Eilverfahren bei Überbrückungshilfen in der Regel sinnlos – anders als Widerspruch und Klage | Fieldfisher
Skip to main content
Insight

Eilverfahren bei Überbrückungshilfen in der Regel sinnlos – anders als Widerspruch und Klage

Locations

Germany

Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.


Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Einstweilige Anordnung zur Bewilligung einer weiteren Zuwendung aus dem Förderprogramm Überbrückungshilfe IV wird aufgrund Unzuverlässigkeit abgelehnt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22; vorgehend VG Leipzig, 9. November 2022, 5 L 497/22, Beschluss)

 

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte eine einstweilige Anordnung gegen den Beschluss des VG Leipzig (9. November 2022, 5 L 497/22). In diesem wurde der Antragstellerin durch gerichtlichen Beschluss, begründet durch Zweifel über die sachliche und finanzielle Unzuverlässigkeit, der Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV versagt.

Daraufhin wurde seitens der Antragstellerin der Weg der Beschwerde beschritten.

 

Entscheidungsgründe:

Vorab: Es macht aus unserer Sicht mit Ausnahme von absoluten Ausnahmefällen keinen Sinn, ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren bei den Überbrückungshilfen zu beschreiten, um seinen Antrag durchzusetzen. Vielmehr kommt es auf die Hauptsache (Widerspruch bzw. Klage an). Wir haben bisher noch keinem Mandanten zu einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geraten.

Das Sächsische OVG wies den Antrag als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht hatte einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin verneint, weil die Antragsgegnerin in Einklang mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis Zuwendungen versage, wenn sich Zweifel an der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit der Antragsteller oder der für sie handelnden Leitungsorgane aus objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkten ergeben würden. Dabei sind insbesondere Erkenntnisse aus früheren Förderverfahren des jeweiligen Antragstellers sowie aus laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, soweit sie nicht dem Privatbereich entstammten, relevant.

Entscheidend für bzw. gegen eine Versagung wäre auch hier die tatsächliche ständige, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligte Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt.

Die von der Antragsgegnerin in Form der Behörde praktizierte Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit unter Verwertung von länger zurückliegenden Verfehlungen, von denen kein Freispruch erfolgt, „bis zu fünf Jahre nach Entscheidung im Strafverfahren“ beachtet die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu bewähren. Ferner nimmt diese Praxis ihm nicht die Aussicht, künftig wieder in den Genuss von Zuwendungen zu kommen. Eine derartige Verwaltungspraxis ist ihm jedenfalls dann zumutbar, wenn die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bis zu einer Entscheidung im Strafverfahren zuzüglich der fünf Jahre danach nicht dazu führen, dass übermäßig lang zurückliegende Verfehlungen berücksichtigt werden können.

 

Zusammenfassung:

  • Entscheidend für bzw. gegen eine Versagung ist die tatsächliche ständige, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligte Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt.
  • Die persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit kann als Versagungsgrund hinsichtlich einer Gewährung einer Überbrückungshilfe dienen.
 
  • Unsere Einschätzung: Die Entscheidung des Sächsischen OVG zeigt auf, dass im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe potenzielles Fehlverhalten im Rahmen von anderen Förderungsprogramm ausschlaggebend für die Gewährung sein kann. Im Übrigen macht es in der Regel keinen Sinn, Eilverfahren zu betreiben im Rahmen der Corona-Überrbückungshilfen.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.  
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.          
 

Über die Autoren
Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.          
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Klicken Sie hier, um den Newsletter zu abonnieren oder Ihre E-Mail-Einstellungen zu verwalten.

ABONNIEREN