Corona-Überbrückungshilfe: Immer mehr Unternehmen im familiären Besitz erhalten Ablehnungen ("verbundene Unternehmen") | Fieldfisher
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Corona-Überbrückungshilfe: Immer mehr Unternehmen im familiären Besitz erhalten Ablehnungen ("verbundene Unternehmen")

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Jüngste Entwicklungen zeigen eine vermehrte Ablehnung von Anträgen der Corona-Überbrückungshilfe IV, wenn sie von Unternehmen im familiären Verbund gestellt werden.  Zum Teil werden auch noch Anträge zur Überbrückungshilfe III und III plus abgelehnt. Wir beraten hier Mandanten und vertreten sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren. Die wirtschaftliche Landschaft Deutschlands wird maßgeblich aus einer Mischung aus kleinen und großen, regional verwurzelten und international aufgestellten Familienunternehmen geprägt. Immerhin rund 90% der Unternehmen in Deutschland zählen zu diesem Unternehmenstypus. Entsprechend wenig verwunderlich erscheint es, dass die vom Bund bereitgestellte Finanzierungshilfe besonders häufig von Familienunternehmen in Anspruch genommen wird.

 

A. Einleitung

Leider reagieren die entsprechenden Zuwendungsgeber (beispielsweise Landesinvestitionsbanken oder Bezirksregierungen) gerade bei der Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zugunsten von Familienunternehmen zuletzt nicht selten zögerlich. Uns erreichten jüngst verstärkt Anfragen von Unternehmen, denen zuvor problemlos Überbrückungshilfe III und III plus gewährt wurde. Nun aber erhalten sie eine Absage – und fallen aus allen Wolken.
 

Dabei ist wichtig: Gründe, die zu einer Ablehnung der Gewährung von Überbrückungshilfe IV führen und die auch schon bei der Überbrückungshilfe III und III plus vorlagen, können im Rahmen der noch ausstehenden Schlussrechnungen zu einer nachträglichen Reduktion schon gewährter Förderung führen. Das Risiko kann als viel größer sein als lediglich die Ablehnung von Überbrückungshilfe IV.
 

Oft steht die Frage im Raum, ob verschiedene Unternehmen innerhalb der familiären Unternehmensstruktur einen sogenannten "Unternehmensverbund" bilden. Dies liegt zumeist an der familiären Verbundenheit verschiedener Gesellschafter oder Geschäftsführerinnen.

Die Frage nach dem Unternehmensverbund ist für die Förderung von essentieller Bedeutung, was sich am Beispiel der Förderbedingungen zur "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021" (im Folgenden: Überbrückungshilfe III) zeigen lässt.

Nach Nr. 5.2 der Förderbedingungen gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) genau vor, wie im Falle eines Unternehmensverbundes vorgegangen wird:
  • a) Zahlungen sind innerhalb eines Unternehmensverbundes nach den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen explizit nicht förderfähig,

  • b) in der Regel darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden und

  • c) Fixkosten dürfen darüber hinaus von Unternehmen des Verbundes angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden.

Im Ergebnis dürfen Anträge zu Corona-Finanzierungshilfen bei verbundenen Unternehmen nur einmalig gestellt werden. Bestimmte Angaben, wie etwa zu Umsätzen und Beschäftigten, müssen bei der Antragsstellung kumulativ getätigt werden. Außerdem sind Unternehmensverbunde dann nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verzeichnen haben.  
 
Aufgrund dieser weitreichenden Folgen erschreckt es uns, dass Zuwendungsgeber häufig nur allein anhand der familiären Verbundenheit auf einen Unternehmensverbund schließen und den Einzelfall dabei unberücksichtigt lassen.

Wir sind der festen Überzeugung, dass eine familiäre Verbindung innerhalb einer Unternehmensstruktur alleine nicht ausreicht, um auf einen Unternehmensverbund zu schließen, wobei es hingegen natürlich immer auf den Einzelfall ankommt.

 

B. Doch was genau ist ein Unternehmensverbund?

Das BMWK beantwortet diese Frage in den Förderbedingungen regelmäßig kurz und knapp:
"Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition" (vgl. Nr. 5.2 der FAQ´s zur Überbrückungshilfe III).

Der Blick ist also auf Europa zu lenken und dort konkret auf den Anhang I, Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 (im Folgenden: "EU-Definition"). Nach dieser Vorschrift gelten gem. UAbs. 1 als "verbundene Unternehmen" wiederum solche, die zueinander in folgenden Beziehungen stehen:

"a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, L 187/70 Amtsblatt der Europäischen Union DE 26.6.2014

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus."

