Wettbewerbsregister: Start für Anfang 2021 angekündigt | Fieldfisher
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Publication

Wettbewerbsregister: Start für Anfang 2021 angekündigt

02.12.2020

Locations

Germany

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf für eine Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung – WRegVO) vorgelegt – eine Voraussetzung für den Start des Wettbewerbsregisters, der laut Bundeskartellamt bereits für Anfang nächsten Jahres geplant ist.  
 

Der Entwurf einer Wettbewerbsregisterverordnung

Der vom BMWi nun vorgelegte Entwurf einer Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb des Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregistergesetz) von 2017 und soll den Start des Wettbewerbsregisters vorbereiten. Unter anderem vorgesehen sind Vorgaben für Anträge auf vorzeitige Löschung aus dem Register wegen vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) und etwaige einzureichende Nachweise.
 
  • Mitteilungen der ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sollen mittels Verwendung eines Standardformulars erfolgen. Dieses kann auf der Homepage der Registerbehörde heruntergeladen werden und soll elektronisch an die Behörde übermittelt werden.
  • Wird angegeben, dass ein Auftraggeber diese Selbstreinigungsmaßnahmen bereits als ausreichend erachtet hat, muss auch angegeben werden, ob andere Auftraggeber die Maßnahmen als nicht ausreichend beurteilt haben.
  • Die Registerbehörde kann die Vorlage von Gutachten oder anderen Unterlagen verlangen, um die Selbstreinigungsmaßnahmen zu bewerten und hierfür auch eine Frist setzen. Gegenstand, Methoden und Ergebnisse sind darzulegen, verwendete Unterlagen und Nachweise beizufügen.
  • Die Auswahl des Gutachters obliegt dem Unternehmen, es muss aber offengelegt werden ob und in welchem Umfang der Gutachter in den letzten zwei Jahren für das Unternehmen oder verbundene Konzernunternehmen tätig gewesen ist, damit dessen Unabhängigkeit sichergestellt ist.

Darüber hinaus regelt der Entwurf Fragen zum Beispiel der elektronischen Kommunikation oder der Datenübermittlung. Für Selbstauskünfte aus dem Register soll künftig eine Gebühr in Höhe von EUR 20 erhoben werden, eine Regelung, die im Grundsatz auch bereits im Entwurf des GBW-Digitalisierungsgesetz (10. GWB Novelle) vorgesehen ist, dass auch Änderungen am Wettbewerbsregistergesetz vorsieht.

Der Entwurf der Wettbewerbsregisterverordnung ist derzeit noch in der Abstimmung unter den Bundesressorts. Parallel hat das Ministerium die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Stellungnahmen sind bis zum 2. Dezember möglich.
 

Zum Hintergrund

Das Wettbewerbsregister wird künftig zentral und bundesweit vergaberelevante Informationen über Bieter vorhalten. Eingetragen werden vor allem Wirtschaftsdelikte, wie z.B. Kartellabsprachen, Submissionsabsprachen, Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Veruntreuung von Arbeitsentgelten. Öffentliche Auftraggeber können – und müssen ab einem gewissen Auftragswert – diese Informationen für die Verwendung in Vergabeverfahren abfragen. Gelöscht werden Eintragungen nach Fristablauf – oder bereits vor Fristablauf auf Antrag des Unternehmens, wenn ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen (u.a. Compliance-Maßnahmen) ergriffen wurden, § 125 GWB.

Das Wettbewerbsregistergesetz ist bereits seit Juli 2017 in Kraft. Der Start des Registers lässt seither aber auf sich warten, Melde- und Auskunftspflichten des Gesetzes sind bisher nicht anwendbar.
 

Praxishinweise

Von besonderer Praxisrelevanz ist die Frage, wann ergriffene (Compliance-) Maßnahmen ausreichend sind, um eine Selbstreinigung und damit eine Löschung der Eintragung aus dem Register zu rechtfertigen, führt doch die Löschung der Eintragung dazu, dass diese nicht mehr als Begründung eines Ausschlusses vom Vergabeverfahren herangezogen werden kann. Mit entsprechender Spannung durfte man die vom BMWi vorgelegten Konkretisierungen erwarten.

Die nun vorgestellte Verordnung enthält leider kaum Guidance zu ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen, die im Alltag für mehr Rechtssicherheit sorgen könnte. Die in § 10 Abs. 7 Wettbewerbsregistergesetz vorgesehene Zulassung von (Compliance-)Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde, "mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können" findet sich im Entwurf leider nicht. Es fehle den Registerbehörden an Erfahrung in Umgang mit Selbstreinigungsanträgen, sodass eine praxisgerechte Regelung zur Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen derzeit nicht getroffen werden könne. Das ist schade – immerhin soll eine Ergänzung solch unabhängiger Stellen innerhalb der ersten drei Jahre des Betriebs des Wettbewerbsregisters erfolgen.

Es ist zu erwarten, dass die nach § 8 Abs. 5 Wettbewerbsregistergesetz vorgesehenen Leitlinien des Bundeskartellamtes als zuständiger Registerbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehr Klarheit für die Voraussetzungen einer erfolgreichen Selbstreinigung nach § 125 GWB bringen werden. Wann mit solchen Leitlinien zu rechnen ist, ist noch unklar. Detaillierte Leitlinien dürften jedenfalls eine gewisse Behördenpraxis voraussetzen.
 

Links 

Pressemitteilung BMWi, 16.11.2020 zum Entwurf der Wettbewerbsregisterverordnung
Referentenentwurf Wettbewerbsregisterverordnung vom 13.11.2020
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz) vom 29.7.2017
Hinweise des Bundeskartellamtes zum Wettbewerbsregister und dessen Start

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