Warum es hilfreich sein kann, die tatsächliche Verwaltungspraxis bei den Überbrückungshilfen zu erforschen | Fieldfisher
Skip to main content
Insight

Warum es hilfreich sein kann, die tatsächliche Verwaltungspraxis bei den Überbrückungshilfen zu erforschen

Locations

Germany

Maßgeblich für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen ist nach einer Ansicht die tatsächliche Bewilligungspraxis, also die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Billigkeitsleistung wie die Corona-Überbrückungshilfen des Bundes handelt. Dies hat das VG Schwerin entschieden. Die Entscheidung haben wir nicht betreut – und halten sie auch nicht für richtig. Ob die Sache rechtskräftig ist, können wir nicht beurteilen – hätten wir sie betreut, wären wir in die zweite Instanz gegangen.

Wir können die Entscheidung jedoch auch zu Gunsten unserer Mandanten nutzen! Denn wir haben Mittel und Wege, die tatsächliche Verwaltungspraxis zu erforschen! Sprechen sie uns darauf gerne an.

Zur Entscheidung:
 

VG Schwerin: Klage gegen behördliche Teilablehnung wird abgewiesen, da Maßstäbe der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Behörde, nicht solche des Bundes maßgeblich sind (VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023, 3 A 964/22 SN)

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, die ein Restaurant betreibt, begehrte die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus. Daraufhin wurde durch die zuständige Behörde nach vorläufiger Teilauszahlung ein Teilaufhebungsbescheid erlassen, der insgesamt eine geringere Förderungssumme als die ursprünglich vorläufig ausgezahlte Förderungssumme festsetzte. Zur Begründung wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass die angegebenen Fixkosten einzelner Positionen nicht berücksichtigungsfähig seien, weil es sich um Zahlungen innerhalb eines verbundenen Unternehmens handele. Dies entspräche der ständigen tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Daraufhin wurde von der Klägerin Widerspruch erhoben. Die Klägerin vertrat dabei die Ansicht, auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten komme es nicht an, weil ein mit den Corona-Überbrückungshilfen ein Bundesprogramm zugrunde liege. Maßgeblich sei die Auslegung der FAQs durch die Gerichte, ggf. des Bundesverwaltungsgerichts. Nur so könne dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werden.

Dieses Widerspruchsbegehren wurde jedoch seitens der Behörde zurückgewiesen. Daraufhin beschritt die Antragstellerin den Klageweg.

 

Entscheidungsgründe:

Das VG Schwerin hielt das Klagebegehren für unbegründet.

Grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form der Corona-Überbrückungshilfen. Ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung, anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, ergibt sich nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt.

Dabei wurde insbesondere der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, als dass im Rahmen der behördlichen Praxis ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen sei. Daraus folge keine Verletzung des Grundsatzes des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nicht Förderrichtlinien oder gar FAQs oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eben die tatsächliche Verwaltungspraxis. Dementsprechend würde nach dieser gefestigten Rechtsprechung selbst eine Abweichung von den FAQs des Bundes die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen.

Maßgeblich für eine potenzielle uneinheitliche behördliche Praxis in Hinblick auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen ist damit die behördliche Praxis des jeweiligen Bundeslandes. Insofern obliegen der jeweiligen Verwaltungsbehörde des entsprechenden Bundeslandes die Festlegung der Maßstäbe für das Vorliegen eines Unternehmensverbundes, sofern diese nicht willkürlich und sachwidrig sind. Dabei ist es insbesondere nicht sachwidrig, wenn diese Verwaltungspraxis nicht entsprechend von EU-Definitionen stattfindet. Diese dienen vielmehr nur als Anknüpfungspunkt.
 

Wir lehnen die Entscheidung ab. Vor allem aber hätte seitens der Klägerin die Verwaltungspraxis vor der Klage erforscht werden und dazu vorgetragen werden müssen. Dafür gibt es Mittel und Wege. Sprechen Sie uns darauf an.

 

Zusammenfassung:

  • Maßgeblich für das Vorliegen etwaiger Bewilligungsvoraussetzungen für Corona-Überbrückungshilfen ist nach Ansicht des VG Schwerin die tatsächliche Verwaltungspraxis des entsprechenden Bundeslandes, nicht die des Bundes selbst. Wir teilen diese Ansicht nur, soweit sie für unsere Mandanten vorteilhaft ist.
  • Einschränkend für die jeweilig zuständige Behörde gilt jedoch, dass ihre Erwägungen und Maßstäbe nicht willkürlich sowie nicht sachfremd sein dürfen.
  • Unsere Einschätzung: Nutzen Sie das Urteil zu Ihrem Vorteil und erforschen Sie die tatsächliche Verwaltungspraxis Ihrer Bewilligungsstellen.
 
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.  
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.          
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.          
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Klicken Sie hier, um den Newsletter zu abonnieren oder Ihre E-Mail-Einstellungen zu verwalten.

ABONNIEREN