EU-Kommission beschließt teilweise Aussetzung des EU-Wettbewerbsrechts für Kartoffeln, Blumen und Milcherzeugnisse | Fieldfisher
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EU-Kommission beschließt teilweise Aussetzung des EU-Wettbewerbsrechts für Kartoffeln, Blumen und Milcherzeugnisse

11.05.2020

Locations

Germany

Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt weiterhin nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern zugleich und in immer größerem Ausmaß zahlreiche Bereiche der Wirtschaft. In besonderem Maße sind hiervon die Sektoren für die Produktion von Kartoffel- und Milcherzeugnissen sowie die Blumenindustrie betroffen.

Als Reaktion hierauf hat die EU-Kommission am 22. April 2020 Sondermaßnahmen für diese Bereiche angekündigt, die nun im Rahmen eines Maßnahmenpaketes zur weiteren Unterstützung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Form dreier Verordnungen (VO (EU) 2020/593, VO (EU) 2020/594 und VO (EU) 20207/599) veröffentlicht wurden.

Zum Inhalt der Verordnungen

Die Verordnungen, die ihre Grundlage sämtlich in Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) finden, sehen im Wesentlichen vor, dass für einen bestimmten Zeitraum die Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartoffeln, Blumen und Milch außer Kraft gesetzt werden. Dies ist in Ausnahmefällen zur Behebung schwerer Ungleichgewichte im Markt möglich.

Konkret erlauben die Verordnungen den Marktteilnehmern sich selbst zu organisieren, also abzusprechen und beispielsweise die Milcherzeugung kollektiv zu planen, um so ein Überangebot auf dem Markt zu verhindern und eine möglichst optimale Einsetzung der Ressourcen zu gewährleisten. Auch dürfen sich Erzeuger im Blumen- und Kartoffelsektor in Bezug auf Marktrücknahmen abstimmen, aber auch gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen ergreifen und eine kostenlose Verteilung der vorhandenen Güter vornehmen.

Zeitliche Begrenzung & Meldepflichten

Die Geltungsdauer der Verordnungen ist jedoch auf 6 Monate begrenzt. Auch müssen Erzeuger, die sich untereinander absprechen Meldevorgaben an die jeweils zuständige Behörde in dem Mitgliedsstaat beachten, in dem die abgestimmte Verhaltensweise voraussichtlich die größte Auswirkung auf die Produktion haben wird.

Einen ausführlichen Überblick über die getroffenen Maßnahmen für die jeweiligen Sektoren finden Sie hier.

Kommentar

Im Hinblick auf die Aussetzung des Wettbewerbsrechts in den Bereichen Kartoffeln, Blumen und Milcherzeugnisse ist darauf zu achten, dass sich Absprachen ausschließlich auf das notwendige Maß zur Stabilisierung des Marktes beschränken und nicht darüber hinaus gehen. Schließlich ist in zeitlicher Hinsicht darauf zu achten, dass die Absprachen nicht über den in den Verordnungen angegebenen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehen.

Links

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 04.05.2020

VO (EU) 2020/593

VO (EU) 2020/594

VO (EU) 2020/599
 

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Spezialgebiete

Kartellrecht