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Gun-Jumping: Europäische Kommission verhängt Geldbußen gegen Canon

09.07.2019

Locations

Germany

Europäische Kommission verhängt Geldbußen gegen Canon

Am 27. Juni 2019 verhängte die Europäische Kommission gegen Canon (den japanischen Kamerahersteller) eine Geldbuße von 28 Millionen Euro. Laut der für Wettbewerb zuständigen Kommissarin Margrethe Vestager war der Grund für die Geldbuße die Tatsache, dass "Canon eine Transaktion strukturiert hat, um diese Verpflichtungen bei der Übernahme von TMSC zu umgehen". Die EU-Fusionskontrollvorschriften sehen vor, dass fusionierende Unternehmen geplante Zusammenschlüsse von Unionsdimensionen vor ihrer Durchführung zur Prüfung durch die Kommission anmelden und erst dann umsetzen, wenn sie der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden (die so genannte Stillhalteverpflichtung).  Eine Nichtbeachtung würde eine Verletzung dieser Verpflichtung darstellen. Die Stillhalteverpflichtung umfasst jedoch nicht nur den bloßen Vollzug, wie z.B. die Übertragung von Aktien, sondern auch bestimmte Handlungen zur Vorbereitung dieser Umsetzung. 

Die Lagerstruktur
Hintergrund der Entscheidung war die Übernahme der Toshiba Medical Systems Corporation (TMSC) durch Canon. Canon hat die Europäische Kommission am 12. August 2016 über die Übernahme informiert (die Genehmigung erfolgte am 19. September 2016). Die Übernahme von TMSC erfolgte jedoch im Rahmen des so genannten "Warehousing"-Prozesses:

  • Im ersten Schritt erwirbt ein Zwischenkäufer 95% der Anteile an TMSC für 800 €, während Canon die restlichen 5% und Optionen für 5,28 Mrd. € erwirbt.
  • Nach Mitteilung und Genehmigung durch die Kommission übte Canon diese Aktienoptionen aus und erwarb anschließend alle TSMC-Aktien.

Die Kommission betrachtet diese beiden Schritte als einen einzigen Vorgang, der Notifizierungspflichtig ist. Diese Überzeugung ergibt sich aus der Tatsache, dass Canon mit dem ersten Schritt die Kontrolle über TMSC übernommen hat. Die konkreten Gründe für die Entscheidung werden jedoch erst nach der Veröffentlichung erkennbar.

Konsequenzen
Die Höhe der Geldbuße wurde zum einen durch die Verletzung der Meldepflicht und zum anderen durch die Tatsache bestimmt, dass ein Verstoß gegen das Ausführungsverbot nach Ansicht der Kommission einen schweren Verstoß darstellt, da die Handlung das Fusionskontrollsystem untergräbt. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass sie die Fusion anschließend ohne zusätzliche Bedingungen genehmigt hatte.

Hinweis
Die Parteien müssen bei der Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses mit größter Vorsicht vorgehen, bevor die zuständigen Kartellbehörden ihn genehmigen. Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof (2017) entschieden, dass eine vorbereitende Maßnahme im Zusammenhang mit der beabsichtigten Fusion, bei der die Auswirkungen vorhersehbar sind, unter das Umsetzungsverbot fällt (Fall Edeka/Tengelmann).

Links
Pressemitteilung der Kommission, Juni 2019, Canon
BGH, 14. November 2017, Edeka / Tengelman

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Spezialgebiete

Kartellrecht