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FAQ: Forschungszulagengesetz

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Das Forschungszulagengesetz ist vielen Unternehmen leider noch unbekannt. Dabei können sie mit diesem Gesetz jährlich bis zu einer Million Euro an Steuern sparen, wenn sie Forschung und Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen betreiben. Viel mehr Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich, als Geschäftsführung und Vorstände denken. Mit diesem FAQ möchten wir, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dennis Hillemann und Rechtsanwältin Tanja Ehls, die wichtigsten Fragen zu dem Gesetz beantworten. Wir danken Frau Rechtsreferendarin Mariam Lomtatidze bei der Unterstützung der Erstellung dieser FAQ.

Version: 1.0; Stand: 24.2.2022
 

Inhaltsverzeichnis

1. Was regelt das Forschungszulagengesetz?
2.1 Welche Vorhaben werden gefördert?
2.2 Was fällt unter Grundlagenforschung?
2.3 Was fällt unter industrielle Forschung?
2.4 Was fällt unter experimentelle Forschung?
3. Welche Vorhaben werden nicht gefördert?
4. Wer kann die Forschungszulage in Anspruch nehmen?
5. Muss die Forschung selbst durchgeführt werden?
6. Wird auch Forschung gefördert, die im Rahmen eines Kooperationsvorhabens erbracht wird?
7. Welche Kosten sind konkret förderfähig?
8. Welche Kosten sind nicht förderfähig?
9. In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?
10.1 Der Weg zur Förderung: Was ist zu tun?
10.2 Schritt 1: Wie läuft das Antragsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage?
10.3 Schritt 2: Wie wird die Höhe der Forschungszulage durch das Finanzamt festgesetzt?
11. Welche Vorkehrungen sind zu treffen, damit eine Förderung möglich ist?

 

1. Was regelt das Forschungszulagengesetz?

Der Gesetzgeber hatte mit Schaffung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) die Stärkung des Investitionsstandortes Deutschland und die Begünstigung innovativer Forschungsaktivitäten im Sinn. Das Gesetz ermöglicht in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen einen Steuervorteil für personalbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes können Unternehmen jährlich bis zu einer Million Euro an Steuern einsparen.

 

2.1 Welche Vorhaben werden gefördert?

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus der Grundlagenforschung sowie der industriellen und experimentellen Forschung (§ 2 Abs.1 FZulG). Eine genaue Differenzierung zwischen den Begrifflichkeiten ist nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist allein, dass ein konkretes Vorhaben unter einen der Begriffe fällt.
 
Viele Menschen stellen sich bei Forschung und Entwicklung immer noch „nur“ Tätigkeiten an Hochschulen oder in Forschungseinrichtungen vor. Aber das Forschungszulagengesetz möchte gerade Unternehmen unterstützen, die neue Produkte oder Dienstleistungen entwickeln. Viele Unternehmen in Deutschland sind schon zwangsläufig in der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen tätig, da sie ansonsten nicht am Markt überleben könnten. Nun können sie genau dafür auch noch staatliche (steuerliche) Unterstützung in Anspruch nehmen.

 

2.2 Was fällt unter Grundlagenforschung?

Bei der Grundlagenforschung handelt es sich um Forschung, die dem allgemeinen Erkenntnisgewinn der Menschheit in Form von Grundlagenwissen dient. Es handelt sich hierbei um experimentelle oder theoretische Arbeiten ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten.
Unter Grundlagenforschung fallen beispielsweise Quantenphysik sowie die Erforschung des Universums oder des menschlichen Körpers.

 

2.3 Was fällt unter industrielle Forschung?

Im Rahmen der industriellen Forschung ist der Anwendungsbereich sehr weit. Hierbei geht es um planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten, mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder diese wesentlich zu verbessern.
Sehr viele Tätigkeiten in Unternehmen fallen darunter. Entscheidend ist, dass es nicht nur um die Verbesserung eines bestehenden Produktes geht. Wer also z.B. die eigene Software mit einem Upgrade versieht oder das eigene Computermodell verbessert, wird nicht darunterfallen. Anders kann dies aber sein, wenn eine ganze neue Software geschaffen oder eine neue Maschine entwickelt wird. Selbst die Entwicklung eines neuen Algorithmus kann unter industrielle Forschung fallen.

