Künftig mehr Anfragen an die Europäische Kommission zur Frage der kartellrechtlichen Rechtmäßigkeit? | Fieldfisher
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Insight

Künftig mehr Anfragen an die Europäische Kommission zur Frage der kartellrechtlichen Rechtmäßigkeit?

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Kommission veröffentlicht neuen Leitfaden über informelle Beratungen bei neuartigen oder ungelösten kartellrechtlichen Fragen.
 
Die Kommission hat den neuen Leitfaden über informelle Beratungen bei neuartigen oder ungelösten Fragen zu Einzelfällen der Artikel 101 (wettbewerbswidrige Vereinbarungen) und Artikel 102 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) veröffentlicht. Dieser wurde neugefasst, um das Instrument flexibler zu gestalten und den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben.
 
 

Hintergrund

Das kartellrechtliche System basiert auf der Selbsteinschätzung der Unternehmen, da diese nach Ansicht der Kommission am Besten in der Lage sind, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu beurteilen. Sie seien näher an den Tatsachen und verfügten durch Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO), Fallpraxis der Kommission, Leitlinien und Bekanntmachungen sowie der Rechtsprechung der EU-Gerichte über Hilfsmittel zur Bewertung.

In Erwägungsgrund 38 der Verordnung 1/2003 ist festgelegt, dass Unternehmen in Fällen, in denen Rechtsunsicherheiten entstehen, weil neue oder ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Regeln auftauchen, die Bitte an die Kommission richten können, im Rahmen einer informellen Beratung an diese heranzutreten.
 
 

Neue Regelungen der Leitlinien

Die Ausstellung eines Beratungsschreibens kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine prima-facie-Bewertung des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen in Bezug auf das Verhalten oder das geplante Verhalten darauf hindeutet, dass es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe dafür gibt, die Anwendbarkeit der Artikel 101 oder 102 AEUV auf die betreffende Vereinbarung oder einseitige Verhaltensweise durch ein Beratungsschreiben zu klären. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der beiden folgenden Elemente:
  1. Neuartige oder ungelöste Fragen der Rechtsanwendung, für die weder der bestehende Rechtsrahmen der Union einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch eine ausreichende öffentlich zugängliche allgemeine Orientierungshilfe auf Unionsebene in der Entscheidungspraxis oder in früheren Beratungsschreiben hinreichend Klarheit schafft; und

  2. Interesse an einer Orientierungshilfe: Öffentliche Klärung der Anwendbarkeit von Artikel 101 oder 102 AEUV bringt durch ein Beratungsschreiben einen zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf die Rechtssicherheit.

Eine Frist sieht das Dokument nicht vor, die Kommission solle "innerhalb einer angemessenen Frist" antworten.
 
 

Bewertung

Ob die neuen Regelungen ausreichen, um die bisherige mäßige Anwendungspraxis der Kommission zu verbessern, wird sich in der Zukunft zeigen. Die Kommission hatte in der Aufforderung zur Stellungnahme zur Neufassung der Leitlinien selbst klargestellt, dass der bisherige strenge Ansatz nicht mehr gerechtfertigt sei.

Leitfaden über informelle Beratungsschreiben vom 3.10.2022

 

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Spezialgebiete

Kartellrecht