Bundeskartellamt geht weiter gegen Beschränkungen im Online-Handel vor (ASICS) (1) | Fieldfisher
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Bundeskartellamt geht weiter gegen Beschränkungen im Online-Handel vor (ASICS) (1)

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Germany

Der E-Commerce steht weiter im Fokus der Kartellbehörden.

Der E-Commerce steht weiter im Fokus der Kartellbehörden. Das Bundeskartellamt hat am 27. August 2015 seine Entscheidung zu rechtswidrigen Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS veröffentlicht. Zuvor ging das Bundeskartellamt gegen Beschränkungen im Online-Handel durch adidas, Amazon und HRS vor. Derweil läuft die Sektoren-Untersuchung der Kommission zu E-Commerce.

Beschränkungen durch ASICS

ASICS hatte den Händlern in der Vergangenheit verboten,

  • für den Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen, und
  • die Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten.

Das Bundeskartellamt sieht offenbar jedes dieser pauschalen Verbote für sich genommen als eine unzulässige Kernbeschränkung an. Die Behörde wirft ASICS damit vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben.

Das Bundeskartellamt kritisiert außerdem das pauschale Verbot der

  • Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon.

Ein derartiges Verbot hatte das Bundeskartellamt bereits in der Entscheidung adidas kritisiert.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Mundt, dazu: "Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS – haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren."

Hintergrund

Das Bundeskartellamt hat in letzter Zeit einige Verfahren im Bereich des Online-Handels geführt. Nach eigenen Angaben liegen noch zahlreiche Beschwerden vor, so dass auch in Zukunft weitere Entscheidungen zu erwarten sind. Bisherige wichtige Verfahren:

  • adidas (2. Juli 2014): Die im Jahr 2012 eingeführten E-Commerce Bedingungen enthielten u.a. ein weitreichendes Verkaufsverbot über die großen Online-Marktplätze eBay und Amazon Marketplace, aber auch andere Plattformen wie Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de. In Folge der Untersuchungen des Bundeskartellamts hat adidas eine Neufassung der E-Commerce Bedingungen vorgelegt, in der das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist. Es wurde außerdem klargestellt, dass es allen autorisierten Händlern freisteht, adidas Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie z.B. Google AdWords zu verwenden.
  • HRS (20. Dezember 2013): Das Bundeskartellamt untersagte HRS die weitere Verwendung der Bestpreisklausel. In den Verträgen mit den Hotelbetreibern verpflichtete HRS die Hotels, jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Dies galt zuletzt selbst dann, wenn der Gast ein Zimmer direkt an der Rezeption des Hotels buchte.
  • Gardena (28. November 2013): Das Bundeskartellamt hatte ein Verfahren gegen Gardena eingestellt, nachdem Gardena auf Druck der Behörde das eigene Rabattsystem geändert hatte. Bis dahin hatte Gardena ein Doppelpreissystem eingesetzt. Den Händlern wurden also unterschiedliche Rabatte gewährt je nachdem, ob die Produkte online oder über den stationären Handel verkauft wurden.
  • Sennheiser (24. Oktober 2013): Sennheiser hatte Händlern des selektiven Vertriebssystems untersagt, ihre Produkte über Plattformen wie Amazon zu verkaufen. Nachdem Sennheiser den Bezug auf Amazon in ihren selektiven Vertriebsverträgen gestrichen hatte, wurde das Verfahren eingestellt.
  • Amazon (27. August 2013): Nach den Untersuchungen des Bundeskartellamts hat Amazon auf den Einsatz der Preisparitätsklausel verzichten. Bis dahin mussten Händler auf dem Amazon Marketplace den jeweils günstigsten Preis für ihre Produkte auf Amazon anbieten.
  • Dornbracht (13. Dezember 2011): Das Bundeskartellrecht sah in den Vertriebsbedingungen von Dornbracht ein wettbewerblich problematisches "Doppelpreissystem". Nachdem das Bundeskartellamt dem Unternehmen Dornbracht die kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt hatte, strich Dornbracht die umstrittenen Klauseln aus den Verträgen. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Im Anschluss wurde ein Schadensersatzprozess geführt.

Links

Pressemitteilung des Bundeskartellamts zur rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS vom 27. August 2015

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 2. Juli 2014: adidas gibt Verkaufsverbot über Online-Marktplätze auf

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013: Bestpreisklausel des Hotelportals HRS verstößt gegen das Kartellrecht – Verfahren gegen weitere Hotelportale eingeleitet

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 28. November 2013: Bundeskartellamt erwirkt Änderung des Händler-Rabattsystems bei GARDENA

Fallbericht des Bundeskartellamts vom 24. Oktober 2014: Sennheiser hebt für Händler im selektiven Vertriebssystem das Verbot des Verkaufs über „Amazon Marketplace“ auf.

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27. August 2013: Amazon kündigt an, Preisparität nicht mehr durchzusetzen

Fallbericht des Bundeskartellamts vom 13. Dezember 2011: Sicherstellung - Hochwertige Sanitärarmaturen im Internet erhältlich

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