Was für Rechte haben die von Bewilligungsstellen beauftragte Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften? | Fieldfisher
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Was für Rechte haben die von Bewilligungsstellen beauftragte Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften?

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Erhascht man einen Blick in den Terminkalender eines beliebigen Steuerberaters so sieht man, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) am 31. Oktober 2023 [Nachfrist: 31. Januar 2024] endete. Die Frist konnte auf Antrag zunächst bis zum 31. März 2024 verlängert werden. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung nun bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. 

Dies ist der neue Stichtag bis zu dem die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen zu erstellen sind. Wir möchten in einer Beitragsserie auf Problempunkte im Rahmen der Schlussabrechnungen eingehen.

In diesem Beitrag soll es um die Rolle von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehen, die seitens der Bewilligungsstellen immer öfter zur Bearbeitung der Anträge eingeschaltet werden. Was dürfen Wirtschaftsprüfungen grundsätzlich im Rahmen der Schlussabrechnungen – und was nicht? Welche spezifischen Rechte dürfen sie ausüben? Dies wollen wir in diesem Beitrag beantworten.

 
I.          Grundsätzliche Kompetenzen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen der Schlussabrechnung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften spielen eine wichtige Rolle in der Wirtschaft, indem sie die Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen, Konzernabschlüssen und Sonderprüfungen für Unternehmen unterschiedlichster Rechtsform und Größe durchführen. Sie sind auch an Unternehmensbewertungen und Untersuchungen bei Unternehmenskäufen beteiligt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit müssen Wirtschaftsprüfer unabhängig sein und dürfen keinen fachlichen Weisungen unterliegen, die sie dazu verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten zu unterzeichnen, wenn sich deren Inhalt nicht mit ihrer Überzeugung deckt.

Im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen, die von der Bundesregierung zur Unterstützung von Unternehmen während der Corona-Pandemie bereitgestellt werden, haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ebenfalls wichtige Aufgaben und Rechte. Sie sind in mehreren Bundesländern von den Bewilligungsstellen als Unterstützung beauftragt worden und beispielsweise für die Prüfung der Anträge auf Überbrückungshilfe als Verwaltungshelfer zuständig und stellen sicher, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen erfüllt sind. Dabei müssen sie die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien beachten, wie zum Beispiel das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Vorgaben zur Berechnung der Anschubhilfe. Grundsätzlich können privat rechtliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als sog. Verwaltungshelfer tätig werden und fungieren damit als "verlängerter Arm der Behörde". Damit wohnt ihnen praktisch die gleiche Prüfungskompetenz inne wie der Bewilligungsstelle.
 
 
II.         Spezifische Rechte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe
Die grundsätzlich bestehende, da durch die zuständige Bewilligungsstelle übertragende Prüfungskompetenz der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften besteht somit. Doch was bedeutet dies im Einzelfall? Zur Verdeutlichung des Rahmens sollen vorliegend einige Kompetenzen und Rechte dargestellt werden. Zur Veranschaulichung dieser sollen beispielhaft Nebenbestimmungen der IHK für München und Oberbayern für die Überbrückungshilfe III Plus illustriert werden.
 

1. Rückforderung der Corona-Überbrückungshilfen im Falle einer Nichteinreichung der Schlussabrechnung (entsprechend Ziff. 3 Abs. 5 der Nebenbestimmungen)
Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussabrechnungen und der die in der Schlussabrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung nicht nachkommt steht es der Bewilligungsstelle offen, die gesamte Überbrückungshilfe III Plus zurückzufordern. Die beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden als Verwaltungshelfer die Überwachung der Frist prüfen.


2. Überprüfung von Angaben (Ziff. 6 der Nebenbestimmungen)
Im Rahmen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus sowie der Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe III Plus wird stets das Finanzamt über diesen Zahlungsfluss informiert. Dabei behält sich die jeweilige von den Bewilligungsstellen als Verwaltungshelfer beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Zwecke der Verhinderung von Präventionszwecken der Behörde das Recht vor, stichprobenartig die Angaben im Antrag (einschließlich etwaiger Änderungsanträge) und in der Schlussabrechnung mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abzugleichen.


3. Überprüfung von Angaben (Ziff. 13 der Nebenbestimmungen)
Zudem behält sich die Bewilligungsstelle (und damit auch deren beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als deren Vertreter, wobei stets die Bewilligungsstelle nach außen agiert) das Recht vor, im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vorzunehmen. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte – zum Beispiel die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Dabei hat der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.


4. Rückforderung, wenn Zahlungen in Steueroasen abgeführt werden (Ziff. 7 der Nebenbestimmungen)
In den entsprechenden Nebenbestimmungen ist die Klausel verankert, dass die Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe III Plus nicht in Steueroasen (Gebiete entsprechend der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9%) abfließen darf. Ferner ist festgelegt, dass in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- oder Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entrichtet werden dürfen.

Bei Verstoß dagegen wohnt der Bewilligungsstelle die Kompetenz inne, die Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe III Plus vollumfänglich zurück zu fordern. Eintretende Änderungen sind der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.


5. Kompetenzen im Rahmen der Schlussrechnungen für die November- und Dezemberhilfe
Die Bewilligungsstellen und die als Verwaltungshelfer beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auch für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe zuständig. Sie prüfen die tatsächlich erzielten Umsätze der Unternehmen im Förderzeitraum und stellen sicher, dass die Endabrechnung korrekt erfolgt.

Darüber hinaus haben die Bewilligungsstellen und damit auch die von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften das Recht, auf dem Infoportal "Meine Überbrückungshilfe" den Bearbeitungsstatus der Schluss- oder Endabrechnungen einzusehen und Anträge zu prüfen. Dies ermöglicht ihnen, einen Überblick über die Corona-Hilfen der Bundesregierung zu erhalten und ihre Arbeit effizient zu gestalten.

 
III. Fazit
Zusammenfassend haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen ihrer Beauftragung durch Behörden sowohl allgemeine Rechte als auch spezielle Rechte im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen, die sich von der Kompetenz der Bewilligungsstellen ableiten. Sie tragen eine große Verantwortung bei der Prüfung und Abwicklung dieser Hilfen und müssen dabei stets unabhängig und objektiv handeln, um die Integrität des Verfahrens zu gewährleisten.

Spezifische Rechte der Bewilligungsstellen sind dabei insbesondere, dass die Auszahlungen im Falle mangelnder Nachweise zurückgefordert werden können. Ferner steht es diesen offen, stichprobenartige Abgleiche der Anträge mit den Schlussabrechnungen durchzuführen sowie zusätzliche Unterlagen anzufordern. Im Falle einer Abführung in Steueroasen können die Auszahlungen zurückgefordert werden.


Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. 
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.       


Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 

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