Corona-Überbrückungshilfen: Ablehnungs- und Rückforderungspraxis der Bewilligungsstellen | Fieldfisher
Skip to main content
Insight

Corona-Überbrückungshilfen: Ablehnungs- und Rückforderungspraxis der Bewilligungsstellen

Locations

Germany

Die Corona-Pandemie hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche Folgen für viele Unternehmen und Selbstständige. Um diese zu unterstützen, wurden von der Bundesregierung und den Ländern verschiedene Corona-Hilfsprogramme ins Leben gerufen, wie etwa die Überbrückungshilfen.

Doch nicht alle Antragsteller bekommen die gewünschte Unterstützung. In diesem Beitrag befassen wir uns mit der aktuellen Ablehnungspraxis der Bewilligungsstellen, den Rechtsfragen, die sich bei der Antragstellung und bei Widerspruchs- oder Klageverfahren ergeben, sowie unserer anwaltlichen Strategie, um Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen.

 
I. Der aktuelle Trend bei Ablehnungen von Überbrückungshilfen
Wir beobachten derzeit bundesweit einen Trend, bei dem Bewilligungsstellen Anträge auf Überbrückungshilfen ablehnen, ohne sich näher mit der Rechtslage auseinanderzusetzen oder empirisch nachprüfbare Daten vorzulegen. Diese Ablehnungen betreffen verschiedenste Branchen und erfolgen selbst dann, wenn Antragsteller wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Verbindung mit der Corona-Krise darlegen.
 
Besonders auffällig ist die rigorose Ablehnungspraxis der IHK für München und Oberbayern. In zahlreichen Fällen haben wir bereits Klage erhoben und begründet im Zusammenhang mit Ablehnungen wegen vermeintlich fehlender "coronabedingter Umsatzrückgänge". Auch die Bezirksregierung Arnsberg sticht zurzeit durch eine rigorose Ablehnungspraxis besonders heraus.
 
Es sind vor allem Anträge auf Überbrückungshilfe IV betroffen, bei denen die Ablehnung in der Regel mit der Argumentation erfolgt, es liege kein coronabedingter Umsatzeinbruch vor. Doch noch immer werden auch Anträge auf Überbrückungshilfe III und III plus abgelehnt, die zum Teil seit mehr als einem Jahr unbearbeitet geblieben sind. Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) endete am 31. Oktober 2023 [Nachfrist: 31. Januar 2024]. Die Frist konnte auf Antrag zunächst bis zum 31. März 2024 verlängert werden. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung nun bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Vor diesem Datum müssen die Bewilligungsstellen denklogisch die offenen Antragsverfahren durch Bescheidung beenden. Denn wer keinen Bescheid hat, kann auch keine Schlussabrechnung erstellen.
 
Daneben erreichen uns auch immer mehr Anfragen von besorgten Unternehmen, die Rückforderungsbescheide erhalten – zum Teil über siebenstellige Beträge. Diese Praxis betrifft alle Bewilligungsstellen, wobei auch hier die IHK für München und Oberbayern in ihrer Vehemenz heraussticht.

 
II. Unsere anwaltliche Strategie zur Durchsetzung von Ansprüchen
Wir vertreten Mandanten umfassend und setzen uns rechtlich mit den Richtlinien auseinander, die der Förderung zugrunde liegen. Dabei beschäftigen wir uns auch verwaltungsrechtlich mit der Frage der Darlegungslast, also der Frage, wer was darlegen und beweisen muss.
 
Ein wichtiger Aspekt ist die Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch. In vielen Fällen ist diese im Antragsverfahren zu kurz geraten. Das ist verständlich, da weder der prüfende Dritte noch der Steuerberater über ausreichende Erfahrung mit der IHK verfügen. Doch genau hier setzen wir an und vertiefen die Begründung im Rahmen des Klageverfahrens.

Unsere differenzierte Strategie beginnt bereits damit, dass wir die Negation des prüfenden Dritten entgegen der Förderbedingungen thematisieren. Dieser bestätigt den Umsatzeinbruch als "coronabedingt", dennoch glaubt die IHK das nicht und verlangt einen positiven Nachweis. Hier gehen wir rechtlich so vor, dass wir die Beweislast "umdrehen" und darlegen, dass vielmehr die Bewilligungsstellen wie die IHK für München und Oberbayern positiv darlegen muss, dass KEIN coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Hierzu haben wir umfassende Argumente ausgearbeitet und vertiefen diese im Einzelfall beim Fall des jeweiligen Mandanten.

 
III. Erfolgschancen und Risiken
Es gibt Erfolgschancen: Wir haben außergerichtlich mit unseren Argumentationen in anderen Bundesländern Erfolge erzielt, und auch in Bayern nehmen die Gerichte unsere Klagebegründungen ernst. Allerdings gibt es bisher in diesem Bereich kaum Rechtsprechung, und die Verwaltungsgerichte räumen Bewilligungsstellen im Fördermittelrecht entsprechenden Beurteilungsspielraum ein. Daher müssen wir anhand der Akte und der Rechtslage darlegen, dass die Entscheidung gegen die Förderbedingungen und den Gleichheitssatz verstößt.
 
Die Praxis der Gerichte bleibt abzuwarten, aber: Wir wollen sie prägen für unsere Mandanten.

 
IV. Schlussfolgerung und Empfehlung
Wenn der aktuelle Trend anhält, werden die Ablehnungsgründe der Anträge auf Überbrückungshilfe IV gegebenenfalls auch bei der Prüfung der noch ausstehenden Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe III sowie III+ angeführt. Dies kann zu vollständigen oder anteiligen Rückforderungen der gewährten Überbrückungshilfe führen. Auch vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, sich gegen Ablehnungs- bzw. Rückforderungsbescheide zu wehren.
 
Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt es sich, Anwälte mit bundesweiter Erfahrung bei den Überbrückungshilfen hinzuzuziehen. Bei Fieldfisher sind wir als Team für Überbrückungshilfen mit den besonderen Herausforderungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Zusammenhang mit Corona-Überbrückungshilfen vertraut und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
 
 
Über die Autoren     

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit 2020 schwerpunktmäßig auch in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder.  

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.          

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Klicken Sie hier, um den Newsletter zu abonnieren oder Ihre E-Mail-Einstellungen zu verwalten.

ABONNIEREN