 

2.4 Was fällt unter experimentelle Forschung?

Experimentelle Entwicklung ist Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten, mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen beispielsweise auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Oftmals ist eine Abgrenzung zur industriellen Entwicklung schwierig, wobei als Differenzierungskriterium darauf abgestellt werden kann, dass im Rahmen der experimentellen Entwicklung dadurch etwas Neues entsteht, dass Bestehendes miteinander verbunden wird, wohingegen bei der industriellen Entwicklung zum Bestehenden etwas Neues hinzugefügt wird. Im Zweifel ist es sinnvoll, auf den Begriff der industriellen Forschung zu setzen.

 

3. Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

Tätigkeiten, deren primäres Ziel die Marktentwicklung oder die Optimierung des Produktionssystems eines ansonsten im Wesentlichen festgelegten Produkts oder Verfahrens sind, sind nicht förderfähig (§ 2 Abs. 2 FZulG). Wer also nur etwas Bestehendes verbessert, fällt nicht in den Anwendungsbereich. Anders ist es, wenn das Produkt oder die Dienstleistung „wesentlich“ verbessert wird. Was als „wesentliche“ Verbesserung anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab.

 

4. Wer kann die Forschungszulage in Anspruch nehmen?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige, sofern die weiteren Voraussetzungen des Forschungszulagengesetzes erfüllt sind (§ 1 Abs. 1 FZulG). Das wird letztlich auf die allermeisten Unternehmen zutreffen.
Bei der Förderung kommt es nicht auf die Größe, Branche oder Rechtsform des Unternehmens an. Vom kleinen Start-Up bis zum großen Konzern: Der Anwendungsbereich ist sehr weit.

 

5. Muss die Forschung selbst durchgeführt werden?

Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderfähigkeit auch bei sog. Auftragsforschung – also bei Beauftragung eines Dritten mit der Forschung – gegeben (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 FZulG).

 

6. Wird auch Forschung gefördert, die im Rahmen eines Kooperationsvorhabens erbracht wird?

Auch für Forschung, die im Rahmen einer Kooperation stattfindet, ist eine Förderung möglich. Kooperationspartner können neben anderen Unternehmen auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen sein (§ 2 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 FZulG).

 

7. Welche Kosten sind konkret förderfähig?

Zu den förderfähigen Kosten zählen die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, soweit sie auf das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallen sind (§ 3 Abs. 1 S.1, S.2 FZulG). Es können also nur Personalausgaben angesetzt werden, nicht jedoch Materialkosten oder Infrastrukturkosten. Nach den Erfahrungen der Autoren machen die Personalkosten bei vielen Entwicklungsvorhaben jedoch den größten Kostenpart aus.
 
Ebenso in die förderfähigen Aufwendungen einzubeziehen sind die auf die Arbeitslöhne entfallenden Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 S.1 FZulG).
 
Zu den förderfähigen Aufwendungen zählt auch der Arbeitslohn eines Gesellschafters oder Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft, soweit der Gesellschafter bzw. Anteilseigner selbst forschend für sein Unternehmen tätig ist (§ 3 Abs. 1 S. 3 FZulG).
 
Die Förderfähigkeit ist auch gegeben, wenn die Arbeitslöhne tatsächlich nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, weil das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht Deutschland, sondern einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Staat des EWR oder der Schweiz zugewiesen ist (§ 3 Abs. 2 FZulG). Dies hat zur Folge, dass auch die Arbeitslöhne von Grenzpendlern, die ihren Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen, zu den förderfähigen Aufwendungen zählen.

 

8. Welche Kosten sind nicht förderfähig?

Nicht gefördert werden Material-, Infrastruktur- und Lizenzkosten oder indirekte Sachkosten.

 

9. In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?

Bei der Bemessung der Höhe einer Forschungszulage wird nicht das gesamte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Blick genommen, sondern lediglich auf die in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten begünstigten Tätigkeiten abgestellt. 
Pro Wirtschaftsjahr ist die Bemessungsgrundlage der entstandenen förderfähigen Aufwendungen auf einen Betrag von 4.000.0000,- Euro gedeckelt. Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Damit ist maximal eine Fördersumme von 1.000.000,- Euro pro Wirtschaftsjahr möglich (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 5 S.1 FZulG).
 
