Vertikale Preisbindung bei Spielwaren- und Kinderwarenherstellern | Fieldfisher
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Die Preise im Einzelhandel sind unter Druck. Für Hersteller der Produkte kann das verschiedene Nachteile bringen. Für Maßnahmen der Hersteller rund um die Preissetzung der Händler gibt das Kartellrecht allerdings Vorgaben. Wenn der Hersteller Verkaufspreise verbindlich vorgibt oder auch nur telefonisch UVPs durchsetzt, kann das einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoß darstellen. Entsprechend würden Bußgelder für die Unternehmen und die beteiligten Personen drohen sowie Schadensersatzforderungen.
 
Eine besondere Gefahr ergibt sich hier daraus, dass die rote Linie zur unerlaubten Preisbindung oft unbewusst überschritten wird, die handelnden Personen wissen dann gar nicht, dass sie gegen das Kartellrecht verstoßen. Beispiele sind die falsche Wortwahl bei telefonischen Rücksprachen zwischen Herstellern und Händlern im Hinblick auf Preissetzungen.
 
In der Praxis stellen sich zahlreiche Fragen wie
- darf ich einen Händler anrufen, wenn der beworbene Preis überraschend niedrig ist?
- darf ich Verkaufspreise der Händler monitoren oder mir von diesen zusenden lassen?
- darf ich UVPs aussprechen und für die Befolgung Boni ausloben?
 
Insbesondere die Spiel- und Kinderwarenindustrie ist mit ihren langlebigen Gütern, die oft eine niedrige Preiselastizität aufweisen, anfällig für Preisbindungen, die das Kartellrecht verletzen können.
 
Unsere Experten Dr. Sascha Dethof und Raoul Schätzler bieten Ihnen hierzu am [X]. Februar, um 10 Uhr in einem einstündigen Webinar eine Übersicht über die rechtlichen Fragestellungen der vertikalen Preisbindung, insbesondere im Bereich der Spiel- und Kinderwarenhersteller. Selbstverständlich beantworten sie auch Ihre Fragen zum Thema. Sie gehen auch auf die neuen Vorgaben für vertikal integrierte Unternehmen ein, also Hersteller, die sowohl selbst direkt also auch über Händler verkaufen.