Etwas versteckter aber für die Familienunternehmen von großer Bedeutung ist der UAbs. 4 der EU-Definition. Danach gelten Unternehmen, die über eine natürliche Person oder eine Gruppe von natürlichen Personen, die gemeinsam handeln, eine oder mehrere dieser Beziehungen unterhalten, als verbundene Unternehmen, wenn sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten ausüben. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem relevanten Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.
 
Abschließend stellen wir noch den Leitfaden zu Verbundunternehmen (Stand: 02. März 2021) vor, der im Sternverfahren zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem BMWK abgestimmt wurde. Darin wird klargestellt, dass ein Unternehmensverbund jedenfalls dann vorliegt, wenn ein konsolidierter Jahresabschluss in dem entsprechenden Unternehmen anzufertigen ist (vgl., S. 2 a) des Leitfadens).
 
 

C. Zuwendungspraxis bei den Überbrückungshilfen

In den Zuwendungsrichtlinien der Überbrückungshilfen I-IV wurden bestimmte Leitsätze zur Gewährung und Umsetzung der Finanzierungsmittel festgelegt. Nach verwaltungsgerichtlich vertretener Auffassung kommt es bei der Gewährung der Mittel jedoch nicht auf eine rechtlich grammatikalische, systematische oder teleologische Auslegung der Richtlinie an, sondern darauf, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt hat (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Selbstbindung der Verwaltung). In den Zuwendungsrichtlinien wird auf unionsrechtliche Definitionen verwiesen, die wiederum nach dieser Auffassung nicht (unmittelbar) maßgeblich sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch für die Auslegung von familiären Verbindungen in der Verwaltungspraxis die unionsrechtliche Definition nicht ausschließlich maßgeblich sein muss und der zuständigen Behörde ein gewisser Spielraum bei der Fördermittelvergabe verbleibt.
 
 

D. Familiäre Verbindung = Unternehmensverbund?

Vorweg ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine familiäre Verbundenheit bereits einen Unternehmensverbund zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen begründet.
 
Nach den FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe II und III sowie zur November- und Dezemberhilfe gelten familiäre Verbindungen für die Unterstellung bzw. Schlussfolgerung als ausreichend, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. In vielen Konstellationen wird als Folge dieser Vermutung ein Unternehmensverbund anzunehmen sein.
 
Diese Vermutung wird mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG stark kritisiert. Zwar werden weitere Kriterien zur Bestätigung der Vermutung herangezogen: Verbindungen auf der Geschäftsführungsebene, Überschneidungen und Beziehungen zu Lieferanten und Kunden, gemeinsame Verwendung der Logistik und gemeinsamer Außenauftritt der Unternehmen als Gruppe o.Ä.
Nichtsdestotrotz stellt die Vermutung eines Unternehmensverbundes aufgrund familiärer Beziehungen eine beachtliche Hürde dar, die es erst einmal zu überwinden gilt.
 
Die Frage, ob schlussendlich tatsächlich ein Unternehmensverbund anzunehmen ist, ist generalisierend nicht zu beantworten. Doch lassen sich einige abstrakte Ausführungen tätigen.
 
Dazu soll uns der folgende Beispielsfall dienen:

Das Unternehmen A baut Kühlschränke; Geschäftsführerin ist Frau Mayer. Dazu braucht sie spezielle Maschinen, die sie von dem Unternehmen B geleast hat, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Bruder von Frau Mayer ist.

Das Unternehmen A wollte Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen und machte unter anderem die Leasinggebühren, die sie an die B im Förderzeitraum zu zahlen hatte, als Fixkosten geltend. Aufgrund der familiären Verbundenheit der Geschäftsführer der Unternehmen A und B erklärt der Zuwendungsgeber hingegen, die Leasinggebühren seien nicht förderfähig, da sie Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds darstellen. Dies will das Unternehmen A nicht hinnehmen und fragt sich, ob sie tatsächlich mit dem Unternehmen B ein Verbund darstellt.

Wenn – wie im Beispielsfall – familiäre Verflechtungen bestehen, empfiehlt es sich die folgenden Punkte rechtlich zu bewerten:
 

1. Sind die vermeintlich verbundenen Unternehmen zu einem konsolidierten Jahresabschluss verpflichtet?
Falls ja, liegt dadurch bereits ein Unternehmensverbund vor.


2. Liegt ein Unternehmensverbund nach Anhang I, Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 der EU-Definition vor?
Diese Fälle sind regelmäßig leicht zu erkennen, wenn man sich den Katalog der EU-Definition einmal genauer anschaut. Im Vordergrund steht, ob eine rechtliche Beteiligung besteht oder sonstige Beherrschungs- und Einflussmöglichkeiten zwischen den Unternehmen vorliegen. Wichtig ist uns, hier zu betonen, dass es auf rechtliche (!) Einflussmöglichkeiten ankommt und nicht auf soziale Einflussmöglichkeiten, wie sie typischerweise in Familien naheliegen. In unserem Beispielsfall ist davon auszugehen, dass eine solche Beteiligung oder rechtliche Einflussmöglichkeit nicht gegeben ist.
 

