Abschaffung der Meldefiktion im Transparenzregister - zusätzliche Pflichten für Unternehmen | Fieldfisher
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Abschaffung der Mitteilungsfiktion im Transparenzregister - zusätzliche Pflichten für Unternehmen

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Germany

Die Mitteilungsfiktion für die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wird künftig im Geldwäschegesetz (kurz GwG) abgeschafft. Dadurch wird das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt.

Diese Änderung ist für eine Vielzahl von Gesellschaften, wie z.B. GmbHs und Personenhandelsgesellschaften, relevant, die sich bislang auf die Mitteilungsfiktion berufen und dadurch Doppelmeldungen vermeiden konnten. Künftig müssen sie zusätzlich zu Anmeldungen, wie z.B. zum Handelsregister, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister übermitteln. Diese Gesellschaften sollten deshalb frühzeitig Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer zusätzlichen (positiven) Meldepflichten an das Transparenzregister treffen.


Mitteilungsfiktion nach geltendem Recht

Gemäß GwG müssen Unternehmen Angaben zur Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister melden. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen nach geltendem GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei Gesellschaften sind dies alle Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% des Kapitals innehaben, mehr als 25% der Stimmrechte innehaben oder die Gesellschaft auf vergleichbare Weise kontrollieren.

Bislang privilegiert das GwG all jene Gesellschaften, bei denen sich die dem Transparenzregister mitzuteilenden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Hierzu zählen neben dem Handelsregister auch das Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister. So ergeben sich beispielsweise die Angaben zu den Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH bereits aus dem Handelsregister. Demnach müssen GmbHs die Angaben zu diesen Personen und Veränderungen dieser Angaben nach geltender Rechtslage nicht zusätzlich an das Transparenzregister melden (die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt (Mitteilungsfiktion, vgl. § 20 Abs. 2 GwG)). Das Transparenzregister fungiert daher bislang als Auffangregister.
 

Abschaffung der Mitteilungsfiktion nach dem künftigen TraFinG Gw

Mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (kurz TraFinG Gw), das Ende Dezember 2020 als Referentenentwurf veröffentlicht wurde und dessen Inkrafttreten für 1. August 2021 vorgesehen ist, soll die Mitteilungsfiktion künftig abgeschafft werden. Vorbehaltlich etwaiger Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, müssen daher künftig alle zur Mitteilung nach dem GwG Verpflichteten ihre wirtschaftlich Berechtigten positiv an das Transparenzregister melden. Die aktive Mitteilungspflicht gilt künftig also unabhängig davon, ob die Gesellschaft insofern bereits Meldepflichten nach anderen öffentlichen Registern unterliegen.

Das TraFinG Gw dient unter anderem der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie. Nach dieser Richtlinie müssen die Transparenzregister in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 vernetzt werden. Eine solche Vernetzung ist aus Sicht des Gesetzgebers nur möglich ist, wenn in allen mitgliedstaatlichen Transparenzregistern strukturierte Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat vorliegen. Daher soll das Transparenzregister nach dem GwG von einem Auffang- zu einem Vollregister umstrukturiert werden.
Zudem soll die praktische Nutzbarkeit des Transparenzregisters gesteigert werden: Die wirtschaftlich Berechtigten sollen grundsätzlich durch Einsichtnahme in das Transparenzregister verifiziert werden können. Bislang waren hierfür zum Teil komplexe gesellschaftsrechtliche Analysen unter Prüfung mehrerer Register notwendig, insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 1. August 2021 nicht zur aktiven Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind, werden im künftigen GwG bestimmte Übergangsfristen eingeführt. So ist beispielsweise vorgesehen, dass GmbHs die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. Dezember 2021 an das Transparenzregister melden müssen. Zudem sollen Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte aufgrund der Abschaffung der Mitteilungsfiktion nicht im Transparenzregister eingetragen sind, für einen gewissen Zeitraum auch keine Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister abgeben müssen.
 

Bedeutung für Unternehmen und Praxishinweise

Die Streichung der Mitteilungsfiktion wird Unternehmen, die selbst Verpflichtete im Sinne des GwG sind, insofern zugutekommen, als auch sie im Rahmen ihrer Kundensorgfaltspflichten die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vertragspartner durch bloße Einsichtnahme in das Transparenzregister verifizieren können. Zwar stellt das GwG auch künftig klar, dass für die Erhebung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (= erster Teilakt der Identifizierung), eine (bloße) Erhebung von Angaben aus dem Transparenzregister nicht genügt. Jedoch müssen Verpflichtete künftig im Regelfall keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (= zweiter Teilakt der Identifizierung) treffen, wenn die erhobenen Angaben mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen.

Für viele Gesellschaften werden die durch Abschaffung der Mitteilungsfiktion verursachten Doppelmeldungen jedoch eine Mehrbelastung und einen zusätzlichen Kostenaufwand bedeuten. Dies vor allem bei sich häufig ändernden Gesellschaftsverhältnissen oder beim Wechsel von Vertretungsberechtigten. Dies kann insbesondere bei GmbHs der Fall sein kann. Diese Gesellschaften sollten frühzeitig Vorkehrungen treffen, um ihre wirtschaftlich Berechtigten auch bei sich ändernden Verhältnissen zutreffend und zeitnah ermitteln und die entsprechenden Angaben an das Transparenzregister melden zu können. Dies schon aufgrund der Bußgeldbewährung für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht. Bei Fieldfisher erarbeiten wir gerade ein Legal Tech-Tool, mit dem Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten verlässlich identifizieren können. Sprechen Sie uns gerne an! 

 

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