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Überbrückungshilfe: Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe dürfen nicht gepfändet werden

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht.

Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

FG Münster (6. Senat):  Unpfändbarkeit der Überbrückungshilfen (FG Münster: Beschluss vom 22.10.2020 – 6 V 2806/20 AO)

 

Sachverhalt

Dem Antragsteller wurden im September 2020 Überbrückungshilfen in vierstelliger Höhe ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller bereits Steuerrückstände in fünfstelliger Höhe, woraufhin vom Antragsgegner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden ist. Unter Berufung auf den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2020 (AZ 1 V 1286/20 AO) macht der Antragsteller im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass die Corona-Überbrückungshilfe als zweckgebundener Zuschuss nicht gepfändet werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist, einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Übertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die (auch nur teilweise) Einziehung der Corona-Überbrückungshilfe durch den Antragsgegner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller führen würde.

Die Corona-Überbrückungshilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen, weil sie wegen ihrer Zweckbindung unpfändbar ist. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Rechtsprechung an, die bisher zur Corona-Soforthilfe im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist.

Vorliegend war auch der Anordnungsgrund gegeben: Die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme wurde als unmittelbar bedroht angesehen. 

 

Zusammenfassung

→ Die sog. Corona-Überbrückungshilfe ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nach § 319 AO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar.
 


 
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.       
 


 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

 

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