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Insight

BMWK veröffentlicht Zahlen und Fakten zur Investitionsprüfung in Deutschland

24.01.2023

Locations

Germany

Aufgrund seiner Innovations- und Technologiekraft ist Deutschland ein attraktives Ziel für ausländische Investoren. Dies zeigen auch die Zahlen und Fakten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Zusammenhang mit der Investitionsprüfung mit Stand vom 09.01.2023 veröffentlicht hat.
 

 

Hintergrund

Das BMWK kann den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines inländischen Unternehmens durch einen Ausländer im Einzelfall prüfen um sicherzustellen, dass sich ausländische Direktinvestitionen nicht negativ auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland auswirken. Rechtsgrundlage für die Investitionsprüfung ist das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Zu differenzieren ist dabei zwischen den sektorspezifischen und den sektorübergreifenden Prüfverfahren.
Das sektorspezifische Verfahren ist in den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 AWG i. V. m. §§ 60 bis 62 AWV geregelt. Es findet Anwendung, wenn das betroffene inländische Unternehmen einem der in § 60 Abs. 1 AWV genannten Sektoren (beispielsweise Wehrtechnik) zugeordnet werden kann und der Erwerber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

Alle anderen Erwerbsvorgänge unterliegen der sektorübergreifenden Investitionsprüfung, welche in §§ 55 bis 59 AWV geregelt ist. Voraussetzung hier ist jedoch, dass der Erwerber seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat.

Die Investitionsprüfung umfasst sowohl den Beteiligungserwerb, wenn der Erwerb bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich der Erlangung der Stimmrechte bzw. der Kontrolle erreicht, als auch den vollständigen Unternehmenserwerb.

 

Zahlen und Fakten

Im Jahr 2022 sind 306 nationale Prüfverfahren nach der AWV beim BMWK eingegangen. Bei diesen handelte es sich, wie auch bei den Verfahren aus den Jahren 2018 bis 2021, überwiegend um sektorübergreifende Investitionsprüfverfahren (86% bei Verfahren mit Eingang 2022).

Dabei kamen die Investoren vor allem aus den USA, UK und China. Die deutschen Zielunternehmen waren am häufigsten in der Informations- & Kommunikationstechnologie tätig (87), sowie im Gesundheits- & Biotechnologiebereich (34).

In ca. einem Drittel aller 2022 eingegangenen Verfahren dauerten diese bis zu 30 Tage, 12% der Verfahren dauerten über 60 Tage. Zum 09.01.2023 sind 39 Verfahren (13%) noch nicht abgeschlossen, sodass für diese noch keine Verfahrensdauer angegeben werden kann.

Die Entwicklung der Fallzahlen seit 2020 zeigt einen erheblichen Anstieg sowohl der nationalen Prüfverfahren als auch der reinen EU-Notifizierungen. Reine EU-Notifizierung bedeutet, dass es zu einer Transaktion kein nationales Investitionsprüfungsverfahren gibt, sondern die Transaktion von mehreren Mitgliedstaaten notifiziert wurde. Im Jahr 2018 gingen 78 nationale Prüfverfahren ein, im Jahr 2022 waren es mehr als dreimal so viele.
Von den eingehenden Verfahren wird nur in wenigen Fällen auch ein vertieftes Prüfverfahren, sog. Phase II, eingeleitet. Im Jahr 2022 war dies nur bei 25 der eingegangenen Verfahren der Fall.

Erwerbsbeschränkende Maßnahmen wie Untersagungen und Nebenbestimmungen kommen weiterhin nur sehr selten vor. Im vergangenen Jahr wurden diese nur in 2% aller Fälle angeordnet. So scheitere im Februar des vergangenen Jahres die Übernahme eines deutschen Herstellers, der wichtige Bauelemente für Halbleiter produziert, durch einen taiwanesischen Konzern, da das BMWK die Freigabe für die Übernahme nicht rechtzeitig erteilte. Auch der geplante Verkauf der Chipfabrik des deutschen Chipherstellers Elmos Semiconductor SE an einen chinesischen Investor scheiterte im letzten Jahr. Hier untersagte das Bundeskabinett das Vorhaben zum Beispiel mit der Begründung, dass der Erwerb die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hätte, siehe hierzu auch ausführlich hier.

 

Kommentar

In den letzten Jahren wurden die Vorschriften zur Überprüfung ausländischer Investitionen vor dem Hintergrund deren wachsender Bedeutung immer weiter verschärft. So wurden insbesondere die meldepflichtigen Sektoren ausgeweitet und neue Schwellenwerte eingerichtet. Seit der 17. Novelle der AWV Mitte des Jahres 2021 beschränkt sich das Prüfverfahren nicht mehr nur auf militärnahe Bereiche, sondern betrifft auch Investitionen in vielen zivilen Bereichen. Für Unternehmen ist es daher umso wichtiger, das Erfordernis einer Investitionskontrolle in die Transaktionsplanung einzubeziehen und im Voraus zu prüfen.

 

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