Wie Sie die Ablehnung Ihres Überbrückungshilfe IV Antrags erfolgreich anfechten können! | Fieldfisher
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Wie Sie die Ablehnung Ihres Überbrückungshilfe IV Antrags erfolgreich anfechten können!

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Derzeit erreichen unsere Kanzlei von Unternehmen und deren Steuerberaterinnen und Steuerberater viele Anfragen, weil die Bewilligungsstellen Anträge zur Überbrückungshilfe IV aus dem Jahr 2022 ablehnen. Häufig argumentieren sie aus unserer Sicht „in das Blaue hinein“, dass ein Anspruch ausscheide, weil kein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliege. Viele dieser Ablehnungen halten wir für unbegründet. Es kann für Unternehmen sinnvoll sein, sich zur Wehr zu setzen.

 

Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft

Die Coronakrise war für die Wirtschaft einzigartig, da sie weltweite Auswirkungen hatte und gleichzeitig Angebot und Nachfrage lähmte. Es gab kein globales ökonomisches Gegengewicht, was zu einer weltweiten Wirtschaftskrise führte. Die Erkrankungen und Lockdown-Maßnahmen beeinträchtigten die Produktionsprozesse, sowie die Nachfrage, da ein Teil der Konsummöglichkeiten wegfiel und es zu Beschäftigungs- und Einkommenssorgen kam. Die Pandemie traf sowohl den Industriesektor als auch große Teile der Dienstleistungsökonomie gleichzeitig, was zu Unsicherheiten führte.
 
Auch im ersten Halbjahr 2022 gab es noch viele Auswirkungen der Pandemie – vor allem aber auch viele Erkrankungen. Angehörige der Bundesregierung warnten weiter und forderten die Bürger zur Zurückhaltung auf. Erkrankte wurden weiter in Quarantäne geschickt.
 
Dennoch meinen die Bewilligungsstellen nun häufig, es liege bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe IV bei den Unternehmen kein coronabedingter Umsatzeinbruch vor. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmen und ihre Steuerberaterinnen und Steuerberater demgegenüber sehr viel vortragen und sehr klar mit Daten belegen, dass Corona die Ursache war für Umsatzverluste. Doch selbst dann erfolgen Ablehnungen.

 

Rechtslage

Richtig ist, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungshilfe IV ist.
 
In Übereinstimmung mit Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV werden coronabedingte Umsatzausfälle lediglich negativ definiert. Laut Ziffer 1.2 Absatz 2 Satz 1 der FAQ werden Umsatzeinbrüche, die aufgrund saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen entstehen, nicht gefördert. Des Weiteren werden Umsatzeinbrüche, die durch allgemeine wirtschaftliche Faktoren (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder durch eine zeitliche Verschiebung von Zahlungseingängen verursacht werden, gem. Ziffer 1.2 Absatz 2 Satz 2 - 4 der FAQ nicht als coronabedingt betrachtet. Ebenso werden Umsatzeinbrüche, die durch Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung entstehen, nicht als coronabedingt angesehen. Bei Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Gemäß Ziffer 1.2 Absatz 3 der FAQ muss der Antragsteller versichern und soweit wie möglich darlegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die eine Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
 
Gemäß Ziffer 1.2 Absatz 4 Satz 1 bis 7 der FAQ gilt ein Umsatzeinbruch als nicht coronabedingt, wenn er im Jahr 2020 mindestens zu 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liegt. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er trotz des positiven Umsatzes im Jahr 2020 individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Dies kann er beispielsweise durch Nachweis belegen, dass er in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist, oder dass er neue Betriebsstätten eröffnet, einen Online-Handel aufgebaut oder Unternehmen gekauft hat. Auch wenn es temporär zu einem geringeren Jahresumsatz 2019 kam, oder wenn der Geschäftsbetrieb wegen Quarantäne-Fällen oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft beeinträchtigt wurde, kann ein Umsatzeinbruch als coronabedingt bezeichnet werden. Der prüfende Dritte prüft die Angaben des Antragsstellers und legt sie bei Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.
 
 

Ablehnungen häufig rechtswidrig

Liegen die Negativvoraussetzungen nicht vor, hat der Antragssteller Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Grundsatz. der Selbstbindung der Verwaltung, was bedeutet, dass die beantragte Fördermittelsumme gewährt werden muss.
 
Entgegen der Annahme vieler Bewilligungsstellen muss der Antragsteller nach unserer Einschätzung bei Vorliegen von Umsatzeinbrüchen während der pandemiegeprägten Zeit gerade nicht ausdrücklich darlegen, dass die Negativtatbestände der Ziff. 1.2 der FAQ nicht einschlägig sind. Das resultiert schon daraus, dass überhaupt erstmal eine Vermutung über das Vorliegen entsprechender Tatbestandsmerkmale bestehen muss. Vielmehr obliegt es entsprechend der Ziff. 1.2 der FAQ, die Daten, die der Entscheidung zugrunde liegen, der Bewilligungsstelle auf Anfrage vorzulegen. Das aber machen die Steuerberaterinnen und Steuerberater in der Regel. Dann fordern jedoch häufig die Bewilligungsstellen mit vagen Vermutungen zu den Gründen des Umsatzrückgangs dazu auf, nachzuweisen, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt sei – obwohl der Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 vorlag.
 
Wir sind der Ansicht, dass derzeit die Darlegungslast zu den coronabedingten Umsatzeinbrüchen durch die Bewilligungsstellen weit überdehnt wird und gehen dagegen für unsere Mandanten vor.
 
Die Rechtssystematik hinter den Corona-Überbrückungshilfen ist faktenbasiert. Sollte die zuständige Behörde die Richtigkeit dieser Fakten von Seiten des Antragstellers bestreiten, ist es ihre Verantwortung, dies durch eine umfangreiche Untersuchung zu klären. Dieses Vorgehen entspricht dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG, wobei sich die Behörde im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 2 GG auch bei faktenbasierten Rechtssystematiken nur auf Fakten stützen darf, nicht jedoch – wie zum Beispiel im Gefahrenabwehrrecht – auf Prognoseentscheidungen. Daher ist es für den Untersuchungsgrundsatz entscheidend, dass die Behörde die relevanten und entscheidungsrelevanten Tatsachen ermittelt.
 
Soweit Mandanten daher Ablehnungen erhalten, vertreten wir diese in Widerspruchs- und Klageverfahren, auch kurzfristig. Gerne besprechen wir mit Ihnen, ob bei Ihnen ein Fall vorliegt, in dem es Sinn macht, sich zur Wehr zu setzen. 
 
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit 2020 schwerpunktmäßig auch in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder.

Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.
 
 

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