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Regierungsentwurf für neue GWB-Novelle: Mehr Befugnisse und Instrumente für das Bundeskartellamt

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Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für eine 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Das sog. Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Ziel des Vorhabens ist es, den Wettbewerb aktiver durchzusetzen und Störungen des Wettbewerbs beseitigen zu können. Dafür sollen der Wettbewerbsbehörde mehr Befugnisse eingeräumt werden, um gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen und Verbraucher besser zu schützen. Schwerpunkt sind dabei insbesondere Folgemaßnahmen von Sektoruntersuchungen sowie Vorteilsabschöpfungen.

 

Im Einzelnen zur Novelle

Maßnahmen im Anschluss an Sektoruntersuchungen

Das Bundeskartellamt (BKartA) soll zukünftig in die Lage versetzt werden, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung erhebliche Störungen des Wettbewerbs schnell und effektiv abstellen zu können. Bislang war es dem BKartA noch nicht möglich, aufgrund der Sektoruntersuchung Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs ergreifen zu können, anders als beispielsweise die britische CMA. Entsprechend des Vorbilds Großbritannien sollen nun auch die deutschen Behörden unter anderem Marktzugänge erleichtern, Konzentrationstendenzen stoppen oder – in Extremfällen – Unternehmen entflechten können.

Die Hürde für ein Tätigwerden des BKartA zugunsten des Wettbewerbes wird auch in der Hinsicht erleichtert, als dass nunmehr eine "Störung des Wettbewerbs" als Anknüpfungspunkt für Maßnahmen genügt. Vormals war dafür ein Kartellrechtsverstoß gegen das GWB oder europäisches Kartellrecht vorausgesetzt.

Darüber hinaus soll das BKartA künftig im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Unternehmen verpflichten können, präventiv alle relevanten Zusammenschlüsse auf einem oder mehreren Märkten zur Fusionskontrolle anzumelden.

Das Kartellamt soll in die Lage versetzt werden, Märkte mit verhärteten Strukturen stärker aufbrechen und gegen Wettbewerbsstörungen besser vorgehen zu können. In wenig dynamischen Märkten ohne nennenswerten Wettbewerb leiden Verbraucher häufiger unter schlechter Qualität und hohen Preisen. Dort ist schnelles, gezieltes Agieren häufig effektiver als harte, längerfristige Eingriffe.
 
 

Verbesserung der Vorteilsabschöpfung bei Kartellrechtsverstößen

Das Instrument der Vorteilsabschöpfung besteht bereits, wurde aber wegen hoher Hürden bislang noch nie genutzt. Während es bislang erforderlich war, dass die Kartellbehörden komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils vornehmen und zusätzlich nachweisen müssen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, sollen diese Voraussetzungen jetzt erleichtert werden. Dafür soll eine (widerlegliche) Vermutung eingeführt werden, dass ein Unternehmen mit dem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß einen Vorteil in Höhe von 1 % seiner jährlichen Inlandsumsätze mit dem Produkt oder der Dienstleistung erzielt hat, sofern eine Verbindung zu dem Kartellrechtsverstoß besteht. Dies soll für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren vermutet werden. Auch ein schuldhaftes Handeln soll in Zukunft nicht mehr notwendig sein.

 

Durchsetzung des Digital Markets Act

Das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ hat ferner die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das BKartA der Europäischen Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) Hilfe leisten kann. Ebenso wird die Möglichkeit für die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland durch das sog. private enforcement (also die Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße direkt durch Klagen von Privatpersonen und Unternehmen zu ahnden) eingeführt.

 

Entwicklung im Vergleich zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums

"Im Vergleich zum ambitionierten Entwurf des Wirtschaftsministeriums ist nun der Anwendungsbereich der neuen Befugnisse im Regierungsentwurf deutlich enger" räumt Andreas Mundt, Präsident des BKartA, ein. "Diese können aber in bestimmten Marktsituationen immer noch dazu beitragen, wettbewerbliche Problemlagen aufzubrechen und Wettbewerb wieder zu ermöglichen." Wie sich die neuen Befugnisse des BKartA mit dem ebenfalls verfolgten Ziel vorhersehbarer und zügiger Verfahren vereinbaren lassen, wird die Rechtspraxis zeigen müssen.

 

Ausblick auf 12. GWB-Novelle

Weitere Ziele, die demnächst umgesetzt werden sollen, sind mehr Rechtssicherheit für Kooperationen von Unternehmen für mehr Nachhaltigkeit sowie ein stärkerer Verbraucherschutz. So wird das Bundeswirtschaftsministerium entsprechend des Koalitionsvertrages in dieser Legislaturperiode eine weitere GWB-Novelle mit einem Schwerpunkt Verbraucherschutz vorlegen.
 
 

Quellen:

Pressemittelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Gesetzentwurf der Bundesregierung

 

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