BGH stärkt Kartellkläger - Verjährungshemmung durch Kartellverfahren auch für Altansprüche | Fieldfisher
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BGH stärkt Kartellkläger - Verjährungshemmung durch Kartellverfahren auch für Altansprüche

06/12/2018

Der Bundesgerichtshof hat gestern in  einer Grundsatzentscheidung  (Urt. v. 12. Juni 2018, KZR 56/16 – Grauzementkartell II) die Rechte kartellgeschädigter Kläger weiter gestärkt. In der lang erwarteten Entscheidung lag dem BGH die Frage vor, ob auch vor Juli 2005 entstandene Ansprüche erst nach rechtskräftiger Beendigung des Bußgeldverfahrens verjähren können. Der BGH hat dies bejaht und damit in einer Reihe von Verfahren Rechtsklarheit geschaffen.

Entschieden hat der BGH im Fall einer Schadensersatzklage, die Ansprüche aus dem sog. Zementkartell aus den Jahren 1993 bis 2002 geltend machte. Die Bußgeldentscheidung gegen die Beklagte war erst durch eine Entscheidung des BGH im Jahr 2013 rechtskräftig geworden – zu einem Zeitpunkt, in dem nach dem Vorbringen der beklagten Kartellanten, die Ansprüche längst verjährt waren.

Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB auch auf Altansprüche

Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die 7. GWB Novelle aus dem Jahr 2005. Mit dieser war eine Bestimmung eingeführt worden, nach der die Einleitung eines Kartellverfahrens den Ablauf der Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen während der gesamten Dauer des Kartellverfahrens und auch sechs Monate darüber hinaus hemmt, § 33 Abs. 5 GWB 2005. Nachdem zunächst das LG Mannheim in Einklang mit einer Reihe anderer erst- und zweitinstanzlicher Gerichte von einer Anwendbarkeit des §  33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf Altansprüche ausgegangen war, hatte das OLG Karlsruhe in der zweiten Instanz den Beklagten Recht gegeben und sämtliche Ansprüche als verjährt angesehen.

Der BGH hat jetzt klargestellt, dass auch die Verjährung von Altansprüchen bis sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Kartellverfahrens gehemmt ist, wenn diese am 1. Juli 2005 noch nicht verjährt waren. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei einer Änderung des Verjährungsrechts, die neuen Regeln bereits ab Inkrafttreten auf zu diesem Zeitpunkt unverjährte Ansprüche Anwendung finden. Mit anderen Worten können auch Altansprüche nicht verjähren, solange das behördliche Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist: Angesichts der üblicherweise langen Dauer bis zu Aufdeckung von Kartellabsprachen und der abermals langen Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kartellverfahren bedeutet dies Rechtssicherheit für viele Kläger.

Auswirkung auf andere Verfahren

Die Entscheidung dürfte auch von Klägern anderer Kartellschadensersatzverfahren, etwa im LKW-Kartell, mit Erleichterung aufgenommen worden sein, da sich auch hier die Verjährungsfrage gestellt hatte. Für potentiell Kartellgeschädigte gilt auch weiterhin, dass sie von der hemmenden Wirkung profitieren, solange eine Beteiligung am Kartell im Bußgeldverfahren nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.

Weitere Hinweise

Pressemitteilung des BGH vom 12.6.2018

OLG Karlsruhe, Urt. vom 9.11.2016, 6 U 204/15

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