Berufspflichten von Steuerberater*innen mit Blick auf die anstehenden Schlussabrechnungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen | Fieldfisher
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Berufspflichten von Steuerberater*innen mit Blick auf die anstehenden Schlussabrechnungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen

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Germany

Erhascht man einen Blick in den Terminkalender eines beliebigen Steuerberaters, so sieht man schnell, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) am 31. Oktober 2023 [Nachfrist: 31. Januar 2024] endete. Die Frist konnte auf Antrag zunächst bis zum 31. März 2024 verlängert werden. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung nun bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. 

Dies ist der Stichtag bis zu dem die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen zu erstellen sind. Wir möchten in einer Beitragsserie auf Problempunkte im Rahmen der Schlussabrechnungen eingehen.

In diesem Beitrag sollen die Berufspflichten der Steuerberater*innen untersucht werden und insbesondere die Reichweite dieser dargelegt werden.

 
I.          Berufspflichten der Steuerberaterin / des Steuerberaters
Die Steuerberater*innen müssen ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, unter Verzicht auf berufswidrige Werbung und verschwiegen ausüben. Diese allgemeinen Anforderungen gelten nach den FAQ des Bundes ausdrücklich auch bei der Arbeit als "prüfender Dritter" bei den Überbrückungshilfen.


1.         Unabhängigkeit
Der Steuerberater ist zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. Das schließt aus, die Schlussabrechnung und damit einhergehende Plausibilitätsprüfung für Unternehmen vorzunehmen, zu denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht oder in Bezug auf welche eine Befangenheit in Betracht kommt. Das kann etwa bei der Schlussabrechnung für Unternehmen von Angehörigen der Fall sein. Ob aus derartigen Gründen Mandate abgelehnt und an einen Kollegen verwiesen werden sollten, sollte im Zweifelsfall mithilfe rechtlicher Beratung entschieden werden.


2.         Verschwiegenheit          
Wie stets unterliegt der Steuerberater bei der Abgabe der Schlussabrechnung der Schweigepflicht, deren Verletzung grundsätzlich strafbewährt ist.

Stellen sich aber Angaben in den Antragsunterlagen oder der Schlussabrechnung als falsch heraus, stellt sich die Frage, inwieweit unter Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht eine Offenlegung zur Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters – hier zur Vermeidung von Haftung und möglicher Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs – erfolgen darf.


3.         Durchbrechung des Verschwiegenheitsgrundsatzes
Teilweise bestehen Fälle, bei denen dieser Verschwiegenheitsgrundsatz durchbrochen werden kann, da ein berechtigtes Eigeninteresse des prüfenden Dritten bzw. des Steuerberaters besteh. Wir raten aber zur Vorsicht und zur Einholung von Rechtsrat oder zur Niederlegung des Mandats. Zu den Fällen:

  • Kollusive Mitwirkung: Sind prüfender Dritter und Mandant gleichermaßen an der Einreichung falscher Angaben beteiligt, ist eine Selbstanzeige trotz der Verschwiegenheitspflicht geboten.
  • Sind die Angaben ohne Mitwirkung des prüfenden Dritten falsch, bleibt die Verschwiegenheitspflicht bestehen
  • Ergeben sich fehlerhafte Angaben aus einem Fehler des Steuerberaters, ist der objektive Tatbestand des Subventionsbetrugs zwar erfüllt, eine Strafbarkeit liegt jedoch noch bei leichtfertigem Handeln vor. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob der Verschwiegenheitsgrundsatz durchbrochen werden kann.

 
II.         Welche Haftung kann den prüfenden Dritten im Einzelfall treffen?
1.         Haftung gegenüber staatlichen Behörden wie der Bewilligungsstelle
Bei Missachtung der Berufspflichten kommt eine Haftung gegenüber staatlicher Behörden aus §§ 823 II BGB i.V.m. 264 StGB, dem Subventionsbetrug, in Betracht. § 264 StGB kann als sog. „Schutzgesetz“ zur deliktischen Haftung des Steuerberaters gegenüber der Subventionsstelle in voller Höhe der unberechtigt gewährten Subventionen führen. Eine solche Haftung ist nach Auskunft des BMWi nur ausgeschlossen, wenn er seine Berufspflichten beachtet hat. Eine gewissenhafte Ausübung des Steuerberaterberufs umfasst allerdings mit Sicherheit den Umstand, sich nicht an einem Subventionsbetrug des Mandanten zulasten des Staates zu beteiligen. Haftungsansprüche müsste die Behörde in einem Zivilverfahren durchsetzen. Der Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 AO kommt nicht in Betracht.


2.         Berufsrechtliche Verantwortung
Ausnahmsweise kann die Einleitung eines Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung des Steuerberaters steht, als sog. disziplinärer Überhang gem. § 92 StBerG berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Anlass zur berufsrechtlichen Ahndung besteht allerdings nur, wenn sich der Steuerberater vorsätzlich am Subventionsbetrug des Mandanten beteiligt.

Nach Auskunft der Versicherer („Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigung darüber“) ist die Prüfung und Bescheinigung der Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in der Berufshaftpflichtversicherung standardmäßig versichert. Diese Tätigkeiten fallen unter die Risikobeschreibung.
 
 
III. Wie kann eine Haftungssituation oder gar eine Strafbarkeitssituation vermieden werden?
Da wir in der Praxis zunehmend von Fällen erfahren, in denen ein Haftungsrisiko oder gar das Risiko einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges besteht, möchten wir Ihnen gerne einige Tipps an die Hand geben, mit denen sich eine derartige Situation präventiv verhindern lässt. Daher haben wir diese für Sie in einem gesonderten Beitrag zusammengefasst.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. 
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.       


Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

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