Überbrückungshilfe: Direkte Anträge ohne prüfende Dritte unzulässig | Fieldfisher
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Überbrückungshilfe: Direkte Anträge ohne prüfende Dritte unzulässig

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Wer einen "prüfenden Dritten" einen Antrag bei der Überbrückungshilfe stellt, hat keinen zulässigen Antrag gestellt und durfte zu Recht abgewiesen werden. Das hat das VG München entschieden.
 

VG München: "Prüfender Dritter" notwendig für Stellung eines Antrags auf Überbrückungshilfe (VG München, 31. Kammer, Urteil vom 01. März 2023 – M 31 K 22.3666)

 

Sachverhalt:

Die Klägerin (tätig im Autohandel) begehrte von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus), konkret in Form einer Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige (Neustarthilfe Plus) für das 4. Quartal 2021. Der Antrag wurde vom Kläger aber direkt, ohne prüfenden Dritten, gestellt.

Das Begehren wurde von der Beklagten abgewiesen, da nach der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie der Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen sei. Ein direkter Antrag sei für eine Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Mithin seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021 nicht erfüllt.

Daraufhin wurde seitens der Antragstellerin der Klageweg beschritten.

 

Entscheidungsgründe:

Das VG München wies die Klage als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht hielt es für zulässig, dass die IHK den Antrag alleine deswegen abgelehnt hatte, weil der Antrag ohne prüfenden Dritten gestellt wurde.

Sind die Fördervoraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit landesrechtlichen Vorschriften, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt.

Die Fördervoraussetzungen sahen formal vor, dass die Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgen muss. Es wäre schon ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Antragstellung bei diesem Kläger als zulässig angesehen werden würde, obwohl alle anderen Antragsteller einen prüfenden Dritten hinzuziehen mussten. Da im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen dahingehend, dass eine Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgen muss, nicht eingehalten wurde, besteht schon deswegen kein Anspruch auf eine potenzielle Gewährung im Rahmen des Ermessensspielraums der Behörde.

 

Zusammenfassung:

  • Ein Antrag auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe hat stets durch einen prüfenden Dritten zu erfolgen. Ansonsten kann der Antrag abgelehnt werden.
 
Wir stimmen der Entscheidung vollständig zu.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.  
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.          
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.          
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

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