VG Düsseldorf zu Corona-Hilfen: "Unklarheiten gehen immer zulasten der Behörde" | Fieldfisher
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VG Düsseldorf zu Corona-Hilfen: "Unklarheiten gehen immer zulasten der Behörde"

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Germany

Seit Beginn der Corona-Pandemie machte sich eine zunehmende, noch nie derartig aufgetretene, finanzielle Unsicherheit in Deutschland breit. Durch die Auszahlung der Corona-Soforthilfen unternahm der Staat einen wesentlichen Schritt, um diese Belastung zumindest ein Stück weit zu beseitigen. Das Ziel: die deutsche Wirtschaft schnell und unbürokratisch unterstützen.
 
Da jedoch eine solche Maßnahme auch für den deutschen Staat eine Prämiere darstellte, ergaben sich in diesem Zusammenhang viele zu klärende Punkte. Hierzu zählt die Frage, wer für aufgetretene Unklarheiten im Auszahlungsprozess der Soforthilfen einstehen muss; dies beantwortete zuletzt das VG Düsseldorf in einem Verfahren bezüglich dreier Selbstständiger, die zunächst Soforthilfe erhielten, diese jedoch dann in nahezu kompletter Höhe zurückzahlen sollten.

 

Was wurde im Urteil entschieden?

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass das Handeln der Bezirksregierung Düsseldorf schlicht rechtsfehlerhaft war. Hintergrund dieser Überzeugung war sowohl das Abweichen von der maßgeblichen Förderpraxis als auch, dass eine mögliche Rückerstattungspflicht nur missverständlich formuliert aus den Unterlagen der Behörde hervorging.

Im Bewilligungsverfahren stellte die Behörde für die Bestimmung der Förderberechtigung noch auf das Bestehen von Umsatzeinbußen ab, während bei Erlass der Schlussbescheide ein Liquiditätsengpass maßgeblich war.

Von einem Liquiditätsengpass ist, nach der Definition des Landes Nordrhein-Westfalens, auszugehen, wenn ein Verlust, also eine Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes vorliegt.

Ein coronabedingter Umsatzausfall hingegen kann auch ohne das Vorliegen eines Verlustes bestehen. Der Begriff „Umsatz“ beschreibt lediglich den Gesamtwert der abgesetzten Waren bzw. Dienstleistungen, jedoch erteilt er keine Auskunft über dessen Verhältnis zu den geschäftlichen Ausgaben.

Aufgrund dieser Begriffsabweichung war zunächst also eine Großzahl an Bürgern förderberechtigt, die coronabedingt eine negative Veränderung ihres Umsatzes beobachteten, wobei die Höhe hierbei irrelevant war. Im Nachhinein war hingegen ausschlaggebend, dass der Umsatz geringer als die Geschäftsausgaben war, weshalb die Förderberechtigung einiger Bürger entfiel.

 

Ein für die betroffenen Unternehmen und Soloselbständigen verwirrender Zustand!

In Fällen wie dem Vorliegenden, wo die Bürger berechtigt auf die Richtigkeit der Förderbedingungen vertraut haben, muss eine solche Unsicherheit stets zu Lasten der Behörde gehen, so das VG Düsseldorf und gab der Klage der Unternehmer statt.

 

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf weitere Klagen?

Haben auch Sie oder ihr Unternehmen trotz dieser Unklarheiten einen Rückforderungsbescheid erhalten? Dann lohnt sich ggf. ein eigenes Verfahren. Zwar können die Auswirkungen dieses hochaktuellen Urteils zu diesem Zeitpunkt nur Gegenstand von Vermutungen sein. Laut der vorsitzenden Richterin des VG Düsseldorfs sind allein im Bundesland Nordrheinwestfalen jedoch knapp 2.000 weitere Klagen zum selben Thema anhängig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Großteil davon im gleichen Sinne wie die drei Pilotklagen entschieden werden. Vorsicht ist hierbei jedoch geboten, da im zuletzt ergangenen Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen wurde.

Wenn Sie aufgrund ähnlicher Unklarheiten im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen konfrontiert waren und einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.

 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

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