Hohe Geldbuße für Beschränkung des Online-Vertriebs: Französische Wettbewerbsbehörde legt Rolex Bußgeld von € 91,6 Mio. auf | Fieldfisher
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Hohe Geldbuße für Beschränkung des Online-Vertriebs: Französische Wettbewerbsbehörde legt Rolex Bußgeld von € 91,6 Mio. auf

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Am 19. Dezember 2023 hat die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) das Luxusuhren-Unternehmen Rolex mit einer Geldbuße von 91,6 Millionen Euro belegt, weil es seinen Vertriebspartnern über zehn Jahre hinweg den Online-Verkauf von Uhren untersagt hatte. Die Begründung von Rolex, sein Prestige schützen zu wollen und Fälschungen und Verkäufe außerhalb des Vertriebsnetzes zu bekämpfen, sei weder legitim noch verhältnismäßig.

Das Verfahren und die Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde

Rolex sei nach Ansicht der Behörde für den Vertrieb von Luxusuhren aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seines Marktanteils der wichtigste Akteur auf dem französischen Markt. Aufgrund von Beschwerden der Gewerkschaft Union de la Bijouterie Horlogerie und der Firma Pellegrin & Fils im Jahr 2017 führte die französische Behörde im Jahr 2019 Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Rolex durch. Grund für die Untersuchung war unter anderem, dass Rolex seine Uhren fast ausschließlich über ein Netz von autorisierten unabhängigen Einzelhändlern vertreibt und die selektiven Vertriebsvereinbarungen den Einzelhändlern den Weiterverkauf von Rolex-Uhren per Post und online untersagten.

Dieses Verhalten bestätigte Rolex gegenüber der französischen Wettbewerbsbehörde: "Wir bestätigen Ihnen, dass unsere Vertragshändler, die als Einzige berechtigt sind, unsere Produkte zu verkaufen, dies in keiner Weise über das Internet oder den Versandhandel tun dürfen. Jeder Verkauf über das Internet verstößt gegen die Bestimmungen (…) des Selektivvertriebsvertrags, den alle unsere autorisierten Vertriebspartner unterzeichnet haben."

Die Behörde stellte fest, dass die Verhaltensweise von Rolex ein vertikales, wettbewerbsbeschränkendes Kartell darstelle, weil diese Art von Klausel von der Wettbewerbsbehörde und der Rechtsprechung von Natur aus als wettbewerbsbeschränkend angesehen werde. Das Schweizer Unternehmen führte gegenüber der Wettbewerbsbehörde aus, dass dies in der Praxis notwendig sei, um das Image bzw. Prestige der Marke zu schützen und Fälschungen und Verkäufe außerhalb des Vertriebsnetzes zu bekämpfen. Nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde sei diese Vorgehensweise aber weder legitim noch verhältnismäßig. Die Hauptkonkurrenten von Rolex, die mit denselben Risiken konfrontiert seien, würden unter bestimmten Bedingungen den Online-Verkauf ihrer Produkte zulassen. Daraus folgernd gebe es mehrere weniger restriktive Alternativen. Darüber hinaus habe Rolex selbst in Verbindung mit einem seiner Vertriebshändler ein Programm entwickelt, das den Online-Kauf von gebrauchten Uhren ermögliche, für deren Echtheit Rolex garantiere. Ein absolutes Verbot des Online-Verkaufs der Produkte könne daher nicht gerechtfertigt werden.

Zur Begründung führt die Behörde aus, dass ein Anbieter sein Vertriebsnetz zwar nach eigenem Ermessen organisieren dürfe, aber die Art und Weise der Organisation nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen dürfe. Der Grundsatz dürfe einem Hersteller daher nicht erlauben, die kommerzielle Freiheit seiner Wiederverkäufer zu beschränken. Ein Verbot, die Produkte online zu verkaufen, führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs, den die Händler normalerweise nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber dem Hersteller im Vertriebskanal des Online-Verkaufs führen müssten. Dies gelte auch dann, wenn der Vertrieb der betreffenden Produkte wie im vorliegenden Fall ausschließlich oder fast ausschließlich auf einem Netz unabhängiger Händler beruhe.

Die Höhe des Bußgeldes begründete die Behörde damit, dass sich diese Praktik über mehr als zehn Jahre erstreckte. Zudem sei sie von "schwerwiegender" Natur, da sie auf die Schließung eines Vermarktungsweges zum Nachteil der Verbraucher und Händler hinauslaufe, während der Online-Vertrieb seit 15 Jahren einen zunehmenden Aufschwung für Luxusgüter, einschließlich Uhren, erlebe.

Die Aufsichtsbehörde untersuchte ebenfalls das Verhalten von Rolex, die Wiederverkaufspreise seiner Uhren festzulegen. Die Behörde entschied jedoch, es gebe keine Beweise dafür, dass Rolex die Preisgestaltungsfreiheit seiner autorisierten Einzelhändler eingeschränkt habe.

Rolex muss allen autorisierten Händlern eine Zusammenfassung der Entscheidung übermitteln und diese auf ihrer Website veröffentlichen. Darüber hinaus muss Rolex eine Zusammenfassung der Entscheidung in der gedruckten und digitalen Ausgabe von Le Figaro, sowie in der Zeitschrift Montres Magazine veröffentlichen zu lassen.

Link zur Entscheidung

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