EuGH stärkt Klägerrechte in Kartellschadensersatzverfahren: Jedermann heißt jedermann | Fieldfisher
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EuGH stärkt Klägerrechte in Kartellschadensersatzverfahren: Jedermann heißt jedermann

13.12.2019

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Germany

Der EuGH hat gestern in Sachen Otis u.a. (C-435/18) über ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes entschieden und erneut die Rechte Kartellgeschädigter gestärkt.
Die Vorlagefrage betrifft die Berechtigung lediglich mittelbar Geschädigter, die nicht als Anbieter oder Nachfrager am vom Kartell betroffenen Markt tätig sind, Schadensersatz wegen eines Kartellverstoßes zu verlangen. Diese hat der EuGH im gestern entschiedenen Fall bejaht.

Hintergrund der Entscheidung

Im Verfahren hatte das Land Oberösterreich mit der Begründung geklagt, es habe aufgrund der Kartellabsprachen erhöhte Subventionen für Bauvorhaben ausgezahlt. Hätte es die Kartellabsprache nicht gegeben, wären die Subventionen, deren Höhe sich prozentual anhand der Gesamtbaukosten berechnete, niedriger ausgefallen. Der Differenzbetrag hätte dann zum durchschnittlichen Zinssatz in Bundesanleihen angelegt werden können, so die Argumentation der Klägerin.
Die der Vorlagefrage zugrundeliegende Schadensersatzklage des Landes Oberösterreich richtet sich gegen mehrere Hersteller von Aufzügen und Fahrtreppen, die von der Europäischen Kommission wegen ihrer Teilnahme an einer Kartellabsprache bei Wartung und Einbau von Aufzügen und Fahrtreppen im Jahr 2007 zu einer Geldbuße von insgesamt EUR 992 Mio. verurteilt worden waren.

Schadensersatzanspruch setzt lediglich ursächlichen Zusammenhang voraus

Der EuGH hat erneut unterstrichen, dass "jedermann" Ersatz eines Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Weitere Anforderungen im Sinne eines spezifischen Zusammenhangs mit dem von Art. 101 AEUV verfolgten "Schutzzweck" bestehen nicht. Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs kommt es daher nicht darauf an, dass der Geschädigte als Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt tätig ist. Ein kartellbedingt erhöhter, vom Geschädigten ausgezahlter Subventionsbetrag, kann daher einen Schaden begründen, so der EuGH.
Ob im vorliegenden Fall ein Schaden entstanden ist, also es eine gewinnbringende Möglichkeit zur Anlage gab und ob der erforderliche Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Kartell erbracht ist, muss abschließend vom nationalen Gericht entschieden werden.

Kommentar

Laut EuGH können Schadensersatzansprüche sogar dann bestehen, wenn Geschädigte gar nicht auf dem kartellierten Markt tätig sind – solange nur ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Kartell und Schaden besteht. Das ist konsequent, insbesondere angesichts der bisherigen Entscheidungspraxis des Gerichtshofes (etwa Courage und Crehan, C-453/99, Manfredi, C-295/04 und jüngst auch Skanska, C-724/17). Auch das nationale Recht der Mitgliedstaaten kann dem nichts entgegensetzen, denn der Anspruch des Klägers folgt bereits unmittelbar aus Art. 101 AEUV, auch das hat der EuGH gestern noch einmal klargestellt. In der Folge könnten in Zukunft deutlich mehr Kläger nach Kartellverstößen Schadensersatz verlangen. Bisher werden solche Ansprüche typischerweise von direkten Kunden der Kartellanten oder Kunden der Kunden gestellt. In Deutschland könnte vor dem Hintergrund der Entscheidung künftig die Tatbestandsvoraussetzung "Kartellbetroffenheit" (vgl. §§ 33 Abs. 1 und 3, 33a Abs. 1 GWB) hinterfragt werden. Nach § 33 Abs. 3 GWB sind beeinträchtigte "Mitbewerber und sonstige Marktbeteiligte" betroffen. In Folge der Entscheidung des EuGH könnte selbst die weite Formulierung des Gesetzes noch zu eng sein.

Links

Urteil des EuGH iS Otis vom 12.12.2019, C-435/18

Urteil des EuGH iS Courage und Crehan vom 20.09.2001, C-453/99

Urteil des EuGH iS Manfredi vom 13.07.2006, C-295/04

Urteil des EuGH iS Skanska vom 14.03.2019, C-724/17

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