Rückforderungsbescheide für Corona-Hilfen – Warum Widerspruch und Klage sinnvoll sein können | Fieldfisher
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Rückforderungsbescheide für Corona-Hilfen – Warum Widerspruch und Klage sinnvoll sein können

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In den vergangenen 2,5 Jahren haben zahlreiche Unternehmen in Deutschland von den Corona-Überbrückungshilfen profitiert, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Nun stehen jedoch viele dieser Unternehmen vor einer neuen Herausforderung: Sie erhalten Rückforderungsbescheide für die gewährten Hilfen. Uns erreichen hier in unserer bundesweiten Praxis für anwaltliche Vertretung im Rahmen der Überbrückungshilfe täglich solche Fälle.
 
In vielen Fällen sind diese Bescheide rechtswidrig, und es kann sinnvoll sein, dagegen Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben. In diesem Beitrag wird erläutert, warum und wann dies der Fall ist und welche Rolle die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe bei der Rückforderung spielt.

Hinweis: Nicht in allen Bundesländern gibt es noch das Widerspruchsverfahren. In Nordrhein-Westfalen oder Bayern beispielsweise muss gegen Rückforderungsbescheide gleich Klage erhoben werden.

Insgesamt gilt daher die Maßgabe, dass die Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts berücksichtigt werden müssen.

 

I. Rückforderungsbescheide und ihre Rechtswidrigkeit

Die Rückforderungsbescheide betreffen bzw. erhalten Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben und bei denen die zuständigen Behörden nun der Ansicht sind, dass diese Hilfen zu Unrecht gewährt wurden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, etwa weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht (mehr) vorliegen, falsche Angaben gemacht wurden oder die Verwendung der Gelder entgegen den Förderbedingungen bzw. Nebenbestimmungen erfolgte.

In vielen Fällen sind die Rückforderungsbescheide jedoch rechtswidrig, weil sie auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen beruhen oder die Rechtslage unzutreffend angewendet wurde. Beispielsweise können die Behörden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens falsch eingeschätzt haben oder die FAQ des Bundes schlicht falsch – zum Nachteil des Unternehmens – ausgelegt haben. Wir kennen hier viele verschiedene Sachverhalte aus allen Bundesländern.

 

II. Widerspruch und Klage als Rechtsbehelfe

Unternehmen, die von einem rechtswidrigen Rückforderungsbescheid betroffen sind, sollten sich nicht scheuen, dagegen vorzugehen. Hierzu stehen ihnen zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung: Der Widerspruch und die Klage, abhängig vom jeweiligen Bundesland (Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids genau lesen!).

Ein Widerspruch ist ein Rechtsmittel, das von Antragstellern eingelegt werden kann, wenn sie mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde bezüglich ihrer beantragten Überbrückungshilfe nicht einverstanden sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Höhe der bewilligten Hilfe als unzureichend empfunden wird oder der Antrag ganz abgelehnt wurde bzw. nunmehr nachträglich eine Rückforderung erfolgt. Der Widerspruch dient dazu, eine erneute Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der behördlichen Entscheidung herbeizuführen.

Um einen Widerspruch einzulegen, müssen Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Bescheids schriftlich bei der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat seit Zugang des Bescheides- und zwar beim prüfenden Dritten, wenn dieser den Bescheid erhält. Nicht entscheidend ist, wann der Bescheid durch diesen an das Unternehmen weitergeleitet wurde. Der Widerspruch muss schriftlich, per Telefax oder per Post, erhoben werden. Es ist wichtig, dass der Widerspruch begründet wird, also die Gründe für die Unzufriedenheit mit der Entscheidung dargelegt werden. Hierbei kann es hilfreich sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu erhöhen. Fristwahrend kann ein Widerspruch auch ohne Begründung eingereicht werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zunächst Akteneinsicht genommen werden soll, um zu sehen, woher die Rechtsansicht der Bewilligungsstelle stammt.

Während des Widerspruchsverfahrens wird die Entscheidung der Behörde erneut geprüft und gegebenenfalls korrigiert. Sollte die Behörde dem Widerspruch stattgeben, entfällt die Rückforderung (oder bei einer Ablehnung einer beantragten Förderung kommt es zu einem positiven Bescheid). Wenn die Behörde den Widerspruch jedoch ablehnt, bleibt die ursprüngliche Entscheidung bestehen.

Die Klage hingegen ist das gerichtliche Rechtsmittel, das zum Einsatz kommt, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt oder – wie bereits zu Beginn erläutert - keine Widerspruchsmöglichkeit besteht.

Sowohl der Widerspruch als auch die Klage können sinnvoll sein, um gegen rechtswidrige Rückforderungsbescheide vorzugehen. Sie bieten die Möglichkeit, die Entscheidung der Behörde einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Korrektur herbeizuführen. In vielen Fällen kann dies dazu führen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise entfällt oder zumindest reduziert wird.

 

III. Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung – keine Rückzahlung im laufenden Verfahren!

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Entscheidung für Widerspruch oder Klage ist die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe. Dies bedeutet, dass die Vollziehung des Rückforderungsbescheides – also die tatsächliche Rückzahlung der Hilfen – bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt wird. In der Praxis hat dies zur Folge, dass das Unternehmen zunächst keine Zahlungen leisten muss und somit Zeit gewinnt, um seine rechtliche Position zu klären und gegebenenfalls eine günstigere Lösung zu erreichen.

 

IV. Fazit

Unternehmen, die von rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden für Corona-Überbrückungshilfen betroffen sind, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen einen derartigen Bescheid rechtlich zur Wehr zu setzen. Widerspruch und Klage bieten hierfür effektive Instrumente, um die Entscheidung der Behörde einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Korrektur herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe bietet zudem die Möglichkeit, die Vollziehung des Bescheides vorläufig auszusetzen und somit Zeit und finanziellen Spielraum zu gewinnen.
 
 
Bei drohenden Rückforderungen empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht zu Rate zu ziehen. Bei Fieldfisher sind wir als Team für Überbrückungshilfen mit den besonderen Herausforderungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Zusammenhang mit Corona-Überbrückungshilfen vertraut und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir vertreten bundesweit mit großer Erfahrung zu den Praxis der Bewilligungsstellen.
 
 
Über die Autoren     

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit 2020 schwerpunktmäßig auch in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder.     

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.          

 

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