Bundeskartellamt: Versand pauschaler Preiserhöhungsrundschreiben wettbewerbswidrig ("Signalling") | Fieldfisher
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Publication

Bundeskartellamt: Versand pauschaler Preiserhöhungsrundschreiben wettbewerbswidrig ("Signalling")

21/02/2018

Locations

Germany

Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte im Dezember 2017 Zementproduzenten aufgefordert, die Versendung pauschaler Preiserhöhungsrundschreiben einzustellen. Dem sind die Unternehmen nachgekommen. Das BKartA hat daher kein förmliches Verfahren durchgeführt. Den Fallbericht hat das BKartA nun veröffentlicht.

Problematik der Preiserhöhungsrundschreiben

Das BKartA hat festgestellt, dass pauschale Preiserhöhungsrundschreiben zu sog. kollusiven Ergebnissen führen können. Pauschale Preiserhöhungsrundschreiben kündigen sämtlichen Kunden beabsichtigte Preiserhöhungen eines Anbieters an. Gelangen diese Informationen auch zum Wettbewerber, führt dies zu einer erhöhten Markttransparenz. Die Wettbewerber können daher ihre eigenen Preise anpassen (kollusives Parallelverhalten).  Unter bestimmten Umständen bewerten Wettbewerbsbehörden pauschale Preiserhöhungsrundschreiben daher kritisch.

Der Fall

Im konkreten Fall stufte das BKartA pauschale Preiserhöhungsrundschreiben als transparenzfördernde Maßnahme ein, da diese zugleich einen Informationsaustausch unter Wettbewerbern darstellten.

In der Zementindustrie produzieren wichtige Abnehmer oft zugleich selbst bzw. über die Unternehmensgruppe Zement. Aufgrund dieser vertikalen Integration sei die Zementindustrie laut BKartA hier besonders kollusionsanfällig. Die Abnehmer und gleichzeitigen Anbieter erhielten als Kunden die Preiserhöhungsrundschreiben in denen die Erhöhung des Listenpreises um einen bestimmten Betrag pro Tonne angekündigt wurde. Diese Information erlaubte es ihnen, das Preissetzungsverhalten ihrer Wettbewerber nachzuvollziehen und gleichzeitig die eigenen Preise in der Zementproduktion entsprechend anzupassen, was diese wiederum ihren Kunden ankündigten. Diese Kunden beschwerten sich daraufhin beim BKartA.

Die Verwendung solcher Rundschreiben wertete das BKartA als Versuch, Wettbewerber zu einem Parallelverhalten zu bewegen, sog. "Signalling". Hierdurch würde der Wettbewerb im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV/ § 1 GWB beschränkt. Dafür spreche auch, dass der tatsächliche Informationsmehrwert der Rundschreiben für den Kunden darüber hinaus sehr gering gewesen sei.

Unbedenklich seien hingegen, so das BKartA, kundenspezifische Preiserhöhungsschreiben. Nicht kundenspezifische Rundschreiben seien dann unbedenklich, wenn Preisverhandlungen angekündigt oder über neue Produkte und deren Preise informiert werde.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie intensiv die Kartellbehörden das sog. Signalling in Zukunft verfolgen werden. Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2016 Untersuchungen im Bereich der Containerlinienreedereien zum Signalling abgeschlossen. Die Kommission hatte dazu festgestellt, dass die Ankündigung geplanter Preiserhöhungen ein Signal für das beabsichtigte Marktverhalten der Reedereien sein könne und durch Verringerung der Unsicherheit über die Preispolitik den Anreiz mindere, miteinander zu konkurrieren.

Das BKartA bewertet nun ebenfalls eine Form des Signallings kritisch. Allerdings weist der Fall Besonderheiten auf wie insb. die vertikale Integration in der Branche, so dass die Kundenanschreiben zugleich als Informationsfluss zwischen Wettbewerbern gewertet wurden.

 

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