Überbrückungshilfe: Prüfende Dritte können für sich selbst keine Anträge auf Überbrückungshilfe stellen | Fieldfisher
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Überbrückungshilfe: Prüfende Dritte können für sich selbst keine Anträge auf Überbrückungshilfe stellen

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Germany

Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG Halle (4. Kammer): Überbrückungshilfeantrag abgelehnt (VG Halle (4. Kammer), Urteil vom 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL)

 

Sachverhalt

Vorliegend stellte die Klägerin einen Antrag auf Überbrückungshilfe III bei der zuständigen Bewilligungsstelle als praktizierende Rechtsanwältin. Beantragt wurden die Fördermittel für ihre Pension, die sie als Nebenerwerb betrieben hatte. Nach mehrmaliger Aufforderung, diesen Antrag durch einen prüfenden Dritten zu stellen wurde er schließlich abgelehnt. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass die Anträge nur durch einen unabhängigen prüfenden Dritten eingereicht werden können, nicht aber durch eine grundsätzlich legitimierte Person für eine Antragstellung, die aber selbst gleichzeitig als Antragstellerin auftritt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO). Dabei handelt es sich bei den Billigkeitsleistungen um freiwillige staatliche Maßnahmen und die Voraussetzungen, die zur Mittelgewährung erfüllt werden müssen ist nicht durch Rechtsnormen statuiert. Vielmehr wird in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien zum Verfahren festgelegt. Diese Richtlinien haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten. Allerdings setzen sie Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung. Insofern bildet sie eine ständig geübte Verwaltungspraxis.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die Beklagte nicht zu beanstanden, da sie der geübten Verwaltungspraxis entspricht. Zwar gehört die Klägerin als Rechtsanwältin grundsätzlich zum zugelassenen Berufskreis eines prüfenden Dritten. Jedoch mangelt es an der weiteren Voraussetzung der Personenverschiedenheit des prüfenden Dritten und des Antragstellers.
 
 

Zusammenfassung:

  • Auch, wenn der Antragsteller der Überbrückungshilfe grundsätzlich zum zugelassenen Berufskreis eines prüfenden Dritten gehört, so ist weiteres Antragskriterium die Personenverschiedenheit bzw. Unabhängigkeit des prüfenden Dritten, welches nicht erfüllt werden kann, wenn bei Antragsteller*in und prüfendem Dritten eine Personenidentität vorliegt.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
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Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 

 

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