Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Bedeutung föderaler Unterschiede | Fieldfisher
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Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Bedeutung föderaler Unterschiede

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG München (31. Kammer): Ablehnung der Überbrückungshilfe I aufgrund Vorliegens eines Unternehmensverbundes (VG München Urt. v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110, BeckRS 2021, 26855)

 

Sachverhalt:

Die Klägerin beantragte bei der zuständigen Bewilligungsstelle die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe I. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin Bestandteil eines Unternehmensverbundes sei. Dies fuße darauf, dass das in Rede stehende Unternehmen zu einem konsolidierten Jahresabschluss verpflichtet sei, was wiederum nach Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie automatisch zu der Annahme eines Unternehmensverbundes führe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, den Zuwendungsantrag erneut positiv zu bescheiden. Dies begründete sie damit, dass schon deshalb kein Unternehmensverbund angenommen werden könne, weil das "verbundene Unternehmen" keinen beherrschenden Einfluss auf das in Rede stehende Unternehmen hätte – schließlich sei das Unternehmen mit weniger als 50% beteiligt. Aufgrund eines konsolidierten Jahresabschlusses könnte auch keinen Rückschluss auf verbundene Unternehmen getroffen werden.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Corona-Überbrückungshilfen um eine Förderleistung der Haushaltsordnung der Bundesländer (vorliegend nach Art. 53 BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. In der Konsequenz gewährt daher keine Rechtsnorm Anspruch auf eine Gewährung. Damit erfolgt die Zuweisung der Mittel im billigen Ermessen der Behörde. Maßgeblich für die Überprüfung vor Gericht ist daher, wie die Förderung in ständiger Praxis gehandhabt wird und in welchem Umfang die Behörde infolgedessen durch den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist.

Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden.

Dabei kommt es gerade nicht auf die wörtliche, systematische oder teleologische Auslegung eines Begriffes an, sondern vielmehr darauf, wie die Behörde diesen Begriff (hier: "konsolidierter Abschluss") in ständiger Verwaltungspraxis handhabt. Die Auslegung des Begriffs widerspricht ebenfalls nicht dem Willkürverbot.

Insofern konnte dem Ansinnen der Klägerin nicht entsprochen werden.

Wir wissen nicht, ob diese Entscheidung rechtskräftig ist oder Berufung eingelegt wurde. Insgesamt halten wir sie jedoch rechtlich für bedenklich und nicht überzeugend. Das letzte Word wird in diesen Angelegenheiten nicht gesprochen sein.

 

Zusammenfassung:

  • Im Rahmen der Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen besteht nach dieser Entscheidung kein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung dieser, lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dies wird anhand einer möglichen Verletzung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung statuiert.

  • Durch föderale Unterschiede in der Verwaltungspraxis empfiehlt es sich jede*r Antragsteller*in von Corona-Überbrückungshilfen, sich durch versierte rechtliche Auseinandersetzung – im besten Falle durch unterstützende Rechtsberatung – intensiv mit den rechtlichen Eigenheiten des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu machen.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.       
 



Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

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