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Insight

VG Würzburg Fördermittelgewährung liegt im Ermessen der Behörde

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Germany

Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG Würzburg (8. Kammer): Fördermittelgewährung ist eine Ermessensentscheidung (VG Würzburg Urt. v. 14.11.2022 – 8 K 22.1357, BeckRS 2022, 35200)

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Tabakwaren und stellte einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe III, in dem sie die Antragssumme erhöhte. Die verklagte Behörde lehnte den Antrag (teilweise) ab mit der Begründung, dass es sich bei den betrieblich geltend gemachten Fixkosten nicht um förderfähige Kostenpositionen handele, da die aufgelisteten Zahlungen vorliegend außerhalb des Förderzeitraumes lagen.

Schon aus dem Sachverhalt erschien es uns als Experten relativ klar, dass keine Förderfähigkeit gegeben ist. Natürlich kennen wir den tatsächlichen Sachverhalt nicht, da das Verfahren nicht von uns vertreten wurde.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hielt die Klage im Ergebnis für unbegründet. Zum einen sei die Klage verfristet: Fristbeginn ist der Zeitpunkt, an dem dem bevollmächtigten prüfenden Dritten der Widerspruchs- oder Ablehnungsbescheid zugeht (damit ist er dann "bekanntgegeben") und nicht, wenn der prüfende Dritte den Widerspruchs- oder Ablehnungsbescheid an die betroffene Person weiterleitet. Insofern liegt jedoch das Risiko der Weiterleitung bei dem prüfenden Dritten.

Hier zeigte sich ein derzeit häufiger Fehler: Der Zugang beim Steuerberater gilt auch als Zugang beim antragstellenden Dritten. Steuerberater müssen daher schnell ihre Mandanten informieren, wenn sie einen Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid zur Überbrückungshilfe erhalten, da ansonsten Fristversäumnisse drohen.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Zuwendungen der in Rede stehenden Art um eine Billigkeitsleistung im Sinne des Art. 53 BayHO. Ein Rechtsanspruch existiert nicht. Dieser kann sich höchstens aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. der Rechtsbindung der Verwaltung ergeben auf Basis der ständigen Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungspraxis erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO.

In dem zugrunde gelegten Fall seien jedoch weder die Richtlinie noch die ständige Verwaltungspraxis zu beanstanden. Eine willkürliche Handhabung der Förderrichtlinie sei weiter nicht anzunehmen.

 

Zusammenfassung

  • Ob ein Auszahlungsanspruch besteht richtet sich nach der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde

  • Ein Anspruch auf Bewilligung der Fördermittel kann sich höchstens aus Art. 3 i.V.m der Selbstbindung der Verwaltung ergeben

  • Die Behörde oder das Gericht tragen nicht die Verantwortung, wenn der prüfende Dritte einen Widerspruchs- oder Ablehnungsbescheid nicht weiterreicht. Das (Kosten-) Risiko trägt dann der prüfende Dritte. Achten Sie daher auf Fristen!

 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.
 



Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

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