7. Juli 2017 seine Zustimmung erteilt.

 

Hintergrund

Bereits derzeit ermöglicht es das Vergaberecht, Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begangen haben,  von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen. Die Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters soll es potentiellen Auftraggebern nunmehr erleichtern, das Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuprüfen. Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen dadurch nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Die Entscheidung des Gesetzgebers lässt sich auf das am 16. April 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zurückführen. 
Wesentliches Ziel ist die Eindämmung und Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftskriminalität. Unternehmen, die sich wegen Wirtschaftsdelikten strafbar gemacht haben, sollen nicht zum Nachteil rechtstreuer Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren.  Diese sollen vielmehr vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn ihnen gelingt der Nachweis von Maßnahmen zur Selbstreinigung. Auch wenn öffentliche Auftraggeber bereits verpflichtet sind, das Vorliegen von Ausschlussgründen vor Zuschlagserteilung zu überprüfen, ist dieses bislang in der Praxis schwierig gewesen und führte bisher nicht zu den gewünschten Ergebnissen, da die Vergabestellen auf externe Information angewiesen sind.
Dies soll durch Einführung des zentralen Wettbewerbsregisters wesentlich erleichtert werden.

 

Umsetzung

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt angegliedert, welches damit auch Registerbehörde ist. Im Rahmen elektronischer Abfrage können öffentliche Auftraggeber zukünftig nachprüfen, ob ein Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte begangen hat. Die Datenbank wird  zu diesem Zwecke rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen enthalten.
In das Register werden sowohl rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen oder Strafbefehle als auch bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen bestimmter abschließend aufgezählter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eingetragen. Hierzu zählen unter anderem Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung. Auch arbeits- und kartellrechtliche Verstöße werden eingetragen, die allerdings nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen müssen (fakultative Ausschlussgründe).
Die Eintragungen zu Straftaten werden nach fünf Jahren, zu Bußgeldern und im Übrigen nach drei Jahren gelöscht.
Zugleich ist es den betroffenen Unternehmen möglich, getroffene Maßnahmen zur Selbstreinigung an die Registerbehörde zu übermitteln und/oder die vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen nachgewiesener Selbstreinigung zu beantragen. § 125 GWB wird zu diesem Zwecke neu gefasst, wodurch der Nachweis nun auch der Registerbehörde (BKartA) und nicht nur dem Auftraggeber gegenüber erfolgen kann. Als Nachweis dient neben der Zahlung von Schadensersatz oder entsprechender Verpflichtung und der Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden auch die Durchführung von Compliance-Maßnahmen, wenn diese geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

 

Praxishinweis

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts wurde vom Ausschluss betroffenen Unternehmen erstmals die Möglichkeit geboten, ihre Integrität wiederherzustellen. Durch die Möglichkeit des Nachweises von Selbstreinigungsmaßnahmen kann ein Ausschluss vom Vergabeverfahren auch weiterhin verhindert werden. Die Relevanz von Compliance-Maßnahmen wird damit erneut im Rahmen der Einführung des Wettbewerbsregisters bestätigt. Dabei kommt der Compliance natürlich auch in diesem Falle präventive Wirkung zu, da Eintragungen in das Register durch entsprechende Compliance-Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.

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