Zu beachten ist, dass die Kosten des Personals immer dann nicht förderungsfähig sind, wenn sie bereits durch andere Förderung gedeckt werden.

 

10.1 Der Weg zur Förderung: Was ist zu tun?

Der Weg zur Gewährung einer Forschungszulage lässt sich in zwei Schritte unterteilen. Im ersten Schritt ist die Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit eines geplanten, laufenden oder abgeschlossenen Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens erforderlich. Zuständig hierfür ist die Bescheidungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Kommt diese zu einem positiven Ergebnis, entscheidet in einem zweiten Schritt das Finanzamt über die Höhe der zu gewährenden Zulage.

 

10.2 Schritt 1: Wie läuft das Antragsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage?

Die Antragsstellung erfolgt elektronisch über das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Registrierung ist eine Authentifizierung anhand des sogenannten "ELSTER-Zertifikats" erforderlich. So werden Unternehmensidentitätsdaten aus dem Unternehmenssteuerkonto übertragen.
 
Unternehmen, die ein ELSTER-Zertifikat nicht besitzen, können dieses kostenlos auf dem ELSTER-Portal beantragen.
 
Nach Abschluss der Registrierung ist der Antrag auszufüllen und einzureichen. 
 
Die Bescheinigungsstelle bescheinigt den Antrag spätestens nach drei Monaten (wobei Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können). Die Bescheinigung wird dem Antragsteller bekanntgegeben sowie dem zuständigen Finanzamt übermittelt.

 

10.3 Schritt 2: Wie wird die Höhe der Forschungszulage durch das Finanzamt festgesetzt?

Hat die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ergeben, dass eine Förderfähigkeit dem Grunde nach besteht, so ist einem zweiten Schritt festzustellen, in welcher Höhe die Forschungszulage festzusetzen ist.  Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt nach Antragsstellung. Der Antrag kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, über das Online-Portal "MeinELSTER" gestellt werden. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag und setzt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Forschungszulage in einem Bescheid fest.
Die gewährte Zulage wird im Rahmen der nächsten Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftssteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Nur wenn sich nach der Anrechnung ein Überschuss ergibt, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt (§10 Abs. 1 FZulG).

 

11. Welche Vorkehrungen sind zu treffen, damit eine Förderung möglich ist?

Da im Rahmen des Forschungszulagengesetzes ausschließlich Personalkosten förderfähig sind, welche auf ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallen, ist es erforderlich, ein System zu etablieren, welches die für das jeweilige Vorhaben aufgewendeten Zeiten der Mitarbeiter und die dabei entstandenen Kosten kontinuierlich und sorgfältig dokumentiert. Hierfür muss für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer in dem begünstigten Vorhaben tätig wird, eine Aufzeichnung erfolgen. Die Stundenerfassung sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Kurzbezeichnung des jeweiligen Entwicklungs- und Forschungsvorhabens
  • Wirtschaftsjahr
  • Vorhabens-ID lt. Bescheinigung der BSFZ (sofern bereits vorhanden)
  • Name des Arbeitnehmers
  • Kurzbezeichnung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Arbeitnehmers.

 
Werden die Aufzeichnungen personell geführt, so sind diese am Monatsende von einem Projektverantwortlichen gegenzuzeichnen. Bei elektronischer Zeiterfassung kann auf eine zusätzliche Bestätigung verzichtet werden.
Das Bundesfinanzministerium stellt ein Muster eines entsprechenden Stundenzettels bereit, dessen Verwendung allerdings optional ist. Alternativ kann die Zeiterfassung auch im Wege einer internen technischen Lösung umgesetzt werden, die den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entspricht und das Musterformular in vergleichbarer Form abbildet.
 
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist zudem eine Dokumentation darüber, dass die Mitarbeiter geschult und bezüglich der Art und Weise der Zeiterfassung hinreichend instruiert wurden, empfehlenswert.
 


Wir beraten Sie gerne, wenn Sie fragen zum Forschungszulagengesetz haben. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Dennis Hillemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partner Fieldfisher

Tanja Ehls, Associate Fieldfisher



 

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