Bundeskartellamt veröffentlicht Leitfaden zur neuen Transaktionswert-Schwelle in der Fusionskontrolle zur Konsultation | Fieldfisher
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Publication

Bundeskartellamt veröffentlicht Leitfaden zur neuen Transaktionswert-Schwelle in der Fusionskontrolle zur Konsultation

30/05/2018

Locations

Germany

In Deutschland gilt seit der letzten GWB-Novelle eine neue Aufgreifschwelle.

Danach sind Unternehmenszusammenschlüsse beim Bundeskartellamt (BKartA) auch dann anzumelden, wenn das zu erwerbende Unternehmen (sowie andere beteiligte Unternehmen) die bisher ausschlaggebende Schwelle eines Umsatzes von € 5 Mio. in Deutschland nicht erreicht.

Voraussetzung hierfür ist,

• dass der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als € 400 Mio. beträgt und

• das Target in erheblichem Umfang auf dem deutschen Markt tätig ist.

Das BKartA hat nun zusammen mit der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einen Leitfaden zur Konsultation herausgegeben. Die endgültige Fassung steht noch aus. Das Papier gibt aber bereits wertvolle Hinweise zur Anwendung der neuen Schwelle.

In dem 32-seitigen Leitfaden wird insb. dargestellt, wie der Wert der Gegenleistung ermittelt wird und wie der erhebliche Umfang der Inlandstätigkeit bestimmt wird.

 

Wert der Gegenleistung

Der Wert der Gegenleistung ist demnach weit zu verstehen und schließt alle Geldzahlungen ein, die Übertragung von Stimmrechten, Wertpapieren, von Sachanlagen sowie von immateriellen Vermögensgegenständen. Der Wert ist also von dem Kaufpreis zu unterscheiden. Herrscht Unklarheit darüber, ob der Schwellenwert von € 400 Mio. überschritten sein wird, kann eine vorsorgliche Anmeldung erfolgen, um einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot zu verhindern.

Das Papier enthält detaillierte Hinweise zu bestimmten Konstellationen, so ist beispielsweise auch die Zahlung für einen Wettbewerbsverzicht einzubeziehen.

 

Erheblicher Umfang der Inlandstätigkeit

Die Inlandstätigkeit wird in der Regel nicht mittels Inlandsumsätzen bemessen. Für unterschiedliche Branchen und Tätigkeiten können dabei unterschiedliche Kriterien zur Tätigkeitsmessung infrage kommen.

Im digitalen Bereich dienen etwa die Nutzerzahlen („Monthly Active User“) oder die Zugriffshäufigkeit einer Website („unique visitor“) als mögliche Indikatoren.

In der Regel wird der Standort des Kunden relevant sein.

Eine relevante Tätigkeit kann aber auch, so der Leitfaden, in einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit liegen.

Zur Erheblichkeit führt das Papier aus, dass das BKartA die Erheblichkeit dann verneinen wird, wenn das Zielunternehmen im Inland Umsatzerlöse erzielte, die unter € 5 Mio. lagen, und diese Umsatzerlöse die Marktposition und das wettbewerbliche Potential angemessen widerspiegeln.


Fallbeispiele

Der Leitfaden gibt im Anschluss Fallbeispiele zur den Konstellationen:

• Smartphone Kommunikations-App
• International tätiger Sportartikelhersteller kauft Softwareschmiede
• Maschinenbauer kauft etablierten Spezialmotorenhersteller
• Erwerb eines pharmazeutischen Wirkstoffes


Zusammenschlusstatbestand

Das BKartA stellt schließlich noch klar, dass ein Zusammenschlusstatbestand nicht nur bei Übertragung von Unternehmensanteilen vorliegen kann, sondern auch bei Erwerb einzelner Vermögensgegenstände (asset deal) wie der Übertragung von Lizenzen oder sonstige Rechte an den Forschungsergebnissen.
 
Links:

Leitfaden zur Konsultation

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