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Kartellbehörden Deutschlands und der Schweiz kooperieren künftig

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Germany

Deutschland hat am 1. November 2022 ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden mit der Schweiz unterzeichnet.
 
Das Abkommen erlaubt dem Bundeskartellamt (BKartA) und der Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) künftig eine Kooperation. Für möglicherweise betroffene Unternehmen könnten dadurch künftig Untersuchungen der Kartellbehörden veranlasst werden. In der Schweiz muss das Abkommen noch von der Bundesversammlung genehmigt werden.

 

Das Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden

Das 12-seitige Dokument trägt den Titel "Abkommen zwischen dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden regelt die künftige Zusammenarbeit der Behörden."

Im Zentrum stehen künftige Hinweise und Informationen an die jeweils andere Behörde. Nach Artikel 4 wird die eine Wettbewerbsbehörde die andere über alle Durchsetzungsmaßnahmen informieren, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen berühren können. So soll etwa nach Durchsuchungen im Hinblick auf mutmaßlich kartellrechtwidriges Verhalten die andere Behörde "unverzüglich" nach der ersten Ermittlungsmaßnahme informiert werden. Auch in Zusammenschlussverfahren (Fusionskontrolle) soll eine Information erfolgen. Das Abkommen sieht auch die Möglichkeit der Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen vor (Artikel 5).

Der Austausch von Informationen wird entweder nach Zustimmung der betroffenen Unternehmen geschehen oder - ohne diese Zustimmung - nach Antrag der jeweils anderen Behörde. Ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen sollen aber keine Informationen aus Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren herausgeben werden.

In der Schweiz muss das Abkommen noch von der Bundesversammlung genehmigt werden. Im Monat danach wird es in Kraft treten.

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Kartellrecht