3. Besteht ein Verbund aufgrund einer "gemeinsam handelnden Gruppe"?
In unserem Beispielfall und bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wird es darauf ankommen, ob der UAbs. 4 der EU-Definition verwirklicht ist. Die Voraussetzungen wollen wir uns noch einmal in Erinnerung rufen:

Unternehmen, die über eine natürliche Person oder eine Gruppe von natürlichen Personen, die gemeinsam handeln, eine oder mehrere dieser Beziehungen unterhalten, gelten als verbundene Unternehmen, wenn sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten ausüben. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem relevanten Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.

In dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission wird folgendes konkretisiert:

"familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln (Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. C 8/2005 – Nordbrandenburger UmesterungsWerkeNUW, ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 60). Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (Rechtssache C-110/13 HaTeFo GmbH/Finanzamt Haldensleben, ABl. C 112 vom 14.4.2014, S. 15)".

Diese Konkretisierung der EU-Komission legt nahe, dass allein aufgrund der familiären Verbundenheit, bereits auf ein gemeinsames Handeln im Sinne des UAbs. 4 zu schließen ist. Allerdings sind wir der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu der Praxis der EU-Kommission steht. Eine familiäre Verbindung ist richtigerweise erst dann ein Indiz für ein gemeinsames Handeln, wenn anderen Kriterien, wie z. B. der Beteiligungsstruktur, der Identität der Geschäftsführer, dem Grad der wirtschaftlichen Verflechtung und dem gemeinsamen Auftritt der Unternehmen nach außen weitere Faktoren hinzukommen (vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission vom 07.06.2006, Nr. C 8/2005, ABI. 2006 L 353 vom 13.12.2006, 60). Entscheidend ist, dass die Gruppe insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen hat.

Nur dieses Verständnis des UAbs. 4 steht auch im Einklang mit dem Grundgesetz. Wenn man alleine aufgrund der familiären Beziehung auf ein gemeinsames Handeln und damit auf einen Unternehmensverbund schließen würde, stünde man im Konflikt mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Auch im Fördermittelrecht darf einer Familie kein Nachteil aus dieser persönlichen Bindung gemacht werden.

Unvereinbar ist eine Regelungspraxis, die einzig die familiäre Verbindung in den Blick nimmt, auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn der Staat lediglich aufgrund familiärer Verbundenheit auf ein gemeinsames Handeln schließt, würde dies Familien im Vergleich zu anderen Gruppen natürlicher Personen diskriminieren. Bei anderen Gruppen natürlicher Personen müsste genauer untersucht werden, ob aufgrund von konkreter Beteiligungsstrukturen der natürlichen Personen, Überschneidungen bei der Geschäftsleitung oder aufgrund gemeinsamen Auftretens am Markt ein gemeinsames Handeln vorliegt. Dies muss auch bei familiärer Verbundenheit ebenfalls geschehen, um eine wirtschaftliche Diskriminierung von staatlich zu schützenden Familien ausschließen zu können.

Für unseren Beispielsfall bedeutet dies folgendes:
Nur weil die Geschäftsführer der Unternehmen A und B miteinander verwandt sind, handeln Frau Mayer und ihr Bruder nicht (aufgrund dieses Umstandes) zusammen. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, damit ein Unternehmensverbund angenommen werden kann. 
 
 

D. Zusammenfassung

Es hat sich gezeigt, dass für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen, die Frage nach einem Unternehmensverbund von maßgeblicher Bedeutung ist. Jüngst werden immer mehr Ablehnungen der Überbrückungshilfe IV im familiären Bereich verzeichnet, sodass eine fachrechtliche Beurteilung dieses Kriteriums an Bedeutung gewinnt. Eigentlich dürfen die Zuwendungsgeber die Annahme eines Unternehmensverbunds zwar nicht allein auf das Vorliegen familiärer Beziehung zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsleitung mehrerer Unternehmen stützen. Die Entwicklungen in der Praxis schlagen augenscheinlich jedoch aktuell einen anderen Weg ein. Nichtsdestotrotz wird die Annahme eines Unternehmensverbunds eine Einzelfallfrage bleiben.
 

Sollten auch bei Ihnen gleichartige oder sonstige Schwierigkeiten mit Zuwendungsgebern auftreten, helfen wir Ihnen gerne. Jeder Einzelfall ist dabei gesondert zu betrachten.
 
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit 2020 schwerpunktmäßig auch in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder.

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.
 
 

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